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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zwangsverwaltung und Insolvenz / ff) Verwertung der gepfändeten Sache

Michael Brunner, Gundel Baumgärtel
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Rz. 162

Die Verwertung der gepfändeten Sachen erfolgt in Form einer Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher. Die Versteigerung ist dabei in den §§ 814–825 ZPO geregelt. Nähere Einzelheiten zum Ablauf enthält auch noch die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA).

Bei der Versteigerung handelt es sich um einen hoheitlichen Akt.

 

Rz. 163

Der Gerichtsvollzieher kann die öffentliche Versteigerung nach seiner Wahl entweder als

▪ Versteigerung vor Ort oder
▪ als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform (www.justiz-auktion.de)

durchführen.

 

Rz. 164

Die Versteigerung darf gem. § 816 Abs. 1 ZPO i.d.R. frühestens eine Woche nach der Pfändung erfolgen, es sei denn, es besteht die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung der zu versteigernden Sache (z.B. wenn Paletten mit Frischobst bei einem Obsthändler gepfändet worden sind).

 

Rz. 165

Der Gerichtsvollzieher bestimmt bei der Versteigerung vor Ort den Zeitpunkt und den Ort der Versteigerung, der grds. in dem Ort liegen muss, in dem die Pfändung erfolgt ist. Der Termin ist öffentlich bekannt zu machen (i.d.R. durch die Tageszeitung) und sowohl Schuldner als auch Gläubiger sind gesondert hierüber zu benachrichtigen. Bei Kostbarkeiten muss der Gerichtsvollzieher eine Sachverständigenschätzung über den gewöhnlichen Verkaufswert einholen.

 

Rz. 166

Im Versteigerungstermin gibt der Gerichtsvollzieher

▪ die allgemeinen Versteigerungsbedingungen,
▪ den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache und
▪ das notwendige Mindestgebot (die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes, bei Gold und Silber mindestens der Metallwert)

den Anwesenden bekannt. Alle Anwesenden (also auch Schuldner und Gläubiger) können mitbieten.

 

Rz. 167

Der Meistbietende, der wenigstens das Mindestgebot bieten muss, erhält nach dreimaligem...

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