Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Die Vorschriften der §§ 2014, 2015 finden keine Anwendung, wenn der Erbe unbeschränkt haftet. (2) Das Gleiche gilt, soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht betroffen wird, mit der Maßgabe, dass ein erst nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erlangtes Recht sowie eine erst nach diese...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Gesamthandsklage (Abs. 2)

Rz. 19 Die Erbengemeinschaft als Gesamthand haftet für alle Nachlassverbindlichkeiten, also für Erblasserschulden, Erbfallschulden und Nachlasserbenschulden. Dies stellt Abs. 2 klar, indem er die Gesamthandsklage gegen die Miterben in ihrer Zusammenfassung als Erbengemeinschaft eröffnet. Dabei sind sämtliche Miterben notwendige Streitgenossen.[48] Rz. 20 Sind nur einzelne Mit...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Umfang des Prozessführungsrechts

Rz. 5 Der Umfang des Prozessführungsrechts des Testamentsvollstreckers hängt vom Umfang seines Verwaltungsrechts ab. Zunächst ist daher zu prüfen, ob der Erblasser nach § 2208 BGB das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers eingeschränkt hat. Anderenfalls ist der Testamentsvollstrecker grundsätzlich zu jeder Art der gerichtlichen Geltendmachung des seiner Verwaltung unt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Von dem Aufgebot nicht betroffene Gläubiger

Rz. 2 Von den Wirkungen des Aufgebotsverfahrens nimmt § 1971 BGB folgende Gläubiger im Einzelnen aus:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. 2Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers ode...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Festsetzung der Vergütung – Verfahren

Rz. 8 Das Nachlassgericht setzt die Vergütung gem. § 168 Abs. 1, 5 FamFG auf Antrag des Erben oder des Nachlassverwalters oder – wenn es die Festsetzung für angemessen hält – von Amts wegen fest. Zuständig zur Festsetzung der Vergütung des Nachlassverwalters ist das Nachlassgericht (§§ 1975, 1813, 1808 Abs. 1, 1962 BGB i.V.m. §§ 340, 292, 292a FamFG). Funktionell zuständig i...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Voraussetzungen der Einrede

Rz. 2 Neben dem Erben und Miterben sind zur Erhebung der Einrede berechtigt der nach § 1960 BGB oder nach § 1975 BGB bestellte Nachlasspfleger und der Nachlassverwalter sowie der verwaltende Testamentsvollstrecker und der das Gesamtgut (mit)verwaltende Ehegatte bei der Gütergemeinschaft (§ 1489 Abs. 2 BGB).[3] Die Einrede kann auch schon vor Annahme der Erbschaft geltend gem...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Insolvenzverfahren den Pfandgläubigern gleichstehen, sowie Gläubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das Aufgebot nicht betroffen. 2Das Gleiche gilt von Gläubi...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / I. Allgemeines

Rz. 3 Nach § 1967 Abs. 1 BGB "haftet" der Erbe "für die Nachlassverbindlichkeiten". Damit übernimmt der Erbe nicht nur das Vermögen des Erblassers (§ 1922 BGB), sondern auch dessen Verbindlichkeiten. Die Bestimmung legt damit den Grundsatz der (zunächst) unbeschränkten Haftung des Erben fest. Jeder Erbe hat jedoch das Recht, diese Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Zur...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Aus Sicht des Schuldners (Miterben)

Rz. 19 Dem Miterben verbleibt trotz Pfändung die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen.[55] Der Gläubiger ist zur Anfechtung nicht berechtigt. Eine vor der Ausschlagung erfolgte Pfändung wird unwirksam, denn der an die Stelle des Ausschlagenden tretende Erbe ist nicht Rechtsnachfolger des Schuldners, sondern (Ersatz-)Erbe des Erblassers.[56]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Besonderheiten bei Miterben

Rz. 36 Miterben können sich auch auf die Einreden des § 1990 BGB berufen. Bis zur Teilung des Nachlasses kann aber jeder Miterbe schon unabhängig von § 1990 BGB die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil am Nachlass hat, nach der Vorschrift des § 2059 Abs. 1 BGB verweigern. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt indes mit...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmungen der §§ 1971, 1972 BGB zählen Gruppen von Nachlassgläubigern auf, die von dem Aufgebot des Erben nicht betroffen werden. Die Gründe für die einzelnen Regelungen sind unterschiedlich. § 1971 BGB beruht auf der grundsätzlichen Erwägung, dass die dort genannten Berechtigten als dingliche Gläubiger oder Zugriffsberechtigte sich vornehmlich an den (einen) Ge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Isolierte Herausgabeklage (Erbschaftsklage)

Rz. 27 Gegenstand der Erbschaftsklage ist nicht das Erbrecht, sondern die Erbschaft oder Teile von dieser. Zwar setzt der Erfolg der Erbschaftsklage voraus, dass das Erbrecht des Klägers bejaht wird, diese Vorfrage erwächst jedoch nicht in Rechtskraft.[65] Im Klageantrag der Herausgabeklage müssen die herausverlangten Gegenstände gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO möglichst genau e...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. 2Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, da...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Herausgabeanspruch

Rz. 1 Der Herausgabeanspruch nach § 2362 BGB ist ein direkter Anspruch des wirklichen Erben gegenüber dem bisherigen durch den Erbschein ausgewiesenen Erben. Dieser Anspruch auf Herausgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht stellt für den wirklichen Erben eine Möglichkeit dar, die schädlichen Wirkungen eines unrichtigen Erbscheins zu vermeiden, ohne ein ggf. zeitlich läng...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Auskunftspflicht der Verwalter

Rz. 4 Wie in § 2011 S. 2 BGB der Fiskus sind Nachlasspfleger und Nachlassverwalter im Hinblick auf die Befreiung von der Pflicht, ein Inventar zu errichten, den Nachlassgläubigern gegenüber zur Auskunft über den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses verpflichtet (Abs. 1 S. 2, Abs. 2). Im Hinblick auf diese Pflicht sind der Nachlasspfleger und der Nachlassverwalter verpflichte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Verkauf

Rz. 2 § 2034 BGB bezieht sich abschließend und ausschließlich auf den freiwilligen Verkauf eines Miterbenanteils. Auf andere Verträge wird § 2034 BGB nach der ganz h.M. nicht entsprechend angewendet, gleich ob Schenkung,[2] gemischte Schenkung,[3] Sicherungsabrede,[4] Tausch,[5] Vergleich, Zwangsvollstreckung (§ 471 BGB)[6] oder Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG (kein Vor...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Unterbrechung, Rechtskrafterstreckung

Rz. 34 Tritt der Nacherbfall während des Rechtsstreits zwischen dem Vorerben und dem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ein, über den der Vorerbe ohne Zustimmung des Nacherben verfügen konnte, wird das Verfahren gem. §§ 239, 242 ZPO bis zu seiner Aufnahme unterbrochen. Der Nacherbe wird insoweit wie ein Rechtsnachfolger des Vorerben behandelt.[123]...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Haftung nach Bereicherungsrecht

Rz. 19 Die Vorschrift verweist für die Haftung des Beschenkten auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (Rechtsfolgenverweisung). Dies hat zur Folge, dass die Haftung des Beschenkten entfällt, wenn dieser entreichert ist, § 818 Abs. 3 BGB. Demnach bürdet das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten das Risiko des zufälligen Unterganges bzw. der Verschlechterun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsatz

Rz. 11 Sind mehrere Nachlassgläubiger vorhanden, braucht der Erbe – solange er von der Zulänglichkeit des Nachlasses ausgehen darf – keine bestimmte Reihenfolge bei der Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten einzuhalten (§ 1979 BGB).[29] Er kann also alle Nachlassgläubiger, auch die Minderberechtigten, nach freiem Belieben befriedigen[30] bzw. deren Befriedigung im Wege ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 15 Wer sich darauf beruft, dass die Auslegungsregel des Abs. 1 greift, nach der der Vermächtnisnehmer im Zweifel verpflichtet sein soll, den Erben von der Schuld zu befreien, wenn das vermachte Grundstück mit einer Hypothek zur Sicherung einer Forderung gegen den Erblasser belastet ist, trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast.[30] Rz. 16 Im Fall des Abs. 2 kann sich de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Zweck der Regelung, die die gesetzliche Vermutung der Vollständigkeit des rechtzeitig errichteten Inventars begründet, ist es, Streitigkeiten vorzubeugen und dem Erben Veranlassung zu geben, möglichst bald ein Inventar zu errichten.[1] Wird nämlich das Inventar "rechtzeitig" errichtet, wird im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. 2Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. 3Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des N...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Sonderfall: Vertragspfandrechte

Rz. 4 Die zur Zwangsvollstreckung berechtigenden Rechte am Nachlassgegenstand können durch den Erblasser oder den Vorerben begründet worden sein. Wirksam sind diese Rechte gegenüber dem Nacherben, wenn er der hierauf bezogenen Verfügung des Vorerben zugestimmt hat oder der Vorerbe entsprechend befreit ist.[9] Pfandrechte an Nachlassgegenständen zur Sicherung persönlicher Ver...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten (Abs. 1)

Rz. 11 Die Verjährungsfrist des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB beginnt kenntnisunabhängig bereits mit Eintritt des Erbfalls, § 1922 BGB, zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn der Beschenkte gleichzeitig Erbe ist.[21] Die Rspr. des BGH ist nicht ganz unbedenklich.[22] Der Pflichtteilsberechtigte kann und muss, um Härten zu vermeiden, die ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung fügt dem § 1993 BGB eine weitere gesetzliche Definition – und zwar diejenige der Inventarfrist – hinzu: "Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu setzen." (Abs. 1). Sie ist damit eine richterliche, keine gesetzliche Frist.[1] Durch die Inventarfrist wird dem Erben ein...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundbuchrecht

Rz. 15 Gehört ein Grundstück zum Nachlass, ist die Übertragung von Erbteilen im Wege der Grundbuchberichtigung einzutragen, weil sich der Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs vollzieht:[40] Das Grundbuch kann nur so berichtigt werden, dass zunächst gleichzeitig alle Miterben eingetragen werden, denn es muss den neuen Rechtszustand insgesamt richtig wiedergeben. Da nicht e...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Beweislast

Rz. 15 Den Eintritt der unbeschränkten Haftung hat der Nachlassgläubiger zu beweisen, der den Erben vor dem Prozessgericht in Anspruch nimmt.[22] Er hat im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass und wodurch der Erbe sein Recht zur Haftungsbeschränkung verloren hat. Er muss also z.B. vortragen und unter Beweis stellen, bei § 1994 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB, dass dem Erben eine...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / IV. Möglichkeiten der Nachlassgläubiger

Rz. 18 Auch die Nachlassgläubiger haben im Falle des Eintritts des Erbfalls ihres Schuldners Möglichkeiten, zum Zwecke der Sicherung der Befriedigung ihrer Ansprüche Druck auf den Erben auszuüben. Sie können bereits vor der Annahme der Erbschaftmehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Mehrheit von Anspruchsberechtigten

Rz. 8 Soweit mehrere Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind, kann jeder von ihnen isoliert seine Auskunftsansprüche geltend machen.[38] Eine Gesamtgläubigerschaft mehrerer Pflichtteilsberechtigter besteht nicht.[39] Selbst wenn die Pflichtteilsberechtigten gemeinsam Auskunftsklage erhoben haben, kann jeder von ihnen für sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils verla...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erbe angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB). Das hat den Zweck, dass der Nachlass nicht herrenlos wird (vgl. § 1942 Rdn 1 ff.). Deshalb schützt das Gesetz den Fiskus anderweitig vor den Gefahren, die sich aus dem Anfall der Erbschaft hinsichtlich der Haftung wegen Nachlassverbindlichkeiten ergeben können. De...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 5 Auch die Forderung aus einem Vermächtnis fällt dem Bedachten nicht automatisch zu (Damnationslegat). Davon ausgehend, dass der Erbe zugleich der Beschwerte ist (§ 2147 S. 2 BGB), stehen dem Bedachten gegen den Erben zwei Forderungen zu: Zum einen besteht der Anspruch auf Übertragung der Forderung und zum anderen auf Erfüllung der übertragenen Forderung. In diesem Fall ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Aufrechnung

Rz. 35 Nachlassgläubiger können nicht gegen eine Eigenforderung des Erben aufrechnen, obwohl § 1977 BGB nicht für anwendbar erklärt wird, da der Erbe sonst praktisch unbeschränkt haften würde.[98] Eine Ausnahme soll nach Dobler [99] dann gelten, wenn ohne Weiteres feststeht, bis zu welchem Betrag das Leistungsverweigerungsrecht des Abs. 1 S. 1 nicht eingreift, z.B. weil sich ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 5 Während § 1967 Abs. 1 BGB den Grundsatz der unbeschränkten Erbenhaftung festlegt, bestimmt § 1967 Abs. 2 BGB den Begriff der Nachlassverbindlichkeiten, und zwar unvollständig.[5] Es wird dort lediglich zwischen den "von dem Erblasser herrührenden Schulden" (sog. Erblasserschulden) und denjenigen unterschieden, die den Erben als solchen treffen (sog. Erbfallschulden). E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2213 BGB gilt ausschließlich bei Passivprozessen des Testamentsvollstreckers. Machen Dritte Ansprüche gegen den Nachlass gerichtlich geltend, kann immer der Erbe, der die Erbschaft nach § 1958 BGB angenommen hat, verklagt werden. Hat allerdings ein Testamentsvollstrecker das Verwaltungsrecht hinsichtlich des Nachlasses oder des geforderten Nachlassgegenstandes, benöt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Anspruch auf Verteilung der Früchte

Rz. 76 Der Anspruch des Miterben gem. § 2038 Abs. 2 S. 2 BGB auf Teilung des Reinertrages, wenn die Auseinandersetzung länger als ein Jahr ausgeschlossen ist, ist selbstständig pfändbar und abtretbar. Dieser Anspruch zählt nicht zu den Nachlassgegenständen i.S.v. § 2033 Abs. 2 BGB, weswegen die Beschränkungen des § 859 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO nicht gelten. Da sich der Anspru...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Verweigerte Zustimmung

Rz. 75 Das obsiegende Urteil gegen einen Miterben, der seine Mitwirkung verweigert hat, ersetzt gem. § 894 ZPO seine verweigerte Zustimmung. Daher muss die abzugebende Willenserklärung in dem Urteil inhaltlich so bestimmt und eindeutig bezeichnet sein, dass ihre rechtliche Bedeutung feststeht (siehe hierzu auch Rdn 14).[206] Notfalls kann hier eine Auslegung durch Heranziehu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Nachlassinsolvenz

Rz. 7 Auch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens führt zur Haftungssonderung.[10] Das in der Insolvenzordnung geregelte Verfahren ist an die Stelle des Nachlasskonkurses und Nachlassvergleichsverfahrens getreten. Das Nachlassinsolvenzverfahren ist eines der Sonderinsolvenzverfahren. Es betrifft ausschließlich den Nachlass und nicht etwa (auch) das Eigenvermögen des E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2366 BGB dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Der gutgläubige Erwerber, der auf das durch den Erbschein ausgewiesene Erbrecht vertraut, soll geschützt werden. Es soll also derjenige Dritte geschützt werden, der durch ein Rechtsgeschäft mit dem Erbscheinserben von diesem etwas erwirbt, wobei das entgeltliche dem unentgeltlichen Rechtsgeschäft gleichsteht. Nicht erfass...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Klauselumschreibung

Rz. 24 Das Leistungsurteil gegen den Testamentsvollstrecker kann jederzeit gegen den Erben umgeschrieben werden, sofern der Titel nach § 327 Abs. 2 ZPO auch gegen ihn wirkt. Aus diesem umgeschriebenen Titel ist dann auch eine Zwangsvollstreckung in das Eigenvermögen des Erben möglich, wobei allerdings nunmehr der Erbe die Beschränkung seiner Haftung geltend machen kann, auch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Bestimmung durch Urteil

Rz. 20 Ist die Anordnung des Dritten unbillig, so erfolgt die Bestimmung durch Urteil, § 2048 S. 3 Hs. 2 BGB. Dies ist nicht erforderlich, wenn sich die Erben über die Unbilligkeit einig sind. Sind sich die Erben einig, können sie sich über die (lediglich schuldrechtlich wirkende) Bestimmung des Dritten einvernehmlich hinwegsetzen.[91] Nur wenn sich die Erben nicht einig sin...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Nachlassverwaltung

Rz. 19 Die Nachlassverwaltung dient vor allem dem Interesse des Erben. Er kann mit ihr sein Haftungsrisiko bei einem unübersichtlichen Nachlass begrenzen. Er kann weiterhin zur Entledigung lästiger Auseinandersetzung mit den Nachlassgläubigern die Nachlassverwaltung wählen. Gegenüber der Ausschlagung ist die Nachlassverwaltung stets das flexiblere Instrument. Sie ist auch zu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Keine unbeschränkte Haftung allen Nachlassgläubigern gegenüber

Rz. 3 Der Erbe kann sich nur auf § 1992 BGB berufen, wenn er das Recht zur Haftungsbeschränkung allen Nachlassgläubigern gegenüber nicht verloren hat (§ 2013 BGB). Es schadet allerdings nicht, wenn er nur einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkbar haftet. Im Hinblick auf die übrigen Nachlassgläubiger kann er sich auch dann auf § 1992 BGB berufen.[7] Da es sich um ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Passivprozess bei fehlendem Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers

Rz. 10 Hat der Testamentsvollstrecker kein Verwaltungsrecht, ist die Klage nur gegen den Nachlass zu richten. Ein Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker ist für die Zwangsvollstreckung auch nicht erforderlich.[22] Umgekehrt ist auch nur der Erbe zur Führung von Rechtsstreitigkeiten berechtigt, die sich auf Ansprüche gegen den Nachlass beziehen.[23] Ein fehlendes Verw...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Klageumstellung

Rz. 26 Wird der beschenkte Erbe zunächst nach § 2325 BGB in Anspruch genommen und stellt sich im Prozessverlauf heraus, dass er "nicht verpflichtet" ist, als Beschenkter aber nach § 2329 BGB haftet, so hat das Gericht kraft seiner Prozessleitungspflicht nach § 139 ZPO auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Änderung oder Ergänzung des Klageantrags hinzuweisen.[65] Der Ans...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 10 Die praktische Bedeutung des § 2214 BGB darf nicht unterschätzt werden.[19] Die weitreichendsten Beschränkungen erfolgen bei der Verwaltungsvollstreckung, denn hier kann das Vermögen über Jahrzehnte dem Zugriff der Eigengläubiger vorenthalten werden. Zwar betrifft das Zugriffsverbot nach § 2214 BGB alle Zwangsvollstreckungsarten, dennoch bestehen einige Möglichkeiten,...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Testamentsvollstreckung

Rz. 62 Der Erblasser kann den Vermächtnisnehmer zum Testamentsvollstrecker berufen. Dabei kann er dessen Aufgabe auf die Erfüllung des ihm zugedachten Vermächtnisses beschränken (§§ 2203, 2208 BGB). In diesem Fall muss der Testamentsvollstrecker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein, um das Vermächtnis unmittelbar erfüllen zu können.[109] Im Falle angeordneter Tes...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Zur Erhaltung notwendige Maßregeln

Rz. 25 "Zur Erhaltung notwendig" ist eine Maßregel, wenn ohne sie der Nachlass insgesamt oder Teile hiervon Schaden nehmen würde.[73] Notwendige Maßregeln sind zwangsläufig gleichzeitig Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung.[74] Entspricht eine Maßnahme nach billigem Ermessen schon nicht der Beschaffenheit des betreffenden Nachlassgegenstandes oder/und nicht dem Interesse all...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Auskunftspflicht und Vorlage eines Bestandsverzeichnisses

Rz. 27 Im Unterschied zu den Anhörungspflichten setzt die Auskunftspflicht ein entsprechendes Verlangen des Berechtigten voraus, wodurch auch der Inhalt der Auskunftspflicht bestimmt wird.[61] Dabei kann jeder einzelne Erbe ohne Mitwirkung der anderen die Ansprüche geltend machen, allerdings mit der Einschränkung, lediglich Leistung an alle Miterben verlangen zu können.[62] ...mehr