Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Kinne/Schach/Bieber, BGB § 536 Mietminderung bei Sach- u ... / 13 Gewährleistungsansprüche bei der vermieteten Eigentumswohnung

Harald Kinne
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 70

Bei der Vermietung einer Eigentumswohnung, die dinglich, eigentumsrechtlich, in die Wohnungseigentümergemeinschaft eingebettet ist, steht dem Mieter schuldrechtlich im Rahmen des Mietvertrags auch nur der Eigentümer der Eigentumswohnung als Vermieter gegenüber, steht der Mieter in keiner rechtlichen Beziehung zu der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Anspruch nach § 535 auf Instandsetzung und Instandhaltung richtet sich demgemäß gegen den einzelnen Wohnungseigentümer als Vermieter. Bei Mängeln am Sondereigentum (§ 5 WEG) treten keine speziellen Probleme auf, während bezüglich der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, was sich allerdings gerade auf die Teile des Mietobjekts bezieht, an denen üblicherweise Mängel auftreten (Abfluss- und Anschlussrohre, Außenwände, Hausisolierung, Decken, Eingangstüren, Fenster, Antennen, Treppen, Treppenhaus), es entsprechender Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG) bedarf. Nach allgemeiner Meinung kann nun der Wohnungseigentümer/Vermieter nicht ohne Weiteres einwenden, ihm sei die Instandsetzung unmöglich, weil ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht vorliege bzw. nicht erreicht werden könne.

 
Achtung

Vermietete Eigentumswohnung

Nach dem Beschluss des KG, RE v. 25.6.1990, 8 RE-Miet 2634/90, WuM 1990, 367, hat der Mieter einer Eigentumswohnung gegen seinen Vermieter auch dann einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Mängelbeseitigung, wenn die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen Eingriffe in das gemeinschaftliche Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft notwendig machen und ein zustimmender Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung – soweit er erforderlich ist – noch nicht vorliegt (vgl. auch BGH, Urteil v. 20.7.2005, VIII ZR 342/03, NJW 2005, 3284 – Opfergrenzenurteil).

Damit verlagert sich die Problematik in das Verfahren der Zwangsvollstreckung aus dem entsprechenden Urteil aufgrund § 535 – jedenfalls so lange kein rechtskräftiger entgegenstehender Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann ein Instandsetzungsurteil nicht ergehen, weil es auf eine unmögliche Leistung gerichtet wäre.

 
Hinweis

Einwand der Unmöglichkeit

Der Einwand der Unmöglichkeit kann aber auch noch in der Zwangsvollstreckung, notfalls auch noch im Wege der Zwangsvollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO erhoben werden. Hierbei richtet sich die Zwangsvollstreckung nicht nach § 887 ZPO, weil damit in die Rechte Dritter, nämlich der Wohnungseigentümer, eingegriffen werden würde, sondern nach § 888 (KG, RE a. a. O., GE 1990, 811 [813]). Diese geht dahin, den Wohnungseigentümer/Vermieter zu zwingen, die gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG erforderliche Beschlussfassung durchzusetzen; sie kann nicht auf Vornahme der Instandsetzungshandlung selbst gehen, da diese nicht (allein) vom Willen des Schuldners/Vermieters abhängt.

Diese komplizierte Problematik stellt sich bei einem Minderungsanspruch nach § 536 nicht. Denn hier kann sich der Vermieter/Wohnungseigentümer nicht auf Unmöglichkeit der Instandsetzungsleistung berufen, da die Minderung unabhängig davon eintritt, ob der Vermieter den Mangel zu vertreten hat, ob er ihn abstellen kann.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    55
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    14
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    14
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    11
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    10
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    7
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    6
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 1.2.3 Grenzen des Mitgebrauchs
    6
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    5
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    5
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.10 Sachsen
    5
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 3.17 Zaun
    5
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    4
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 2 Grenzabstandsregelungen gelten nur für Gehölze
    4
  • Grunddienstbarkeit / 4.3 Ausschluss der Ausübung von Rechten
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Wärmeplanung und Heizungstausch
Wärmeplanung und Heizungstausch
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch bietet einen kompakten Fahrplan zum richtigen Vorgehen beim Heizungstausch. Es unterstützt Sie bei Ihrer individuellen Investitionsentscheidung zu Ihrer Wärmeplanung und erläutert alles Wissenswerte über die Regelungen des GEG und BEG.


Instandhaltung und Instands... / 2 Vermietete Eigentumswohnung
Instandhaltung und Instands... / 2 Vermietete Eigentumswohnung

Bei einer vermieteten Eigentumswohnung steht dem Verlangen einer Mängelbeseitigung durch den Mieter nicht entgegen, dass der Vermieter der Eigentumswohnung die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer herbeiführen muss.[1] Hinweis Eingriff in ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren