Die Notwendigkeit einer Sammelbeförderung ist z. B. in den Fällen anzunehmen, in denen

 

1.

die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand durchgeführt werden könnte oder

 

2.

der Arbeitsablauf eine gleichzeitige Arbeitsaufnahme der beförderten Arbeitnehmer erfordert.

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