Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Zwangsvollstreckung

Rz. 25 Ein gegen den Erblasser ergangenes Urteil oder Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 ZPO wirkt auch gegen den Testamentsvollstrecker. I.R.d. Zwangsvollstreckung bedarf es jedoch einer Umschreibung der Vollstreckungsklausel gem. §§ 727, 749, 795 ZPO.[51] Da eine dem § 327 Abs. 2 ZPO entsprechende Regelung fehlt, wirkt die Rechtskraft eines zuungunsten des Erben ergangenen L...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Zwangsvollstreckung

Rz. 63 Der Anspruch eines Miterben auf Auseinandersetzung ist für sich gesehen nicht pfändbar, würde aber ohnedies keinen Vermögenswert besitzen. Pfändbar ist jedoch gem. § 859 Abs. 2 ZPO der Anteil des Miterben an der Erbengemeinschaft. Nach Pfändung und Überweisung kann der Pfändungsgläubiger dann seinerseits die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft betreiben und somit...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Zwangsvollstreckung

Rz. 10 Die Zwangsvollstreckung ist gem. § 747 ZPO beim ungeteilten Nachlass nur zulässig, wenn Titel gegen alle Erben vorliegen. Über den Wortlaut des § 747 ZPO hinaus ("Urteil") ist mithin auch ein sonstiger Titel (Vollstreckungsbescheid, vollstreckbare Urkunde) ausreichend.[26] Es ist – weiter als § 747 ZPO normiert – nicht erforderlich, dass tatsächlich nur "ein" Titel vo...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Erfolglose Zwangsvollstreckung

Rz. 6 Der Beschwerte muss sich weigern, eine unvertretbare Handlung vorzunehmen, nachdem die zulässigen Zwangsmittel erfolglos geblieben sind. Da nach § 888 ZPO vollstreckt wird, kommen Zwangsgeld und/oder Zwangshaft als Zwangsmittel in Betracht. Gleichgestellt ist der Fall, dass der Beschwerte seiner Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu unterlassen oder eine Handl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Insolvenzverfahren und Zwangsvollstreckung

Rz. 18 Im Insolvenzverfahren des Erbschaftsbesitzers steht dem Erben die Aussonderungsmöglichkeit des § 47 InsO zu; bei einer Einzelvollstreckung durch Gläubiger des Erbschaftsbesitzers kann der Erbe die Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Zwangsvollstreckung

Rz. 7 Der Hauptvermächtnisnehmer muss sich zunächst – wie der Erbe – im Erkenntnisverfahren die Haftungsbeschränkung im Urteil vorbehalten lassen (§ 780 ZPO).[8] Im Fall eingeschränkter Haftung ist das Instrument der Vollstreckungsgegenklage nach § 786 ZPO zu beachten. Die Vorschriften der §§ 780 Abs. 1, 781, 785 ZPO sind danach entsprechend anwendbar. Zudem können ggf. Antr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Zwangsvollstreckung

Rz. 18 Ist ein Titel zugunsten aller Miterben ergangen, kann jeder einzelne eine vollstreckbare Ausfertigung verlangen. Jeder einzelne kann auch Vollstreckungsmaßnahmen aus einem zugunsten aller oder einzelner Miterben ergangenen Titel durchführen.[38]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Zwangsvollstreckung

Rz. 23 Der Auskunftstitel wird nach § 888 ZPO vollstreckt, die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO. Zuständig hierfür ist das Prozessgericht der ersten Instanz, §§ 887 Abs. 1, 888 ZPO. Der Einwand des Erbschaftsbesitzers, er habe die Auskunft bereits vollständig erfüllt, ist im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO geltend zu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Zwangsvollstreckung

Rz. 18 Das Vorkaufsrecht ist gem. § 473 BGB nicht übertragbar [50] und daher auch nicht pfändbar, §§ 851, 857 ZPO.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Zwangsvollstreckung

Rz. 6 Im Zwangsvollstreckungsverfahren wird der Schutz des vorläufigen Erben vor Zugriffen aufgrund von Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 2 BGB) durch § 778 ZPO gewährt, soweit die Vollstreckung gegen den Erblasser noch nicht begonnen hatte. Der Nachlassgläubiger muss in diesem Fall zunächst eine Nachlasspflegschaft beantragen sowie Titelumschreibung auf den Nachlasspfl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Zwangsvollstreckung

Rz. 17 Auch das Gattungsvermächtnis kann gepfändet werden. Nach § 2176 BGB gilt das Vermächtnis als mit dem Erbfall angefallen. Das gilt nach § 2177 BGB auch dann, wenn der Anfang des Vermächtnisses unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgt ist oder unter der Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet wurde. Es entsteht dann mit dem Erbfall ein Anwartschaftsrecht, das der...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlass

Rz. 16 Vor Anordnung der Nachlassverwaltung begonnene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Nachlassgläubiger bleiben unberührt oder werden fortgesetzt. Eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO ist nicht erforderlich, weil es hier nicht um den Beginn (§ 750 Abs. 1 ZPO), sondern um die Fortsetzung der (bereits begonnenen) Zwangsvollstreckung geht.[52] Nach Anordnung der Zwangsverwal...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Herausgabe des Nachlasses

Rz. 27 Steht dem Erben eine der Einreden des § 1990 BGB zu und erhebt er diese Einreden in der gebotenen Weise, beschränkt sich seine Haftung auf den Nachlass. Er kann die Befriedigung des Gläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht (Abs. 1 S. 1). In diesem Fall ist er jedoch verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Mandant ist als Miterbe Schuldner

Rz. 22 Wenn der Mandant als Miterbe Schuldner einer Forderung ist, so muss das Ziel der anwaltlichen Tätigkeit einerseits der Schutz des Nachlasses, andererseits aber auf jeden Fall der Schutz des Eigenvermögens des Miterben sein. Der Miterbe kann die Zwangsvollstreckung in das nicht zum Nachlass gehörende Vermögen nur dann verhindern, wenn die Beschränkung seiner Haftung im...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Zweck der gerichtlichen Geltendmachung

Rz. 13 Die Bestellung muss zum Zweck der gerichtlichen Geltendmachung beantragt werden. Die gerichtliche Geltendmachung braucht allerdings nicht das vorrangige Ziel des Nachlassgläubigers zu sein. Es genügt, wenn er seinen Anspruch zunächst außergerichtlich zu befriedigen sucht und erst in zweiter Linie eine gerichtliche Geltendmachung in Betracht zieht.[24] Die Anordnung ei...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / III. Geltendmachung der Haftungsbeschränkung im Zivilprozess

Rz. 12 Der wegen einer Nachlassverbindlichkeit gerichtlich in Anspruch genommene Erbe hat stets darauf zu achten, dass er nicht ohne einen Vorbehalt betreffend die Haftungsbeschränkung verurteilt wird. Geschieht dies, weil er etwa keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, verliert der Erbe das Recht, seine Haftung für den festgestellten Anspruch auf den Nachlass zu beschrän...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 157 Da der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch eigenständig ist, kann er auch prozessual isoliert geltend gemacht werden. Dies kann u.U. sogar zwingend erforderlich sein, nämlich dann, wenn sich der Anspruch gem. § 2329 BGB unmittelbar gegen den Beschenkten richtet. Soweit ein Durchgriff auf den Beschenkten nicht beabsichtigt is...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Ausschluss der Einreden gegenüber dinglich berechtigten Nachlassgläubigern (Abs. 2)

Rz. 3 Der Ausschluss der Einreden der §§ 2014, 2015 BGB gegenüber dieser Gruppe der Nachlassgläubiger setzt voraus, dass sie Befriedigung aus denen ihnen haftenden Gegenständen suchen, also ihre dinglichen (nicht obligatorischen) Ansprüche geltend machen. Sie werden auch nicht von dem Aufgebot betroffen (§ 1971 BGB). Das Gleiche gilt für Nachlassgläubiger, die vor dem Erbfal...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Vollstreckungspreisgabe und Abwendungsbefugnis

Rz. 13 Einen Überschuss hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben (Abs. 2 S. 1). Dieser Satz regelt lediglich die Art der Befriedigung des Gläubigers. I.d.R. erhält der Gläubiger – falls sich die Parteien nicht auf eine Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) einigen – die ihm übergebenen Nachlassgegenstände...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen/Durchführung der Haftungsbeschränkung

Rz. 8 Der Erbe ist, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 BGB nicht vorliegen – wenn also der Nachlass die Kosten einer Nachlassverwaltung oder die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens deckt – berechtigt, die Berichtigung der Vermächtnisse und Auflagen nach §§ 1990, 1991 BGB zu bewirken.[19] Er hat ihnen gegenüber ein Leistungsverweigerungsrecht insoweit, als ihnen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Mandant ist Gläubiger

Rz. 23 Ist der Mandant Gläubiger einer gegen eine Erbengemeinschaft gerichteten Forderung, muss das Ziel der anwaltlichen Tätigkeit sein, einerseits Zugriff auf den gesamten Nachlass zu erhalten, andererseits aber auch auf das Eigenvermögen der Miterben. Rz. 24 Für eine Zwangsvollstreckung in den ungeteilten Nachlass sind gem. § 747 ZPO alle Miterben gleichlautend zu verurtei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Geltendmachung der Ausschluss- oder Erschöpfungseinrede

Rz. 14 Die Ausschluss- und Erschöpfungseinrede ist ein bürgerlichrechtliches Leistungsverweigerungsrecht und kann außergerichtlich, im Erkenntnisverfahren oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.[34] Der Erbe kann auf die Geltendmachung der Einrede verzichten. Sie geht durch Versäumung des Vorbehalts im Urteil verloren (Ausnahme: § 780 Abs. 2 ZPO).[3...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Regelfall – Testamentsvollstreckung den gesamten Nachlass umfassend gem. Abs. 1 S. 1

Rz. 8 Bei Abs. 1 S. 1 handelt es sich um den Regelfall, dass der Nachlassgläubiger den Testamentsvollstrecker allein oder nur den Erben oder aber beide gleichzeitig auf Leistung oder Feststellung verklagen kann. Alternativ hat er die Möglichkeit, auch gegen den Erben auf Leistung und gegen den Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung zu klagen, und zwar sow...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Erbengemeinschaft als Gegner

Rz. 20 Da die Miterben gem. § 2058 BGB als Gesamtschuldner haften, kann jeder einzelne Miterbe auf die Gesamtforderung verklagt werden und nicht lediglich auf den Anteil, der seiner Erbquote entspricht (Einzelheiten siehe § 2058 Rdn 1). Der Gläubiger kann es sich aussuchen, ob er Gesamtschuldklage (also auf Haftung eines oder einiger Miterben für die gesamte Schuld, § 2058 B...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Passivprozess bei gegenständlich beschränkter Testamentsvollstreckung gem. § 2208 Abs. 1 S. 2 BGB

Rz. 9 In derartigen Fällen kann der Nachlassgläubiger nur gegen den Erben Leistungsklage erheben. Eine Klage gegen den Testamentsvollstrecker ist nicht möglich.[18] Zulässig ist lediglich die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Eine solche Klage ist aber auch erforderlich, wenn der Gläubiger in den dem Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachla...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Inhalt des Anspruchs

Rz. 18 Im Gegensatz zu § 2325 BGB ist der Anspruch nach § 2329 BGB nicht von vornherein auf Geldzahlung gerichtet, sondern auf "Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung". Die Bestimmung des Anspruchsinhalts ist schwierig. Nur dann, wenn der Erblasser Geld verschenkt hat, ist...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Verfügen

Rz. 5 Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar darauf gerichtet ist, auf das Recht am Miterbenanteil einzuwirken, es also entweder auf einen Dritten zu übertragen, mit einem Recht zu belasten, das Recht aufzuheben oder es sonstwie in seinem Inhalt zu verändern.[9] Unter Verfügung i.S.v. § 2033 Abs. 1 BGB ist mithin nur das dingliche Rechtsgeschäft, nicht die (bloße)...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Besonderheit: Pflichtteilsansprüche und Testamentsvollstreckung

Rz. 11 Nach Abs. 1 S. 3 können Pflichtteilsansprüche nur gegen die Erben geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des ganzen Nachlasses zusteht. In diesen Bereich gehören sämtliche Klagen hinsichtlich einer etwaigen Pflichtteilszahlung z.B.:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Vollstreckung

Rz. 14 Wenn ein Nachlassgläubiger nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens aus einem Auszug aus der Insolvenztabelle nach § 201 Abs. 2 InsO in das Eigenvermögen des Erben die Zwangsvollstreckung betreibt, kann dieser – ohne einen Vorbehalt nach § 780 ZPO nachweisen zu müssen – dagegen im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§§ 785, 781, 767 ZPO) vorgehen. Das gilt auch dan...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Einziehungsrecht des Vorerben

Rz. 1 Die Vorschrift ist lex specialis zu § 2113 Abs. 1 BGB, der, wie sich aus S. 3 ergibt, grundsätzlich auch für Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden sowie Schiffshypothekenforderungen gilt. Im Interesse der Nachlassverwaltung kann der Vorerbe die Rechte nach S. 1 ohne Mitwirkung des Vorerben wirksam kündigen und einziehen, und zwar sowohl gege...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Rechtsfolgen der Fiktion im Einzelnen

Rz. 4 Die durch Konfusion oder Konsolidation erloschenen Rechtsverhältnisse werden rückwirkend so behandelt, als seien sie nicht erloschen.[10] Das fiktive Wiederaufleben tritt – anders als nach § 1991 Abs. 2 BGB – nicht nur im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern, sondern schlechthin ein.[11] Sicherungen einer erloschenen Forderung durch Bürgschaften oder Pfandrechte gelten...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VIII. Nicht verfügen

Rz. 9 Jedes dingliche Rechtsgeschäft ist "Verfügung", da es ohne weiteres auf das Recht am Nachlassgegenstand einwirkt (siehe zunächst Rdn 5). Die (bloße) schuldrechtliche Verpflichtung ist keine Verfügung, da jene noch nicht unmittelbar auf das Recht am Nachlassgegenstand einwirkt. Es gibt jedoch auch im Bereich des Schuldrechts Erklärungen, die unmittelbar ein Schuldverhäl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Keine Inventarfrist (S. 1)

Rz. 2 Da dem Fiskus keine Inventarfrist gesetzt werden kann, kann er sein Recht auf Haftungsbeschränkung auch nicht durch Versäumung der Inventarfrist verlieren. Lebensfremd dürfte es sein anzunehmen, der Fiskus würde durch seine Vertreter im Einzelfall ein Inventar – mit Rücksicht auf die Vermutung des § 2009 BGB – erstellen.[5] Das Recht zur Haftungsbeschränkung muss der F...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / H. Ausnahme: Durchsetzung von Nachlassverbindlichkeiten (S. 2)

Rz. 11 Da Nachlassverbindlichkeiten auch den Nacherben treffen, wird er durch ihre Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht beeinträchtigt und kann sie daher auch nicht verhindern.[27] Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verbindlichkeit schon durch den Erblasser oder erst durch den Nacherben bei ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses, z.B. in Fortführung eine...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Wirkung des Urteils/Klauselumschreibung

Rz. 21 Für die Urteilsrechtskraft bei Testamentsvollstreckung gilt § 327 ZPO. Danach wirkt ein Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht ergeht, für und gegen den Erben.[46] Hat trotz fehlender Prozessführungsbefugnis ein Erbe gleichwohl ein Urteil erwirkt, wirkt dieses weder f...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsätze

Rz. 11 In seiner Rechtsfolge bietet Abs. 1 S. 1 eine aufschiebende Einrede [28] gegen eine Befriedigung der Nachlassverbindlichkeit aus dem nicht geerbten Vermögen. Diese Einrede bewirkt keine Klageabweisung und hindert auch nicht den Verzug des Miterben,[29] sondern führt nur die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts nach § 780 ZPO in das Urteil herbei: "Dem Beklagten ble...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Wirkungen der Einrede

Rz. 5 Die Wirkung der Einrede des § 2014 BGB ist im BGB nicht näher geregelt. Man muss bei den Einreden hinsichtlich ihrer prozessualer und den materiell-rechtlichen Wirkungen unterscheiden. Für den Prozess bestimmt § 305 ZPO, dass durch die Geltendmachung der Einrede eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Erben nicht ausgeschlossen wird...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Entsprechende Anwendung von § 753 BGB

Rz. 36 § 753 BGB Teilung durch Verkauf (1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den T...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Umfang des Prozessführungsrechts

Rz. 5 Der Umfang des Prozessführungsrechts des Testamentsvollstreckers hängt vom Umfang seines Verwaltungsrechts ab. Zunächst ist daher zu prüfen, ob der Erblasser nach § 2208 BGB das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers eingeschränkt hat. Anderenfalls ist der Testamentsvollstrecker grundsätzlich zu jeder Art der gerichtlichen Geltendmachung des seiner Verwaltung unt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Von dem Aufgebot nicht betroffene Gläubiger

Rz. 2 Von den Wirkungen des Aufgebotsverfahrens nimmt § 1971 BGB folgende Gläubiger im Einzelnen aus:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Abs. 1

Rz. 2 Erforderlich ist Zustimmung aller Miterben, §§ 182 ff. BGB. Diese muss mithin nicht gleichzeitig, sondern kann auch nacheinander einzeln im Vorfeld (Einwilligung, § 183 S. 1 BGB) oder nachträglich (Genehmigung, § 184 Abs. 1 BGB) erfolgen (siehe auch § 2038 Rdn 10 sowie unten Rdn 7 f. für die Fälle, in denen keine gemeinschaftliche Verfügung vorliegt). Verfügung ist ein...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Die Vorschriften der §§ 2014, 2015 finden keine Anwendung, wenn der Erbe unbeschränkt haftet. (2) Das Gleiche gilt, soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht betroffen wird, mit der Maßgabe, dass ein erst nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erlangtes Recht sowie eine erst nach diese...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Festsetzung der Vergütung – Verfahren

Rz. 8 Das Nachlassgericht setzt die Vergütung gem. § 168 Abs. 1, 5 FamFG auf Antrag des Erben oder des Nachlassverwalters oder – wenn es die Festsetzung für angemessen hält – von Amts wegen fest. Zuständig zur Festsetzung der Vergütung des Nachlassverwalters ist das Nachlassgericht (§§ 1975, 1813, 1808 Abs. 1, 1962 BGB i.V.m. §§ 340, 292, 292a FamFG). Funktionell zuständig i...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Voraussetzungen der Einrede

Rz. 2 Neben dem Erben und Miterben sind zur Erhebung der Einrede berechtigt der nach § 1960 BGB oder nach § 1975 BGB bestellte Nachlasspfleger und der Nachlassverwalter sowie der verwaltende Testamentsvollstrecker und der das Gesamtgut (mit)verwaltende Ehegatte bei der Gütergemeinschaft (§ 1489 Abs. 2 BGB).[3] Die Einrede kann auch schon vor Annahme der Erbschaft geltend gem...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Gesamthandsklage (Abs. 2)

Rz. 19 Die Erbengemeinschaft als Gesamthand haftet für alle Nachlassverbindlichkeiten, also für Erblasserschulden, Erbfallschulden und Nachlasserbenschulden. Dies stellt Abs. 2 klar, indem er die Gesamthandsklage gegen die Miterben in ihrer Zusammenfassung als Erbengemeinschaft eröffnet. Dabei sind sämtliche Miterben notwendige Streitgenossen.[48] Rz. 20 Sind nur einzelne Mit...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / I. Allgemeines

Rz. 3 Nach § 1967 Abs. 1 BGB "haftet" der Erbe "für die Nachlassverbindlichkeiten". Damit übernimmt der Erbe nicht nur das Vermögen des Erblassers (§ 1922 BGB), sondern auch dessen Verbindlichkeiten. Die Bestimmung legt damit den Grundsatz der (zunächst) unbeschränkten Haftung des Erben fest. Jeder Erbe hat jedoch das Recht, diese Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Zur...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. 2Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers ode...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt, dass sich die Haftung auf den Nachlass beschränkt, wenn die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. Damit legt das Gesetz einen wichtigen Grundsatz der Haftungsbeschränkung fest: die amtliche Nachlassabsonderung. Die Verwaltung des Nachlasses wird dem Erben im Falle der Nachlassverwaltung und des (fremdve...mehr