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BayObLG Beschluss vom 10.11.1987 - BReg 2 Z 75/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Unterteilung von Sondereigentum

 

Verfahrensgang

LG Passau (Entscheidung vom 09.05.1986; Aktenzeichen 2 Z 75/86)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Passau vom 9. Mai 1986 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 20 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

1. Durch übereinstimmende notariell beglaubigte Erklärungen vom 7., 8., 10. und 23.7.1969 teilten die damaligen Miteigentümer ihr Grundstück gemäß § 8 WEG in Wohnungs- und Teileigentum auf. Zu den insgesamt 12 Einheiten gehörten u. a.:

  1. ein Miteigentumsanteil von 162, 221/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im ersten Obergeschoß gelegenen Pension („Pension I”); diese bestand aus neun Doppelzimmern, neun Dielen, neun Bädern, elf Balkonen, einem Flur, einem WC, einem Personalraum, einem Frühstücksraum und einem als „Büro”, „Rezeption” und „Empfang” bezeichneten Raum;
  2. ein Miteigentumsanteil von 75, 587/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im vierten Obergeschoß rechts gelegenen Pension („Pension V”), bestehend aus sechs Doppelzimmern, sechs Dielen, sechs WC's und sechs Balkonen;
  3. ein Miteigentumsanteil von 112, 022/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im vierten Obergeschoß links gelegenen Pension („Pension IV”), bestehend aus neun Doppelzimmern, neun Dielen, neun WC's und neun Balkonen.

Doppelzimmer, Diele, WC und Balkon bildeten innerhalb der Pension IV und V (oben b und c) jeweils in sich eine geschlossene Einheit; die Einheiten lagen jeweils rechts und links eines Ganges (Flurs). Der Flur gehörte jeweils ebenfalls zum Sondereigentum; er grenzte mit einer Schmalseite an das im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Treppenhaus. Zu jedem der Miteigentumsanteile (...

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