Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 4. Ansprüche in Rangklasse 2

a) Änderung des ZVG zum 1.7.2007, praktische Auswirkungen Rz. 147 In Zwangsversteigerungsverfahren nach der bis zum 30.6.2007 geltenden Fassung des ZVG blieb die Immobiliarvollstreckung wegen rückständiger Wohngeldbeiträge in das Wohnungseigentum des Schuldners häufig erfolglos, wenn das Wohnungseigentum des Schuldners bis zur Höhe des Verkehrswertes mit Grundpfandrechten bel...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / XII. Verteilung des Erlöses

1. Teilungsplan Rz. 249 Nach erteiltem Zuschlag bestimmt das Gericht einen Verteilungstermin, in dem der Teilungsplan aufgestellt wird. Der Teilungsplan bestimmt, wie der Ertrag der Versteigerung (Teilungsmasse) auf die einzelnen Forderungen der Berechtigten verteilt werden soll. Die Teilungsmasse besteht aus dem Bargebot und den 4 % Zinsen, welche der Ersteher für die Zeit v...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / D. Zwangsversteigerung

I. Schuldner = Eigentümer Rz. 123 Die Zwangsversteigerung (zu Sinn und Zweck der Zwangsversteigerung und zu der Frage, wann die Zwangsversteigerung einer Wohnung beantragt werden sollte, siehe Rdn 10 ff.) kann grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn der im Titel genannte Schuldner als Eigentümer der zu versteigernden Wohnungseigentumseinheit im Grundbuch eingetragen ist (zu...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / B. Zwangshypothek

I. Zweck Rz. 14 Die Zwangshypothek ist bei der Vollstreckung in ein (bereits mit Grundpfandrechten belastetes) Wohnungseigentum nur in Betracht zu ziehen, wenn die titulierte Forderung kein Vorrecht in Rangklasse 2 genießt (siehe Rdn 12 f.). Die Zwangshypothek führt nicht zur Befriedigung des Gläubigers; sie dient der Sicherung der titulierten Forderung. Im Einzelnen gewährt ...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / XIII. Teilungsplan/Verwendung des Erlöses

1. Aufstellung des Teilungsplans Rz. 102 Sobald die Erträge aus dem beschlagnahmten Wohnungseigentum ausreichen, um hieraus auch Zahlungen auf Ansprüche der Rangklassen 1, 4 und 5 zu leisten, zeigt der Verwalter dies dem Gericht unter Angabe des voraussichtlichen Betrages dieser Überschüsse und der Zeit ihres Eingangs an. Das Gericht bestimmt daraufhin einen Termin zur Aufste...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 3. Tod des Schuldners

Rz. 133 Lautet der Titel gegen den Erblasser und hatte der Gläubiger bereits eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Erblasser durchgeführt, z.B. eine Kontenpfändung, kann die Zwangsversteigerung des zum Nachlass gehörenden Wohnungseigentums ohne vorherige Umschreibung des Titels auf den Erben angeordnet werden (§ 779 Abs. 1 ZPO). Die Annahme der Erbschaft ist dafür nach...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 2. Titel, Glaubhaftmachung der Bevorrechtigung

Rz. 167 Will die GdWE die Zwangsvollstreckung aus Rangklasse 2 heraus betreiben, bedarf es eines vollstreckbaren ­Titels über die bevorrechtigten Wohngeldforderungen. Aus dem Titel sollte hervorgehen, dass es sich um bevorrechtigte Forderungen i.S.d. Rangklasse 2 handelt. Der Titel sollte also gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 ZVG die Art (Wohngeldanspruch nach § 16 Abs. 2 S. 1 WEG) un...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 1. Antrag

Rz. 16 Die Eintragung einer Zwangshypothek setzt einen Vollstreckungsantrag voraus (§ 867 Abs. 1 S. 1 ZPO). Dieser ist an das Amtsgericht (Grundbuchamt) zu richten, bei dem das Grundbuch für die zu belastende Wohnungseigentumseinheit geführt wird. Rz. 17 Im Antrag sind zu benennen:mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 1. Schuldner = Eigentümer

Rz. 52 Die Zwangsverwaltung darf grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen oder wenn der Schuldner Erbe des eingetragenen Eigentümers ist (§ 17 Abs. 1 ZVG). Rz. 53 Lautet der Titel gegen den Erblasser und hatte der Gläubiger bereits eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Erblasser durchgeführt, z.B. eine Kontenpfändun...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / bb) Nach Insolvenzeröffnung fällig gewordene Wohngeldforderungen

Rz. 194 Wegen Wohngeldforderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind, erlangt die GdWE kein Absonderungsrecht an der Wohnungseigentumseinheit. Die GdWE kann also wegen solcher Forderungen nicht die Zwangsversteigerung in Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreiben.[98] § 49 InsO gilt nach seiner Stellung im Gesetz nicht für Massegläubiger, sonder...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / f) Rangklasse 5

Rz. 112 In diese Rangklasse fallen die Ansprüche der persönlichen Gläubiger, soweit diese das Verfahren betreiben. Die Kosten ihrer dinglichen Rechtsverfolgung werden auf Anmeldung bei dem geltend gemachten Anspruch berücksichtigt (§ 10 Abs. 2 ZVG; siehe auch Rdn 105).mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 9. Kosten

Rz. 42 Der Rechtsanwalt erhält für einen Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VVRVG berechnet nach der Höhe der zu sichernden Forderung inklusive Kosten und Zinsen. An Gerichtskosten fällt eine volle Gebühr nach dem Nennbetrag der Schuld an (§ 53 und KV Nr. 14121 GNotKG).mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / a) Rangklasse 2

aa) Vor Insolvenzeröffnung fällig gewordene Wohngeldforderungen Rz. 191 Der GdWE steht wegen der vor Insolvenzeröffnung fällig gewordenen und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG erfüllenden Wohngeldforderungen ein Absonderungsrecht nach § 49 InsO zu und zwar unabhängig davon, ob bereits im Rahmen eines laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens Beschlagnahme eingetret...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / b) Sofortige Beschwerde

Rz. 262 Mit der sofortigen Beschwerde ist vorzugehen, wenn gerügt werden soll, dass der Teilungsplan nicht nach den gesetzlichen Form- und Verfahrensvorschriften aufgestellt sei.[126] Die zweiwöchige Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Aufteilungsplans.[127]mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / C. Zwangsverwaltung

I. Zweck Rz. 49 Die Zwangsverwaltung des Wohnungseigentums hat den Zweck, den Gläubiger aus den Erträgnissen des Wohnungseigentums (i.d.R. Mieteinnahmen) zu befriedigen. Der Zwangsverwalter verschafft sich dafür den Besitz an der Wohnung, zieht die Mieten ein, bestreitet daraus die Ausgaben der Verwaltung (§ 155 Abs. 1 ZVG) und verteilt den Überschuss gemäß dem nach § 156 Abs...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 1. Pfändungen bei Eigentümergrundschuld

a) Pfändung der Grundschuld vor Zuschlag Rz. 265 Ist der Schuldner selbst Inhaber der Grundschuld, kann die GdWE aus dem Titel, aus dem sie die Zwangsversteigerung betreibt, oder aus einem anderen Titel die Grundschuld pfänden. Dies ist auch während des Versteigerungsverfahrens möglich, solange der Zuschlag noch nicht erteilt ist. Rz. 266 Die Pfändung erfolgt gemäß §§ 830, 857...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / XIV. Pfändung des Erlösüberschusses

Rz. 278 Bleibt nach Befriedigung aller im Teilungsplan genannten Berechtigten ein Überschuss, steht dieser dem Eigentümer zu. Dieser Anspruch ist vom Zuschlag an pfändbar. Die Pfändung ist drittschuldnerlos und somit durch Zustellung an den Eigentümer (§ 857 Abs. 2 ZPO) zu bewirken.[136]mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / XV. Gerichtskosten im Versteigerungsverfahren

1. Gebühren und Auslagen zulasten des Schuldners Rz. 279 Die Gebühren des Gerichts für das Versteigerungsverfahren berechnen sich wie folgt:mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / XV. Kostenfestsetzung

Rz. 122 Die der betreibenden GdWE durch das Zwangsverwaltungsverfahren entstandenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten werden im Teilungsplan berücksichtigt (siehe Rdn 102 ff.) und fließen – soweit die Teilungsmasse reicht – an die GdWE zurück. Solange die GdWE aber noch nicht befriedigt ist, kann sie während oder nach Abschluss des Zwangsverwaltungsverfahrens die entstandene...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / II. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen

1. Schuldner = Eigentümer Rz. 52 Die Zwangsverwaltung darf grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen oder wenn der Schuldner Erbe des eingetragenen Eigentümers ist (§ 17 Abs. 1 ZVG). Rz. 53 Lautet der Titel gegen den Erblasser und hatte der Gläubiger bereits eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Erblasser durchgeführt...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / VII. Eigentümerwechsel

Rz. 201 Die rechtliche Bedeutung eines Eigentümerwechsels vor oder nach Beginn des Zwangsversteigerungsverfahrens hängt davon ab, aus welcher Rangklasse die Zwangsversteigerung betrieben wird bzw. in welche Rangklasse der Anspruch des Gläubigers fällt. 1. Eigentümerwechsel nach Beschlagnahme Rz. 202 Da die Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsversteigerung lediglich ein relatives...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 1. Eigentümerwechsel nach Beschlagnahme

Rz. 202 Da die Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsversteigerung lediglich ein relatives Veräußerungsverbot i.S.d. §§ 135, 136 BGB bewirkt, kann der Schuldner trotz der Beschlagnahme das Wohnungseigentum veräußern und belasten. Wird die wirksame Eigentumsübertragung im Grundbuch vollzogen, muss das Zwangsversteigerungsverfahren zunächst einstweilen eingestellt, ggf. sogar aufg...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / I. Schuldner = Eigentümer

Rz. 123 Die Zwangsversteigerung (zu Sinn und Zweck der Zwangsversteigerung und zu der Frage, wann die Zwangsversteigerung einer Wohnung beantragt werden sollte, siehe Rdn 10 ff.) kann grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn der im Titel genannte Schuldner als Eigentümer der zu versteigernden Wohnungseigentumseinheit im Grundbuch eingetragen ist (zum Fall des Eigentümerwech...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 1. Bruchteilsberechtigte

Rz. 124 Steht die Wohnungseigentumseinheit im Eigentümer mehrerer Personen als Bruchteilsberechtigte (Miteigentümer i.S.v. § 1008 BGB), ist zur Versteigerung der gesamten Wohnungseigentumseinheit ein Titel gegen alle Miteigentümer erforderlich. Liegt nur ein Titel gegen einen Bruchteilsberechtigten vor, kann der Antrag auf die Versteigerung des Miteigentumsanteils dieses Bru...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / a) Anspruch in Rangklasse 5

Rz. 208 Kann die GdWE die Zwangsversteigerung nicht aus einer Grundschuld oder Hypothek betreiben, ist eine Umschreibung des gegen den Voreigentümer erstrittenen Titels nicht möglich. Eine Versteigerung der Wohnung in Rangklasse 5 scheidet aus.mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / VIII. Einstweilige Einstellung des Verfahrens

Rz. 211 Das Versteigerungsverfahren kann aus mehreren Gründen einstweilen eingestellt werden. 1. Antrag des Schuldners Rz. 212 Der Schuldner kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Anordnungsbeschlusses einen Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens für höchstens sechs Monate stellen (§ 30a ZVG). Der Antrag ist begründet, wennmehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 1. Bestellung

Rz. 71 Der Zwangsverwalter wird vom Vollstreckungsgericht bestellt. Abgesehen vom Institutsverwalter (§ 150a ZVG) ist das Gericht bei seiner Auswahl frei, es hat jedoch sein Auswahlermessen pflichtgemäß auszuüben. Der Gläubiger kann Vorschläge unterbreiten.mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / A. Taktische Fragen

I. Pflichten des Verwalters und Haftung Rz. 1 Bleibt ein Wohnungseigentümer das geschuldete Wohngeld wegen Zahlungsunfähigkeit schuldig, stellt die Vollstreckung in das Wohnungseigentum regelmäßig die einzig sinnvolle Zwangsvollstreckungsmaßnahme dar. Der Verwalter ist als gesetzlicher Vertreter der GdWE (§ 9a Abs. 1 S. 1 WEG) verpflichtet, die titulierte Wohngeldforderung de...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 5. Kein Gebot abgegeben

Rz. 239 Wurde im Versteigerungstermin kein Gebot abgegeben, beschließt das Gericht die einstweilige Einstellung des Verfahrens (§ 77 ZVG). Eine Fortsetzung des Verfahrens findet nur statt, wenn der Gläubiger dies innerhalb der 6-Monats-Frist des § 31 ZVG beantragt (siehe Rdn 213). Wird auch im zweiten Termin kein wirksames Gebot abgegeben, hebt das Gericht das Versteigerungs...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 5. Rechtsanwaltskosten

Rz. 165 Der Rechtsanwalt erhält für einen Zwangsversteigerungsantrag eine 0,4 Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Nr. 1 VVRVG berechnet nach der Höhe der zu vollstreckenden Forderung inkl. Zinsen.mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / III. Betreiben der Versteigerung aus Rangklasse 2

1. Gläubiger Rz. 166 In Rangklasse 2 (siehe Rdn 147 ff.) betreibende Gläubigerin ist grundsätzlich die Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtfähiger Verband, denn diese ist Inhaberin der Wohngeldforderungen (§ 9a Abs. 3 WEG). Hat der Verwalter die Wohngeldforderungen der GdWE als Verfahrensstandschafter titulieren lassen, kann auch der Verwalter die Zwangsversteigerung in R...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 7. Zuschlag

a) Verkündung Rz. 241 Ist ein wirksames Meistgebot vorhanden und liegen keine Versagungsgründe vor, erteilt das Gericht dem Meistbietenden den Zuschlag durch Beschluss (§ 81 ZVG). Die Verkündung des Zuschlagsbeschlusses geschieht unmittelbar in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Verkündungstermin, der nicht länger als eine Woche nach dem Versteigeru...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 1. Aufstellung des Teilungsplans

Rz. 102 Sobald die Erträge aus dem beschlagnahmten Wohnungseigentum ausreichen, um hieraus auch Zahlungen auf Ansprüche der Rangklassen 1, 4 und 5 zu leisten, zeigt der Verwalter dies dem Gericht unter Angabe des voraussichtlichen Betrages dieser Überschüsse und der Zeit ihres Eingangs an. Das Gericht bestimmt daraufhin einen Termin zur Aufstellung des Teilungsplans. Dieser ...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 3. Rechtsmittel

Rz. 254 Gegen den Teilungsplan gibt es grundsätzlich zwei Rechtsmittel, den Widerspruch und die sofortige Beschwerde. a) Widerspruch Rz. 255 Bei materiellrechtlichen Beanstandungen, dass der Teilungsplan aufgrund eines besseren Rechts sachlich unrichtig sei, ist der Widerspruch gegeben (§ 115 Abs. 2 ZVG). Er dient also der Klärung der Frage, wie weit ein Gläubiger ein Recht au...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 8. Insolvenz des Schuldners

a) Rückschlagsperre Rz. 36 Ist bereits ein Insolvenzantrag gegen den Schuldner/Eigentümer gestellt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners aber noch nicht eröffnet, kann eine Zwangshypothek grundsätzlich noch eingetragen werden. Zu bedenken ist allerdings die Rückschlagsperre nach § 88 InsO. Danach werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rückwirkend unwirksam, d...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / d) Masseforderungen

Rz. 41 Wegen bestimmter Masseforderungen (§§ 53 ff. InsO) ist unter Beachtung der zeitlichen Vollstreckungsbeschränkung des § 90 InsO die Vollstreckung in die Insolvenzmasse zulässig.mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 2. Versteigerungsantrag nach Insolvenzeröffnung

a) Rangklasse 2 aa) Vor Insolvenzeröffnung fällig gewordene Wohngeldforderungen Rz. 191 Der GdWE steht wegen der vor Insolvenzeröffnung fällig gewordenen und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG erfüllenden Wohngeldforderungen ein Absonderungsrecht nach § 49 InsO zu und zwar unabhängig davon, ob bereits im Rahmen eines laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens Beschlag...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 3. Rechtsanwaltskosten für die Anmeldung

Rz. 113 Für die Anmeldung der Forderung fällt eine 0,4 Verfahrensgebühr (Nr. 3311 Nr. 4 VVRVG) aus dem angemeldeten Betrag an, Nebenkosten eingeschlossen (§ 27 RVG). Hatte der Rechtsanwalt bereits wegen dieser Forderung einen Antrag auf Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens gestellt, ist die Gebühr damit bereits angefallen.mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 4. Rechtsbehelfe gegen Teilungsplan

Rz. 114 Über die Aufstellung und Ausführung des Teilungsplans entscheidet das Gericht durch Beschluss, der den Beteiligten zuzustellen ist. Die Rechtsbehelfe gegen den Teilungsplan richten sich danach, welcher Rechtsverstoß gerügt werden soll. a) Sofortige Beschwerde Rz. 115 Mit der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) können Verfahrensfehler und formelle Mängel gerügt werden,[53...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / IV. Beitritt

Rz. 61 Steht das Wohnungseigentum bereits aufgrund des Betreibens anderer Gläubiger unter Zwangsverwaltung, können weitere Gläubiger dem Zwangsverwaltungsverfahren beitreten. Der aufgrund des Antrags erlassene Beitrittsbeschluss führt zu einer Beschlagnahme zugunsten des Beitretenden und sichert den Rang vor späteren Beitrittsgläubigern.mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / V. Beschlagnahme

1. Eintritt und Wirkung Rz. 62 Das Gericht ordnet die Zwangsverwaltung durch Beschluss an (§§ 146, 15 ZVG). Die Beschlagnahme tritt ein, sobald eines der nachfolgend genannten Ereignisse eintritt:mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 2. Eigentümerwechsel vor Beschlagnahme

Rz. 207 Da die Zwangsversteigerung grundsätzlich nur angeordnet werden kann, wenn der im Titel genannte Schuldner (noch) als Eigentümer der zu versteigernden Wohnungseigentumseinheit im Grundbuch eingetragen ist, muss der Gläubiger die Möglichkeit der Titelumschreibung nach § 727 ZPO prüfen, wenn die Eigentumsumschreibung bereits erfolgt ist, bevor die Zwangsversteigerung be...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 2. Gebühren zulasten des Gläubigers

Rz. 282 Für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung fällt eine pauschale Gerichtsgebühr von 50 EUR an (Nr. 2210 KVGKG) zuzüglich der Auslagen für die Zustellung des Beschlusses (Nr. 9002 KVGKG). Wird der Antrag vor der Entscheidung zurückgenommen, fällt keine Gebühr an. Die vorgenannte Gebühr fällt auch für jede Entscheidung über einen Beitritt...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 3. Gebühr zulasten des Erstehers

Rz. 283 Für die Erteilung des Zuschlags fällt eine 0,5 Gebühr an (Nr. 2214 KVGKG) berechnet i.d.R. nach dem Bargebot zzgl. des Wertes der bestehen gebliebenen Rechte (§ 54 Abs. 2 GKG). Diese Gebühr trägt der Ersteher (§ 26 Abs. 2 GKG), wird also nicht gem. § 109 ZVG dem Erlös entnommen.mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / II. Antrag

1. Form und allgemeiner Inhalt Rz. 135 Die Zwangsversteigerung setzt einen Vollstreckungsantrag des Gläubigers voraus (§ 15 ZVG). Dieser ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirk die betreffende Wohnungseigentumseinheit liegt (§ 1 Abs. 1 ZVG). Die Landesregierungen können aber durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Zwangsversteigerungssachen von einem Amtsgerich...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / VII. Zwangsverwalter

1. Bestellung Rz. 71 Der Zwangsverwalter wird vom Vollstreckungsgericht bestellt. Abgesehen vom Institutsverwalter (§ 150a ZVG) ist das Gericht bei seiner Auswahl frei, es hat jedoch sein Auswahlermessen pflichtgemäß auszuüben. Der Gläubiger kann Vorschläge unterbreiten. 2. Aufgaben Rz. 72 Der Zwangsverwalter ist allen am Verfahren beteiligten Personen gleichermaßen gegenüber v...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / XI. Versteigerungstermin

1. Geringstes Gebot/Mindestbargebot Rz. 230 Bei einer Versteigerung aus Rangklasse 2 ohne gleichzeitig laufendes Zwangsverwaltungsverfahren umfasst das geringste Gebot (§ 44 ZVG) lediglich die Verfahrenskosten. Ist ein Zwangsverwaltungsverfahren anhängig, fallen in das geringste Gebot weiterhin etwaige Auslagen des die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers zur Erhaltung un...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / VIII. Insolvenz des Schuldners

Rz. 83 Für die Beantwortung der Frage, inwieweit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners einem Zwangsverwaltungsverfahren entgegensteht, hängt davon ab,mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / a) Verkündung

Rz. 241 Ist ein wirksames Meistgebot vorhanden und liegen keine Versagungsgründe vor, erteilt das Gericht dem Meistbietenden den Zuschlag durch Beschluss (§ 81 ZVG). Die Verkündung des Zuschlagsbeschlusses geschieht unmittelbar in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Verkündungstermin, der nicht länger als eine Woche nach dem Versteigerungstermin lie...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / II. Eintragung

1. Antrag Rz. 16 Die Eintragung einer Zwangshypothek setzt einen Vollstreckungsantrag voraus (§ 867 Abs. 1 S. 1 ZPO). Dieser ist an das Amtsgericht (Grundbuchamt) zu richten, bei dem das Grundbuch für die zu belastende Wohnungseigentumseinheit geführt wird. Rz. 17 Im Antrag sind zu benennen:mehr