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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / I. Verfügungen zugunsten Außenstehender

Dr. Wendelin Mayer
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Rz. 2

Nach § 6 Abs. 1 WEG kann Sondereigentum ohne den zugehörigen Miteigentumsanteil (sog. isoliertes Sondereigentum) nicht durch Rechtsgeschäft oder im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder belastet werden. Aus § 6 Abs. 2 WEG folgt, dass auch ein Miteigentumsanteil ohne das zugehörige Sondereigentum (sog. isolierter Miteigentumsanteil) nicht veräußert oder belastet werden kann, denn die Rechte am Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zugehörige Sondereigentum. Die Eintragung eines isolierten Sondereigentums oder Miteigentumsanteils im Grundbuch als Folge einer isolierten Verfügung ist inhaltlich unzulässig und ermöglicht daher keinen gutgläubigen Erwerb.[4]

 

Rz. 3

Einzelfälle unwirksamer Veräußerung sind etwa die Übertragung des gesamten Sondereigentums oder eines Teils davon (einzelne Räume) ohne Miteigentumsanteil und des gesamten Miteigentumsanteils oder eines Teils davon ohne Sondereigentum auf einen Außenstehenden; ein Wohnungseigentümer, der nur einen Teil seines Sondereigentums auf einen Außenstehenden übertragen will, muss daher einen Teil seines Miteigentums mitübertragen. Unzulässig ist ferner die Übertragung eines zum Inhalt des Sondereigentums gemachten Sondernutzungsrechts.[5]

[4] BayObLG BReg 2 Z 75/86, Rpfleger 1988, 102.
[5] BGH V ZB 11/77, NJW 1979, 548.

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