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Anhang zu § 28 Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigent ... / VIII. Einstweilige Einstellung des Verfahrens

Prof. Dr. iur. Johanna Schmidt-Räntsch
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Rz. 211

Das Versteigerungsverfahren kann aus mehreren Gründen einstweilen eingestellt werden.

1. Antrag des Schuldners

 

Rz. 212

Der Schuldner kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Anordnungsbeschlusses einen Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens für höchstens sechs Monate stellen (§ 30a ZVG). Der Antrag ist begründet, wenn

▪ Aussicht besteht, dass durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird (d.h. der Schuldner die titulierte Forderung erfüllen kann) und
▪ die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.
 

Rz. 213

Abzulehnen ist der Antrag, wenn die einstweilige Einstellung dem betreibenden Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist, insbesondere ihm einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen würde, oder wenn mit Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die sonstigen Verhältnisse des Wohnungseigentums anzunehmen ist, dass die Versteigerung zu einem späteren Zeitpunkt einen wesentlich geringeren Erlös bringen würde (§ 30a Abs. 2 ZVG).

 

Rz. 214

Gemäß § 30a Abs. 3 bis 5 ZVG kann das Gericht die einstweilige Einstellung des Verfahrens von Auflagen abhängig machen. Die betreibende GdWE sollte beantragen, dass eine vom Gericht ggf. angeordnete einstweilige Einstellung des Verfahrens außer Kraft tritt, wenn der Schuldner die während der Einstellung fällig werdenden Wohngeldbeiträge nicht zahlt. Eine solche Auflage fiele unter § 30 Abs. 5 ZVG, wenn die bereits aufgelaufenen Wohngeldrückstände den Betrag von 5 % des Verkehrswerts des Wohnungseigentums übersteigen und die GdWE befürchten muss, die während des Einstellungszeitraums weiterhin auflaufenden Wohngeldrückstände nicht mehr realisieren zu können bzw. im Versteigerungsverfahren insoweit ausz...

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