Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Teil II Mietprozessrecht / 3.2 Streitwert

Rz. 521 Zu unterscheiden sind der Zuständigkeitsstreitwert, der Gebührenstreitwert, der Beschwerdewert und der Gegenstandswert für Rechtsverfolgungskosten. Rz. 522 Für Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum kommt es auf den Zuständigkeitsstreitwert deswegen nicht an, weil für diese ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die AG zuständi...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.1 Vermieter

Rz. 10 Vermieter ist derjenige, der den (schuldrechtlichen) Mietvertrag als Vermieter abgeschlossen hat. Beim schriftlichen Mietvertrag ergibt sich die Vermieterstellung aus dem Vertrags"rubrum" im Zusammenhang mit der Unterschrift desjenigen am Ende des Formulars, der im Rubrum als Vermieter bezeichnet ist – vom Abschluss durch einen rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen V...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Pfändung von Lohn und Gehalt / Zusammenfassung

Begriff Die Lohn- und Gehaltspfändung ist ein Spezialbereich der Zwangsvollstreckung eines Gläubigers in das Vermögen seines Schuldners. Da bei vielen Arbeitnehmern als Schuldner das Arbeitsentgelt die einzig vielversprechende Vollstreckungsmöglichkeit bietet, es andererseits aber regelmäßig die Existenzgrundlage des Schuldners und seiner Angehörigen darstellt, regelt die ZP...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 10.7.8 Schadensersatzansprüche

Rz. 203 Sind Schönheitsreparaturen nach Ende des Mietverhältnisses geschuldet, weil der Zustand der Wohnung diese erfordert, hat der Vermieter den entsprechenden Erfüllungsanspruch. Diesen könnte er auch klageweise geltend machen und dann den Anspruch in einer Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO als vertretbare Handlung durchsetzen. Der Vermieter könnte dann durch das Prozess...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 10.7.6.1 Mieter als Verpflichteter

Rz. 186 Bei wirksamer Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter hat der Vermieter den Erfüllungsanspruch (BGH, NJW 1990, 2376 = GE 1990, 1139), der auch klageweise geltend gemacht werden kann. Praktische Bedeutung wird das häufig jedoch nur dann haben, wenn der Vermieter zufälligerweise von dem Zustand der Mietwohnung Kenntnis erhält und nun, weil ihm der Zustand ...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 8.3.1.4 Leistung unter Vorbehalt

Rz. 108 Mit Zahlung der Miete erlischt die Mietforderung für den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt (§ 362). Bei der Zahlung unter Vorbehalt ist es problematisch, ob auch Erfüllung eintritt, was z. B. bei einer Zahlung unter Vorbehalt innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 weitreichende Folgen haben kann. Zu unterscheiden ist zwischen dem schlichten und dem qualifizier...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Abschluss des Mietvertrags

Rz. 2 Der Mietvertrag kommt zustande, indem ein entsprechendes Angebot – in der Regel des Vermieters- von demjenigen, gegenüber dem Angebot erfolgt, in der Regel der Mieter – angenommen wird. Das Angebot muss grundsätzlich Angaben über den Mietgegenstand, Nutzungsart, Mietzeit und die Miete enthalten (BGH XII ZR 51/19, NJW 2020, 1507 Rn. 19). Hinweis Abwesender Mieter Handelt ...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 13 Gewährleistungsansprüche bei der vermieteten Eigentumswohnung

Rz. 70 Bei der Vermietung einer Eigentumswohnung, die dinglich, eigentumsrechtlich, in die Wohnungseigentümergemeinschaft eingebettet ist, steht dem Mieter schuldrechtlich im Rahmen des Mietvertrags auch nur der Eigentümer der Eigentumswohnung als Vermieter gegenüber, steht der Mieter in keiner rechtlichen Beziehung zu der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Anspruch nach § ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Außergerichtliche Streitbei... / 3.9 Der Schlichtungsvorschlag oder "Schlichterspruch"

Der Schlichtungsvorschlag stellt wie bei einem gerichtlichen Urteil den Sachverhalt dar und kommt sodann zur rechtlichen Bewertung, wobei allerdings nicht zwingend eine strenge Unterteilung erforderlich ist.[1] Der Schlichter unterbreitet den Verfahrensbeteiligten einen Vorschlag, mit dem die Probleme gelöst werden können. Der Vorschlag soll am geltenden Recht ausgerichtet s...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

Rz. 7 Für die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Abgrenzung zur bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit, für die nach § 13 GVG die ordentlichen Gerichte zuständig sind, vorliegt, ist die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend, aus dem der Klageanspruch nach dem tatsächlichen Sachvortrag des Klägers hergeleitet wird.[1] Allerdings ist bisher nicht abschließe...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sanktionen gegen Eigentümer / 4.2 Zwangsvollstreckung

Sollten Zahlungsaufforderung bzw. Mahnung erfolglos bleiben, kann gegen den betreffenden Wohnungseigentümer entweder das Mahnverfahren oder sogleich ein Klageverfahren vor dem Amtsgericht anhängig gemacht werden. Liegt sodann ein entsprechender Titel, also ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid oder ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil vor, kann die Eigentümergemeinsc...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sanktionen gegen Eigentümer / 1.2 Sanktionen

Bei Beeinträchtigungen durch einzelne Wohnungseigentümer bestehen zunächst für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsprechende Unterlassungsansprüche nach §§ 1004 BGB, 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG. Für jeden einzelnen Wohnungseigentümer besteht ein entsprechender Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, soweit er durch die Beeinträchtigung...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.4 Beginn und Ende der Organschaft

Rz. 246 Das Organschaftsverhältnis beginnt, wenn erstmals alle drei Eingliederungsvoraussetzungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft gleichzeitig vorliegen. Die Organschaft im Umsatzsteuerrecht ist an keine Mindestlaufzeiten, Fristen oder volle Kalenderjahre gebunden, sie ist taggenau zu berücksichtigen. Wenn alle drei Eingliederungsvoraussetzungen vorliegen,...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung

Rz. 10 Wird das Dauerwohnrecht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert (§§ 857 Abs. 1, 844 ZPO oder § 1277 BGB), so tritt der Erwerber in das bestehende Miet- und Pachtverhältnis ein. Er hat aber nach § 57a ZVG ein außerordentliches Kündigungsrecht zum ersten zulässigen Termin. Gleiches gilt nach § 111 InsO, wenn das Dauerwohnrecht durch den Insolvenzverwalter veräußert wird.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VIII. Zwangsvollstreckung

Rz. 304 Die Zwangsvollstreckung ist im 8. Buch der ZPO geregelt. Das Gesetz unterscheidet bei Zahlungstiteln nach der Art des Zugriffsobjekts. Die Vollstreckung erfolgt auf Antrag, der an das zuständige Vollstreckungsorgan zu richten ist.mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum (wegen Wohngeldforderungen)

A. Taktische Fragen I. Pflichten des Verwalters und Haftung Rz. 1 Bleibt ein Wohnungseigentümer das geschuldete Wohngeld wegen Zahlungsunfähigkeit schuldig, stellt die Vollstreckung in das Wohnungseigentum regelmäßig die einzig sinnvolle Zwangsvollstreckungsmaßnahme dar. Der Verwalter ist als gesetzlicher Vertreter der GdWE (§ 9a Abs. 1 S. 1 WEG) verpflichtet, die titulierte W...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Zwangsvollstreckung

Rz. 89 Die Zwangsvollstreckung eines auf Unterlassung gerichteten Urteils erfolgt nach § 890 ZPO durch Ordnungsgeld und Ordnungshaft. Der Gläubiger muss im Antrag darlegen, in welcher Weise der Schuldner nach Ordnungsmittelandrohung und Vollstreckbarkeit des Urteils schuldhaft der Unterlassungsverpflichtung zuwidergehandelt hat. Die Zuwiderhandlung ist substantiiert vorzutra...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / b) "Starker" und "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter

Rz. 37 Das im Insolvenzantragsverfahren verhängte allgemeine Verfügungsverbot oder die Anordnung, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig seien (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO), stehen einer Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum des Schuldners nicht entgegen. Auch eine nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO vom Gericht angeordnete U...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 4. Ansprüche in Rangklasse 2

a) Änderung des ZVG zum 1.7.2007, praktische Auswirkungen Rz. 147 In Zwangsversteigerungsverfahren nach der bis zum 30.6.2007 geltenden Fassung des ZVG blieb die Immobiliarvollstreckung wegen rückständiger Wohngeldbeiträge in das Wohnungseigentum des Schuldners häufig erfolglos, wenn das Wohnungseigentum des Schuldners bis zur Höhe des Verkehrswertes mit Grundpfandrechten bel...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / XII. Verteilung des Erlöses

1. Teilungsplan Rz. 249 Nach erteiltem Zuschlag bestimmt das Gericht einen Verteilungstermin, in dem der Teilungsplan aufgestellt wird. Der Teilungsplan bestimmt, wie der Ertrag der Versteigerung (Teilungsmasse) auf die einzelnen Forderungen der Berechtigten verteilt werden soll. Die Teilungsmasse besteht aus dem Bargebot und den 4 % Zinsen, welche der Ersteher für die Zeit v...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / D. Zwangsversteigerung

I. Schuldner = Eigentümer Rz. 123 Die Zwangsversteigerung (zu Sinn und Zweck der Zwangsversteigerung und zu der Frage, wann die Zwangsversteigerung einer Wohnung beantragt werden sollte, siehe Rdn 10 ff.) kann grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn der im Titel genannte Schuldner als Eigentümer der zu versteigernden Wohnungseigentumseinheit im Grundbuch eingetragen ist (zu...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / B. Zwangshypothek

I. Zweck Rz. 14 Die Zwangshypothek ist bei der Vollstreckung in ein (bereits mit Grundpfandrechten belastetes) Wohnungseigentum nur in Betracht zu ziehen, wenn die titulierte Forderung kein Vorrecht in Rangklasse 2 genießt (siehe Rdn 12 f.). Die Zwangshypothek führt nicht zur Befriedigung des Gläubigers; sie dient der Sicherung der titulierten Forderung. Im Einzelnen gewährt ...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / XIII. Teilungsplan/Verwendung des Erlöses

1. Aufstellung des Teilungsplans Rz. 102 Sobald die Erträge aus dem beschlagnahmten Wohnungseigentum ausreichen, um hieraus auch Zahlungen auf Ansprüche der Rangklassen 1, 4 und 5 zu leisten, zeigt der Verwalter dies dem Gericht unter Angabe des voraussichtlichen Betrages dieser Überschüsse und der Zeit ihres Eingangs an. Das Gericht bestimmt daraufhin einen Termin zur Aufste...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / bb) Nach Insolvenzeröffnung fällig gewordene Wohngeldforderungen

Rz. 194 Wegen Wohngeldforderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind, erlangt die GdWE kein Absonderungsrecht an der Wohnungseigentumseinheit. Die GdWE kann also wegen solcher Forderungen nicht die Zwangsversteigerung in Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreiben.[98] § 49 InsO gilt nach seiner Stellung im Gesetz nicht für Massegläubiger, sonder...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 3. Tod des Schuldners

Rz. 133 Lautet der Titel gegen den Erblasser und hatte der Gläubiger bereits eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Erblasser durchgeführt, z.B. eine Kontenpfändung, kann die Zwangsversteigerung des zum Nachlass gehörenden Wohnungseigentums ohne vorherige Umschreibung des Titels auf den Erben angeordnet werden (§ 779 Abs. 1 ZPO). Die Annahme der Erbschaft ist dafür nach...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 1. Antrag

Rz. 16 Die Eintragung einer Zwangshypothek setzt einen Vollstreckungsantrag voraus (§ 867 Abs. 1 S. 1 ZPO). Dieser ist an das Amtsgericht (Grundbuchamt) zu richten, bei dem das Grundbuch für die zu belastende Wohnungseigentumseinheit geführt wird. Rz. 17 Im Antrag sind zu benennen:mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 2. Titel, Glaubhaftmachung der Bevorrechtigung

Rz. 167 Will die GdWE die Zwangsvollstreckung aus Rangklasse 2 heraus betreiben, bedarf es eines vollstreckbaren ­Titels über die bevorrechtigten Wohngeldforderungen. Aus dem Titel sollte hervorgehen, dass es sich um bevorrechtigte Forderungen i.S.d. Rangklasse 2 handelt. Der Titel sollte also gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 ZVG die Art (Wohngeldanspruch nach § 16 Abs. 2 S. 1 WEG) un...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 1. Schuldner = Eigentümer

Rz. 52 Die Zwangsverwaltung darf grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen oder wenn der Schuldner Erbe des eingetragenen Eigentümers ist (§ 17 Abs. 1 ZVG). Rz. 53 Lautet der Titel gegen den Erblasser und hatte der Gläubiger bereits eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Erblasser durchgeführt, z.B. eine Kontenpfändun...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / b) Sofortige Beschwerde

Rz. 262 Mit der sofortigen Beschwerde ist vorzugehen, wenn gerügt werden soll, dass der Teilungsplan nicht nach den gesetzlichen Form- und Verfahrensvorschriften aufgestellt sei.[126] Die zweiwöchige Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Aufteilungsplans.[127]mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / a) Verkündung

Rz. 241 Ist ein wirksames Meistgebot vorhanden und liegen keine Versagungsgründe vor, erteilt das Gericht dem Meistbietenden den Zuschlag durch Beschluss (§ 81 ZVG). Die Verkündung des Zuschlagsbeschlusses geschieht unmittelbar in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Verkündungstermin, der nicht länger als eine Woche nach dem Versteigerungstermin lie...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 1. Pfändungen bei Eigentümergrundschuld

a) Pfändung der Grundschuld vor Zuschlag Rz. 265 Ist der Schuldner selbst Inhaber der Grundschuld, kann die GdWE aus dem Titel, aus dem sie die Zwangsversteigerung betreibt, oder aus einem anderen Titel die Grundschuld pfänden. Dies ist auch während des Versteigerungsverfahrens möglich, solange der Zuschlag noch nicht erteilt ist. Rz. 266 Die Pfändung erfolgt gemäß §§ 830, 857...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / XIV. Pfändung des Erlösüberschusses

Rz. 278 Bleibt nach Befriedigung aller im Teilungsplan genannten Berechtigten ein Überschuss, steht dieser dem Eigentümer zu. Dieser Anspruch ist vom Zuschlag an pfändbar. Die Pfändung ist drittschuldnerlos und somit durch Zustellung an den Eigentümer (§ 857 Abs. 2 ZPO) zu bewirken.[136]mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / XV. Kostenfestsetzung

Rz. 122 Die der betreibenden GdWE durch das Zwangsverwaltungsverfahren entstandenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten werden im Teilungsplan berücksichtigt (siehe Rdn 102 ff.) und fließen – soweit die Teilungsmasse reicht – an die GdWE zurück. Solange die GdWE aber noch nicht befriedigt ist, kann sie während oder nach Abschluss des Zwangsverwaltungsverfahrens die entstandene...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / VII. Eigentümerwechsel

Rz. 201 Die rechtliche Bedeutung eines Eigentümerwechsels vor oder nach Beginn des Zwangsversteigerungsverfahrens hängt davon ab, aus welcher Rangklasse die Zwangsversteigerung betrieben wird bzw. in welche Rangklasse der Anspruch des Gläubigers fällt. 1. Eigentümerwechsel nach Beschlagnahme Rz. 202 Da die Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsversteigerung lediglich ein relatives...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / c) Insolvenzforderungen

Rz. 40 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann wegen einfacher Insolvenzforderungen in das Wohnungseigentum des Schuldners nicht vollstreckt werden (§ 89 InsO). Dies gilt nach der Rechtsprechung des BGH[22] auch dann, wenn der Insolvenzverwalter das Wohnungseigentum aus der Insolvenzmasse freigegeben hat.mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / I. Schuldner = Eigentümer

Rz. 123 Die Zwangsversteigerung (zu Sinn und Zweck der Zwangsversteigerung und zu der Frage, wann die Zwangsversteigerung einer Wohnung beantragt werden sollte, siehe Rdn 10 ff.) kann grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn der im Titel genannte Schuldner als Eigentümer der zu versteigernden Wohnungseigentumseinheit im Grundbuch eingetragen ist (zum Fall des Eigentümerwech...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / a) Anspruch in Rangklasse 5

Rz. 208 Kann die GdWE die Zwangsversteigerung nicht aus einer Grundschuld oder Hypothek betreiben, ist eine Umschreibung des gegen den Voreigentümer erstrittenen Titels nicht möglich. Eine Versteigerung der Wohnung in Rangklasse 5 scheidet aus.mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / f) Rangklasse 5

Rz. 112 In diese Rangklasse fallen die Ansprüche der persönlichen Gläubiger, soweit diese das Verfahren betreiben. Die Kosten ihrer dinglichen Rechtsverfolgung werden auf Anmeldung bei dem geltend gemachten Anspruch berücksichtigt (§ 10 Abs. 2 ZVG; siehe auch Rdn 105).mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 9. Kosten

Rz. 42 Der Rechtsanwalt erhält für einen Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VVRVG berechnet nach der Höhe der zu sichernden Forderung inklusive Kosten und Zinsen. An Gerichtskosten fällt eine volle Gebühr nach dem Nennbetrag der Schuld an (§ 53 und KV Nr. 14121 GNotKG).mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / a) Rangklasse 2

aa) Vor Insolvenzeröffnung fällig gewordene Wohngeldforderungen Rz. 191 Der GdWE steht wegen der vor Insolvenzeröffnung fällig gewordenen und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG erfüllenden Wohngeldforderungen ein Absonderungsrecht nach § 49 InsO zu und zwar unabhängig davon, ob bereits im Rahmen eines laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens Beschlagnahme eingetret...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / C. Zwangsverwaltung

I. Zweck Rz. 49 Die Zwangsverwaltung des Wohnungseigentums hat den Zweck, den Gläubiger aus den Erträgnissen des Wohnungseigentums (i.d.R. Mieteinnahmen) zu befriedigen. Der Zwangsverwalter verschafft sich dafür den Besitz an der Wohnung, zieht die Mieten ein, bestreitet daraus die Ausgaben der Verwaltung (§ 155 Abs. 1 ZVG) und verteilt den Überschuss gemäß dem nach § 156 Abs...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / XV. Gerichtskosten im Versteigerungsverfahren

1. Gebühren und Auslagen zulasten des Schuldners Rz. 279 Die Gebühren des Gerichts für das Versteigerungsverfahren berechnen sich wie folgt:mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / II. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen

1. Schuldner = Eigentümer Rz. 52 Die Zwangsverwaltung darf grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen oder wenn der Schuldner Erbe des eingetragenen Eigentümers ist (§ 17 Abs. 1 ZVG). Rz. 53 Lautet der Titel gegen den Erblasser und hatte der Gläubiger bereits eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Erblasser durchgeführt...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 1. Eigentümerwechsel nach Beschlagnahme

Rz. 202 Da die Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsversteigerung lediglich ein relatives Veräußerungsverbot i.S.d. §§ 135, 136 BGB bewirkt, kann der Schuldner trotz der Beschlagnahme das Wohnungseigentum veräußern und belasten. Wird die wirksame Eigentumsübertragung im Grundbuch vollzogen, muss das Zwangsversteigerungsverfahren zunächst einstweilen eingestellt, ggf. sogar aufg...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 1. Bruchteilsberechtigte

Rz. 124 Steht die Wohnungseigentumseinheit im Eigentümer mehrerer Personen als Bruchteilsberechtigte (Miteigentümer i.S.v. § 1008 BGB), ist zur Versteigerung der gesamten Wohnungseigentumseinheit ein Titel gegen alle Miteigentümer erforderlich. Liegt nur ein Titel gegen einen Bruchteilsberechtigten vor, kann der Antrag auf die Versteigerung des Miteigentumsanteils dieses Bru...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / VIII. Einstweilige Einstellung des Verfahrens

Rz. 211 Das Versteigerungsverfahren kann aus mehreren Gründen einstweilen eingestellt werden. 1. Antrag des Schuldners Rz. 212 Der Schuldner kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Anordnungsbeschlusses einen Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens für höchstens sechs Monate stellen (§ 30a ZVG). Der Antrag ist begründet, wennmehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 5. Rechtsanwaltskosten

Rz. 165 Der Rechtsanwalt erhält für einen Zwangsversteigerungsantrag eine 0,4 Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Nr. 1 VVRVG berechnet nach der Höhe der zu vollstreckenden Forderung inkl. Zinsen.mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 1. Bestellung

Rz. 71 Der Zwangsverwalter wird vom Vollstreckungsgericht bestellt. Abgesehen vom Institutsverwalter (§ 150a ZVG) ist das Gericht bei seiner Auswahl frei, es hat jedoch sein Auswahlermessen pflichtgemäß auszuüben. Der Gläubiger kann Vorschläge unterbreiten.mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 1. Aufstellung des Teilungsplans

Rz. 102 Sobald die Erträge aus dem beschlagnahmten Wohnungseigentum ausreichen, um hieraus auch Zahlungen auf Ansprüche der Rangklassen 1, 4 und 5 zu leisten, zeigt der Verwalter dies dem Gericht unter Angabe des voraussichtlichen Betrages dieser Überschüsse und der Zeit ihres Eingangs an. Das Gericht bestimmt daraufhin einen Termin zur Aufstellung des Teilungsplans. Dieser ...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / A. Taktische Fragen

I. Pflichten des Verwalters und Haftung Rz. 1 Bleibt ein Wohnungseigentümer das geschuldete Wohngeld wegen Zahlungsunfähigkeit schuldig, stellt die Vollstreckung in das Wohnungseigentum regelmäßig die einzig sinnvolle Zwangsvollstreckungsmaßnahme dar. Der Verwalter ist als gesetzlicher Vertreter der GdWE (§ 9a Abs. 1 S. 1 WEG) verpflichtet, die titulierte Wohngeldforderung de...mehr