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Sanktionen gegen Eigentümer / 1.2 Sanktionen

Alexander C. Blankenstein
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Bei Beeinträchtigungen durch einzelne Wohnungseigentümer bestehen zunächst für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsprechende Unterlassungsansprüche nach §§ 1004 BGB, 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG. Für jeden einzelnen Wohnungseigentümer besteht ein entsprechender Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, soweit er durch die Beeinträchtigung konkret in seinem Sondereigentum gestört ist. Dieser Individualanspruch der Wohnungseigentümer kann nicht nach entsprechender Beschlussfassung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden.[1]

Führt das widerrechtliche Handeln eines Wohnungseigentümers zu einem Schaden am Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers oder am Gemeinschaftseigentum, besteht darüber hinaus eine entsprechende Schadensersatzpflicht, sofern der Wohnungseigentümer den Schaden zu vertreten hat.

Im Wege der Zwangsvollstreckung können vertretbare Handlungen, wie z. B. die Entfernung eines übergroßen Reklameschilds, durch Ersatzvornahme vorgenommen werden. Bei unvertretbaren Handlungen, wie etwa belästigende nächtliche Gesangsübungen, kann deren Unterlassung durch die Androhung und Verhängung von Ordnungsgeld erzwungen werden.

Soweit die Voraussetzungen des § 17 WEG gegeben sind, steht der Eigentümergemeinschaft als letztes Mittel gegen störende Miteigentümer die Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass der Wohnungseigentümer u. a. trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm nach § 14 WEG obliegenden Pflichten verstoßen hat. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass eine Pflichtverletzung i. S. v. § 17 WEG nicht zwingend ein schuldhaftes und subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt. Auch ein aufgrund der individuellen Disposition für den Wohnungs...

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