Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.5.5 Vollstreckung stattgebender Urteile

Rz. 52 Rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Entscheidungen der FG i. Z. mit Leistungsbegehren i. S. des § 40 Abs. 1 3. Alt. sind gem. § 151 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 151 Abs. 2 Nr. 1 FGO gegen die öffentliche Hand vollstreckt werden. Die Vollstreckung wegen Geldleistungen richtet sich nach § 152 FGO und wegen sonstiger Leistungen über § 151 Abs. 1 S. 1 FGO n... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 240 Sä... / 8.2 Sachliche Billigkeitsgründe

Rz. 73 Ein Erlass aus sachlichen Gründen kommt in folgenden Fällen in Betracht: Rz. 74 Überschuldung und Überschuldung rechtfertigen einen Teilerlass der Säumniszuschläge in Höhe von 50 %. Der Stpfl. soll nicht bessergestellt werden als derjenige, dem durch AdV eine verzinsliche Stundung nach § 234 AO gewährt wurde.[1] Die dagegen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Zweifel r... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 3.2 Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 11 Daneben ist das sog. allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ungeschriebene Sachentscheidungsvoraussetzung für jede Rechtsverfolgung vor den Gerichten.[1] Das Rechtsschutzbedürfnis ist daher nicht nur für Klageverfahren vor den FG, sondern gleichermaßen für Rechtsmittelverfahren vor dem BFH erforderlich.[2] Ebenso für die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie den ... mehr

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Aufhebungsvertrag: Inhalt / 18 Zeugnis

Um Folgestreitigkeiten zu vermeiden, sollte im Aufhebungsvertrag oder Prozessvergleich der Inhalt eines noch zu erteilenden Arbeitszeugnisses bereits genau festgelegt werden. Hat sich der Arbeitgeber in einem Prozessvergleich verpflichtet, ein "pflichtgemäßes" qualifiziertes Zeugnis "entsprechend" einem vom Arbeitnehmer noch anzufertigenden Entwurf zu erstellen, hat dieser e... mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.4.13 Zwangsvollstreckung

Rz. 52 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Anders als bei der Verwertung von Sicherungsgut/Pfandgut kommt es bei der Zwangsvollstreckung lediglich zu einer Lieferung zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Erwerber. Im Zeitpunkt des Zuschlags wird dem Erwerber das Eigentum an dem versteigerten Gegenstand direkt vom Vollstreckungsschuldner verschafft. Dem mit der Verwertung beauft... mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.2.7.7.3 Zwangsvollstreckung

Rz. 142 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Wird im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine Sache durch den Gerichtsvollzieher oder ein anderes staatliches Vollstreckungsorgan öffentlich versteigert oder freihändig verkauft, so liegt darin keine Lieferung des Vollstreckungsschuldners an das jeweilige Bundesland, dem die Vollstreckungsorgane angehören, und keine Lieferung durch dieses an d... mehr

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AGS 06/2026, Terminsgebühr ... / II. Grundlagen der Kostenfestsetzung

1. Zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel Gem. § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist ein zwischen den Parteien vor einem deutschen Gericht geschlossener Vergleich ein solcher Vollstreckungstitel. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe... mehr

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zfs 06/2026, zfs Aktuell / 3.1 Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung

Am 13.5.2026 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung v. 8.5.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl 2026 I Nr. 132). Sie tritt am 1.10.2026 in Kraft und beinhaltet verschiedene Änderungen an den Zwangsvollstreckungsformularen. Die Änderungen betreffen Folgeänderungen des sich im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Entw... mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.3.1.2 Veräußerung oder fiktive Lieferung

Rz. 62 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Die Veräußerung ist ebenso wie die fiktive Lieferung (Entnahme/unentgeltliche Zuwendung an Dritte i. S. d. § 3 Abs. 1b UStG) eine Änderung der Verhältnisse, wenn dieser letzte Umsatz bezüglich des Vorsteuerabzugs anders zu beurteilen ist als die ursprünglich beabsichtigte Verwendung. Ebenso wie im Falle der Veräußerung ist auch in den Fällen ... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (d) Sicherung der Einziehung durch die Ermittlungsbehörden

Rz. 1130.7 [Autor/Stand] Zur Sicherung der Einziehung sind zwei Sicherungsinstrumente vorgesehen: Die Beschlagnahme dient der Sicherung der Einziehung (§§ 111b–111d StPO). Die Einziehung des Wertersatzes (§ 73c StGB) erfolgt durch Vermögensarrest (§§ 111e–111h StPO). Der Vermögensarrest nach § 111e StPO kann unter der Voraussetzung angeordnet werden, dass ein Sicherungsbedürf... mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 5 Grunderwerbsteuer in an Deutschland angrenzenden Staaten

Rz. 11 In allen an Deutschland angrenzenden Staaten – mit Ausnahme von Dänemark, Tschechien und Polen – wird eine der deutschen Grunderwerbsteuer vergleichbare Steuer bzw. Abgabe erhoben. Häufig sind diese Abgaben als "Registersteuer" ausgestaltet. Die Steuersätze liegen zwischen 1 % in einzelnen Kantonen der Schweiz und 12,5 % in Belgien. Näheres zur landeseigenen Bezeichnu... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / f) Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung

Rz. 98 Unterwirft sich ein Erwerber in einem Bauträgervertrag der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen, so ist diese Erklärung nach §§ 3, 12 MaBV i.V.m. § 134 BGB nichtig, wenn der Notar ermächtigt ist, die Vollstreckungsklausel ohne besonderen Nachweis zu verlangen.[74] Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen die Klausel vom Nachweis eines bestimmten Bautenstan... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Zwangsvollstreckung für und gegen Rechtsnachfolger (§§ 799, 800 ZPO)

Rz. 40 § 799 ZPO lässt die Zwangsvollstreckung durch den im Grundbuch eingetragenen Rechtsnachfolger des Gläubigers, dem eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilt wurde, unter erleichterten Voraussetzungen zu. Er ist von dem Erfordernis, eine die Rechtsnachfolge nachweisende öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde zuzustellen, enthoben.[110] Rz. 41 Nach § 80... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Abgabe durch den Schuldner

Rz. 18 Die Unterwerfungserklärung muss als einseitige Prozesshandlung vom Schuldner abgegeben werden. Darauf ist zu achten, wenn bei einem Kaufvertrag Angebot und Annahme in getrennten Urkunden erklärt werden. Enthält die Angebotserklärung des Verkäufers die Unterwerfungserklärung wegen der Kaufpreisschuld, so gibt der Käufer mit der schlichten Annahmeerklärung keine Prozess... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 4. Abgabe durch einen Vertreter des Schuldners

Rz. 25 Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung kann auch von einem Vertreter des Schuldners erklärt werden. Die Unterwerfungsvollmacht ist eine Prozessvollmacht, für die die §§ 78 ff. ZPO (bzw. im Anwendungsbereich des FamFG: § 11 FamFG) gelten, nicht dagegen die §§ 164 ff. BGB.[59] Insbesondere finden die §§ 171 ff. BGB keine Anwendung.[60] Der Bundesgerich... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Vollstreckungsklausel gegen GbR

Rz. 94 Bis zum Inkrafttreten den MoPeG (vgl. hierzu Rdn 23) am 1.1.2024 fand § 727 ZPO entsprechende Anwendung, wenn aus einem Titel in Grundeigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vollstreckt wurde, der (noch) nicht die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter nennt. Solange die BGB-Gesellschaft im Grundbuchrecht über die eingetragenen Gesellschafter identifiziert ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Vollstreckbarer Anwaltsvergleich

Rz. 99 Zu den Vollstreckungstiteln der ZPO zählt gem. § 794 Abs. 1 Nr. 4b ZPO der Beschluss, mit dem ein Anwaltsvergleich für vollstreckbar erklärt worden ist. Das Institut des vollstreckbaren Anwaltsvergleichs wurde mit dem Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17.12.1990[263] eingeführt und mit dem SchiedsVfG vom 22.12.1997[264] novelliert und systematisch im Vollstreckung... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Inhalt

Rz. 31 Der Anwendungsbereich der vollstreckbaren Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) wurde mit der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.1997[77] erweitert und dem in den meisten europäischen Ländern des lateinischen Notariats herrschenden Standard angeglichen.[78] Der Vollstreckungsunterwerfung unterliegen alle Ansprüche, die einer vergleichsweisen Regelung zugänglich sind,... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Nachweisverzicht und Nachweiserleichterungen

Rz. 58 Die (negative) Bestimmung der Vollstreckungsvoraussetzungen, mit der der Schuldner zum Ausdruck bringt, dass die Zwangsvollstreckung ohne Rücksicht auf die Fälligkeitsvoraussetzungen des materiellen Geschäfts erfolgen soll, wird gemeinhin als Nachweisverzicht bezeichnet.[155] Ein solcher Nachweisverzicht ist grds. zulässig.[156] Ob es neben dem sog. Nachweisverzicht a... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Form

Rz. 16 Die Trennung zwischen materiell-rechtlicher Verpflichtung und prozessualer Unterwerfungserklärung gilt auch für das Beurkundungsverfahren. Das Formerfordernis der Unterwerfungserklärung erstreckt sich nicht auf das der Erklärung zugrunde liegende Rechtsverhältnis.[34] Die Unterwerfungserklärung kann isoliert abgegeben und beurkundet werden. Es ist nicht erforderlich, ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 4. Vollstreckung aus Urkunden deutscher Notare im Ausland

Rz. 97 Im Inland kann aus Urkunden deutscher Notare nach Maßgabe des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vollstreckt werden (zur Vollstreckung aus ausländischen notariellen Urkunden im Inland vgl. Rdn 77). Das deutsche Recht stellt danach ausländische vollstreckbare Urkunden ausländischen Gerichtsentscheidungen nicht gleich. In vielen ausländischen Rechtsordnungen ist das anders. Rz. 98 N... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Persönliche Unterwerfung insbesondere wegen der persönlichen Haftung aufgrund eines abstrakten Schuldversprechens oder abstrakten Schuldanerkenntnisses

Rz. 44 Wenn der Eigentümer des Grundstücks nicht nur dinglich, sondern auch persönlich mit seinem gesamten Vermögen haftet, verlangt der Gläubiger regelmäßig neben der dinglichen auch eine sog. persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung, um über einen Titel zu verfügen, der die einfachere und im Übrigen auch für den Schuldner i.d.R. weniger belastende Vollstreckung in das ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VI. Verhalten der Bank bei Pfändungen (Nr. 9)

Rz. 49 Die bis zum Jahre 2000 gültige Fassung der NotAndKont enthielt ausführliche Regelungen mit dem Zweck, die Anderkonten als Konten für fremde Werte vor dem Zugriff von Gläubigern des nur formal Berechtigten, also des Notars, zu schützen.[56] Diese haben sich als weitgehend überflüssig erwiesen. Der Schutz von treuhänderisch verwahrten Geldern erfolgt nicht über das Inst... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Entfallen der Einzugspflicht

Rz. 200 Die Einzugspflicht des Notars entfällt allenfalls dann, wenn der Notar zuverlässige Hinweise darauf hat, dass eine Zwangsvollstreckung nicht erfolgreich sein würde bzw. offensichtlich sinnlos wäre oder die damit verbundenen Kosten in keinem Verhältnis zur Kostenforderung stehen.[211] Allerdings wird sich die Feststellung nur nach einem Vollstreckungsversuch treffen l... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Meinungsstand

Rz. 8 Nach h.M. richtet sich die Erteilung einer einfachen Ausfertigung nach den für den jeweiligen Vollstreckungstitel geltenden Regelungen, so dass der Gläubiger, dem gegenüber sich der Schuldner in einer notariellen Urkunde der Zwangsvollstreckung unterworfen hat, nur dann über eine für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung taugliche Ausfertigung verfügen kann, w... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) 1Werden Bilanzen, Inventare, Nachlaßverzeichnisse oder sonstige Bestandsverzeichnisse über Sachen, Rechte und Rechtsverhältnisse in ein Schriftstück aufgenommen, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, so braucht es nicht vorgelesen zu werden, wenn die Beteiligten auf das Vorlesen verzichten. 2Das gleiche gilt für Erklärungen, die bei der B... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Die vollstreckbare Urkunde

Rz. 11 Die Verweisung des § 52 BeurkG betrifft Vollstreckungstitel, die in einem Beurkundungsverfahren errichtet werden. Vollstreckbare Urkunden i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO müssen von einer zuständigen Stelle in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sein, einen vollstreckbaren Anspruch zum Gegenstand haben und die Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvolls... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Unterwerfungserklärung und materiell-rechtliche Verpflichtung

Rz. 12 Die Erklärung des Schuldners, sich wegen eines bezeichneten Anspruchs der Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, ist eine auf die Schaffung eines Vollstreckungstitels gerichtete einseitige Prozesshandlung.[13] Als solche unterliegt sie beispielsweise nicht dem Zustimmungserfordernis nach § 1365 BGB.[14] Die Unterwerfungserklärung bezieht sich auf einen nur angeblichen An... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Anspruchsbegründende Maklerprovisionsklauseln

Rz. 100 Für konstitutive Maklerklauseln, durch die ein neuer, selbstständiger Schuldgrund geschaffen wird, besteht in aller Regel kein praktisches Bedürfnis, sodass sie unzulässig sind. Nimmt der Notar derartige Klauseln auf einseitigen Wunsch des Maklers auf, kommt grundsätzlich ein Verstoß gegen seine Neutralitätspflicht aus § 14 Abs. 1 S. 2 Abs. 3 S. 2 BNotO in Betracht. ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VI. Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 BGB

Rz. 24 Gemäß § 577 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Mieter einer Wohnung bei Verkauf[47] der Wohnung an einen Dritten vorkaufsberechtigt, wenn nach der Überlassung der Wohnung an den Mieter Wohnungseigentum (oder Teileigentum[48]) begründet worden ist oder begründet werden soll.[49] Das Recht kann vertraglich nicht abbedungen werden (§ 577 Abs. 5 BGB) und wirkt rein schuldrechtlich. ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Allgemeines

Rz. 88 Eine vollstreckbare Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger ist nach den §§ 795, 727 ZPO zu erteilen,[229] wenn die Rechtsnachfolge offenkundig oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist (zur Schuldübernahme vgl. aber oben Rdn 48).[230] Der Rechtsnachfolger muss dabei namentlich benannt werden (vgl. § 750 Abs. 1 ZPO). Wird ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) 1Ist die Urschrift einer Niederschrift ganz oder teilweise zerstört worden oder abhanden gekommen und besteht Anlaß, sie zu ersetzen, so kann auf einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift oder einer davon gefertigten beglaubigten Abschrift vermerkt werden, daß sie an die Stelle der Urschrift tritt. 2Der Vermerk kann mit dem Beglaubigungsvermerk verbunden werden. 3E... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Sachbeteiligung bei der Beurkundung von Willenserklärungen

Rz. 22 Einseitige Willenserklärungen sind Angelegenheit auch des Adressaten.[44] Die Erteilung einer Vollmacht ist somit eine Angelegenheit sowohl des Bevollmächtigenden als auch des Bevollmächtigten. Rz. 23 Ob Willenserklärungen eines Vertreters oder gegenüber einem Vertreter stets auch Angelegenheiten des Vertreters und des Vertretenen sind, ist keineswegs unzweifelhaft. Na... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Dingliche und persönliche Unterwerfung

Rz. 39 Nach Maßgabe des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO können auch dingliche Ansprüche ohne weiteres vollstreckbar gestellt werden. Praktisch bedeutsam ist vor allem die bereits vor der II. Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.1997[108] mögliche Unterwerfung wegen des dinglichen Anspruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§ 1147 BGB) aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentensc... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Vollstreckungsbedingungen und -beschränkungen

Rz. 52 Der Schuldner bestimmt den Inhalt des Vollstreckungstitels. Er kann die Zwangsvollstreckung zeitlich, örtlich und gegenständlich beschränken.[137] Möglich sind beispielsweise Beschränkungen hinsichtlich der Art der Vollstreckung oder bezogen auf bestimmte Vermögensgegenstände.[138] Aus dem durch den Schuldner festgelegten Inhalt des Titels ergibt sich auch, unter welc... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Ausfertigungsberechtigung Dritter

Rz. 25 Andere Personen als die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 Genannten, deren Rechtsnachfolger sowie die nach Abs. 2 bestimmten Personen können grundsätzlich keine Ausfertigungen und Abschriften verlangen. Sonderfälle sind in den §§ 792, 896 ZPO geregelt. Der Gläubiger eines nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Ausfertigungsberechtigten ist nach § 792 ZPO berechtigt, Ausfertigungen von Urkunden ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Pfandrechtsbestellungen

Rz. 23 Eine eingeschränkte Verlesungspflicht besteht auch bei bestimmten Pfandrechtsbestellungen, wovon allerdings in der Praxis kaum Gebrauch gemacht wird (vgl. oben Rdn 8). Das Gesetz erwähnt insoweit Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken und Registerpfandrechte an Luftfahrzeugen. Auf Hypotheken an Hochseekabeln ist ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Verfahrensrecht und organisationsrechtliche Zuständigkeiten

Rz. 2 Staatliche Zivilrechtspflege erfolgt in der Form von Zivilverfahren. Dabei werden innerhalb der Zivilverfahren traditionell die Verfahrensgruppen Zivilprozess (Erkenntnisverfahren, vorläufiger Rechtsschutz), Zwangsvollstreckung (einschließlich der Sonderform des Insolvenzverfahrens) sowie Freiwillige Gerichtsbarkeit unterschieden. Zu den klassischen Bereichen der Freiw... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Die Zuständigkeit des Notars bei Versteigerungen

Rz. 4 Hier ist zwischen der Zuständigkeit für die Durchführung der Versteigerung einerseits und der Zuständigkeit für die Beurkundung der Versteigerung andererseits zu unterscheiden. Rz. 5 Der Notar ist für die Durchführung einer Versteigerung dann zuständig, wenn es sich um eine freiwillige Versteigerung handelt (§ 20 Abs. 3 BNotO). Dies gilt uneingeschränkt aber nur für die... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 5. Abgabe durch einen Nichtberechtigten, Unterwerfungserklärung des künftigen Eigentümers

Rz. 29 Die prozessuale Unterwerfungserklärung ist keine Verfügung, so dass § 185 BGB konsequenterweise keine Anwendung findet. Hat ein Nichtberechtigter im eigenen Namen die Unterwerfung erklärt, ist eine Heilung durch Genehmigung des Berechtigten also nicht möglich.[70] Fälle, in denen an eine entsprechende Anwendung des § 185 BGB zu denken wäre, können auf andere Weise gel... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Beurkundung mit Mitarbeitern oder Sozien

Rz. 177 Der Notar darf grds. keine Beurkundungen vornehmen, bei denen eine mit ihm beruflich verbundene Person als Vertreter auftritt oder bevollmächtigt wird. Dies folgt bereits aus § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BeurkG. Diese Vorschrift erfasst zwar keine Durchführungsvollmachten (siehe § 3 BeurkG Rdn 59), so dass der Sozius insoweit tätig werden darf. Durchführungsvollmachten dien... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Auslegung der Unterwerfungserklärung

Rz. 53 Häufig beschränkt der Schuldner sich auf die Unterwerfung als solche. In diesem Fall ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob Bedingungen i.S.d. § 726 Abs. 1 ZPO vorliegen oder nicht.[139] Dabei sind neben dem Wortlaut der Unterwerfungserklärung auch die aus der Urkunde ersichtlichen Zwecke und Interessen der Parteien berücksichtigungsfähig.[140] Auf außerhalb des T... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / g) Wirtschaftliche Folgen

Rz. 70 Da der Notar nicht der Wirtschaftsberater der Beteiligten ist, braucht er regelmäßig auch nicht die Angemessenheit des Kaufpreises (siehe aber Rdn 73) oder allg. die wirtschaftlichen Chancen und Risiken des in Aussicht genommenen Geschäfts zu thematisieren.[269] Der Notar ist auch nicht verpflichtet, einen Beteiligten über Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit und... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / gg) Durchsetzbarkeit des Kaufpreisanspruchs

Rz. 90 Die Frage, ob der Notar die Durchsetzbarkeit des Kaufpreisanspruchs anzusprechen und diesbezügliche Sicherungen (z.B. die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung) vorzuschlagen hat, muss differenzierend beantwortet werden.[329] Zu beachten ist dabei, dass die Belehrungs- und Beratungspflicht aus Abs. 1 nur so weit geht, wie sie notwendig ist, um eine dem ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / c) Insolvenzverfahren

Rz. 96 Wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners oder Gläubigers auf eine Partei kraft Amtes übergegangen ist und der vollstreckbar gestellte Anspruch zu den Aktiva oder Passiva des verwalteten Vermögens gehört, findet § 727 ZPO entsprechende Anwendung.[253] Dabei soll der Nachweis der Rechtsnachfolge des Insolvenzverwalters nicht durch den Eröffnungsbeschl... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VI. Flexible Rückabwicklungsmöglichkeiten nach Abs. 1

Rz. 72 Der Grundsatz der freien Widerruflichkeit (vgl. Rdn 60) stößt, wie die obigen Ausführungen bereits gezeigt haben, sehr schnell an Grenzen. Die Verwahrungsanweisung von Käufer und Verkäufer im Kaufvertrag einerseits und die Treuhandaufträge der abzulösenden Banken und der finanzierenden Gläubiger andererseits stehen in einem engen Zusammenhang. Sie müssen daher "zusamm... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Schiedsvergleich (Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut)

Rz. 109 Das Schiedsverfahrensrecht lässt es zu, dass das Schiedsgericht auf der Grundlage eines Schiedsvergleichs einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut erlässt (§ 1053 ZPO). Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut unterscheidet sich prinzipiell nicht von einem sonstigen Schiedsspruch, hat also insbesondere zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen U... mehr