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Anhang zu § 28 Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigent ... / e) Rangklasse 4

Prof. Dr. iur. Johanna Schmidt-Räntsch
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Rz. 109

In die Rangklasse 4 fallen die laufenden wiederkehrenden Leistungen der im Grundbuch in Abt II und III eingetragenen Rechte. Die Rangfolge mehrerer dieser Rechte bestimmt sich nach § 879 BGB. Zu berücksichtigen sind insbesondere

▪ laufende Zinsen der Grundpfandrechte,
▪ wiederkehrende Leistungen aus Reallasten, z.B. der Erbbauzins,
▪ Tilgungsbeträge, die als Zuschlag zu den Zinsen zu zahlen sind und der allmählichen Tilgung dienen (§ 155 Abs. 2 S. 2 ZVG),
▪ Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld bis zu 5 % der Schuldsumme (§ 155 Abs. 2 S. 3 ZVG),
▪ laufende Zinsen aus einem Eigentümerrecht, z.B. Eigentümergrundschuld (§ 1197 Abs. 2 BGB).
 

Rz. 110

Zum Teilungsplan anzumelden sind nur die Nebenleistungen der dinglichen Rechte, die sich nicht aus dem Grundbuch ergeben.

 

Rz. 111

Beitreibt ein dinglicher Gläubiger aus Rangklasse 4 die Zwangsverwaltung, muss er die Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung (§ 10 Abs. 2 ZVG) anmelden (siehe Rdn 105), die bei dem geltend gemachten Anspruch berücksichtigt werden sollen.

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