Begriff

Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern aus Anlass außergewöhnlicher Lebenssituationen eine Beihilfe gewähren. Klassischerweise kommen hier Krankheit und Unfall in Betracht. Diese Notstandsbeihilfe ist bis zu einem Betrag von 600 EUR je Kalenderjahr für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei, wenn sie wegen Krankheit, Tod oder anderer Unglücksfälle gewährt wird. Höhere Zahlungen sind nur steuerfrei, wenn sichergestellt ist, dass der Arbeitnehmer durch die Zahlungen nicht bereichert wird. Es empfiehlt sich, die steuerliche Beurteilung vorher mit dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt abzustimmen.

Notstandsbeihilfen können auch Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung sein, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt werden oder die Erziehung, Ausbildung, Wissenschaft oder Kunst unmittelbar fördern. Nicht darunter fallen Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die aufgrund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Zur Steuerfreiheit der Notstandsbeihilfe s. § 3 Nr. 11 EStG i. V. m. R 3.11 LStR.

Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit der Notstandshilfe basiert auf der Lohnsteuerfreiheit und ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV geregelt.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Notstandsbeihilfe bis 600 EUR jährlich frei frei

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