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§ 8 Kosten und Gebühren / IV. Schutzanträge im Versteigerungsverfahren

Wolf Schulenburg, Gundel Baumgärtel
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Rz. 646

Wird das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung verwertet, so wird der Ersteigerer bereits durch Zuschlagsbeschluss Eigentümer (§ 90 ZVG), also nicht erst mit seiner Eintragung im Grundbuch des Grundstücks. Dabei bildet der Zuschlagsbeschluss zugleich einen Räumungs- und Herausgabetitel. Denn aus dem Zuschlagsbeschluss findet gegen den Besitzer des Grundstücks oder einer mitversteigerten Sache die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt (§ 93 Abs. 1 S. 1 ZVG). Der neue Eigentümer muss somit keine gesonderte Klage erheben, sondern kann unter Vorlage des Zuschlagsbeschlusses die Zwangsvollstreckung einleiten. Dabei hat er allerdings zu beachten, dass die Vollstreckungsklausel ausdrücklich auszuweisen hat, gegen wen sich die Zwangsvollstreckung richtet. Das kann der bisherige Eigentümer (Schuldner) oder Angehörige seiner Familie (z.B. Ehegatte, Lebensgefährte, Eltern, Geschwister) oder der Berechtigte aufgrund eines Nießbrauchs, Wohnungsrechts oder Erbbaurechts sein.

Für einen Mieter der versteigerten Immobilie ändert sich durch die Zwangsversteigerung nichts: Das Mietverhältnis besteht mit dem neuen Eigentümer automatisch fort. Ab Kenntnis des Eigentumswechsels durch Zuschlagsbeschluss hat er den Mietzins aber nunmehr an den neuen Eigentümer zu leisten.

 

Rz. 647

Vertritt der RA seinen Auftraggeber im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung (§§ 30–32, 180 Abs. 2 ZVG) oder mit dem Ziel der Beschränkung der Zwangsversteigerung, entsteht eine gesonderte 0,4 Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Anm. Nr. 6 VV RVG. Bei wiederholten Anträgen entsteht sie jedes Mal neu. Der RA erhält diese Gebühr zudem, wenn er Verhandlungen zwischen dem Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens führt.

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