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Anhang zu § 28 Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigent ... / 3. Vergütung

Prof. Dr. iur. Johanna Schmidt-Räntsch
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Rz. 77

Der Zwangsverwalter hat für seine Tätigkeit Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Dabei ist die Höhe der Vergütung an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten, wobei Mindest- und Höchstsätze vorgesehen sind (§ 152a ZVG). Die Zwangsverwalterverordnung unterscheidet zwischen der Regelvergütung auf Basis der Mieteinnahmen (§ 18 ZwVwV) und der Vergütung nach Zeitaufwand (§ 19 ZwVwV). Dem Zwangsverwalter steht entweder die Regelvergütung oder die Zeitaufwandsvergütung zu; eine Festsetzung beider Vergütungen für denselben Abrechnungszeitraum ist ausgeschlossen.[34]

 

Rz. 78

Die Regelvergütung ist in § 18 ZwVwV geregelt. Sie beträgt 10 % des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrages. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält der Zwangsverwalter 20 % der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären. Werden zunächst nicht eingezogene Mieten oder Pachten später gezahlt, ist eine erhaltene Vergütung auf die nach den nunmehr eingezogenen Mieten zu berechnende Vergütung anzurechnen. Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach den vorgenannten Prozentsätzen, so können diese Prozentsätze bis auf fünf Prozentpunkte vermindert oder bis auf 15 Prozentpunkte angehoben werden.

 

Rz. 79

Wenn dem Verwalter die Regelvergütung nicht zusteht, bemisst sich seine Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 50 EUR höchstens 250 EUR (zzgl. MwSt.). Der Stundensatz ist für jeden Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen. Bei nur tei...

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