Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Beweislast

Rz. 15 Den Eintritt der unbeschränkten Haftung hat der Nachlassgläubiger zu beweisen, der den Erben vor dem Prozessgericht in Anspruch nimmt.[22] Er hat im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass und wodurch der Erbe sein Recht zur Haftungsbeschränkung verloren hat. Er muss also z.B. vortragen und unter Beweis stellen, bei § 1994 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB, dass dem Erben eine...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / IV. Möglichkeiten der Nachlassgläubiger

Rz. 18 Auch die Nachlassgläubiger haben im Falle des Eintritts des Erbfalls ihres Schuldners Möglichkeiten, zum Zwecke der Sicherung der Befriedigung ihrer Ansprüche Druck auf den Erben auszuüben. Sie können bereits vor der Annahme der Erbschaftmehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 5 Auch die Forderung aus einem Vermächtnis fällt dem Bedachten nicht automatisch zu (Damnationslegat). Davon ausgehend, dass der Erbe zugleich der Beschwerte ist (§ 2147 S. 2 BGB), stehen dem Bedachten gegen den Erben zwei Forderungen zu: Zum einen besteht der Anspruch auf Übertragung der Forderung und zum anderen auf Erfüllung der übertragenen Forderung. In diesem Fall ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. 2Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. 3Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des N...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Aufrechnung

Rz. 35 Nachlassgläubiger können nicht gegen eine Eigenforderung des Erben aufrechnen, obwohl § 1977 BGB nicht für anwendbar erklärt wird, da der Erbe sonst praktisch unbeschränkt haften würde.[98] Eine Ausnahme soll nach Dobler [99] dann gelten, wenn ohne Weiteres feststeht, bis zu welchem Betrag das Leistungsverweigerungsrecht des Abs. 1 S. 1 nicht eingreift, z.B. weil sich ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Auskunftspflicht der Verwalter

Rz. 4 Wie in § 2011 S. 2 BGB der Fiskus sind Nachlasspfleger und Nachlassverwalter im Hinblick auf die Befreiung von der Pflicht, ein Inventar zu errichten, den Nachlassgläubigern gegenüber zur Auskunft über den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses verpflichtet (Abs. 1 S. 2, Abs. 2). Im Hinblick auf diese Pflicht sind der Nachlasspfleger und der Nachlassverwalter verpflichte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 5 Während § 1967 Abs. 1 BGB den Grundsatz der unbeschränkten Erbenhaftung festlegt, bestimmt § 1967 Abs. 2 BGB den Begriff der Nachlassverbindlichkeiten, und zwar unvollständig.[5] Es wird dort lediglich zwischen den "von dem Erblasser herrührenden Schulden" (sog. Erblasserschulden) und denjenigen unterschieden, die den Erben als solchen treffen (sog. Erbfallschulden). E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2213 BGB gilt ausschließlich bei Passivprozessen des Testamentsvollstreckers. Machen Dritte Ansprüche gegen den Nachlass gerichtlich geltend, kann immer der Erbe, der die Erbschaft nach § 1958 BGB angenommen hat, verklagt werden. Hat allerdings ein Testamentsvollstrecker das Verwaltungsrecht hinsichtlich des Nachlasses oder des geforderten Nachlassgegenstandes, benöt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Mehrheit von Anspruchsberechtigten

Rz. 8 Soweit mehrere Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind, kann jeder von ihnen isoliert seine Auskunftsansprüche geltend machen.[38] Eine Gesamtgläubigerschaft mehrerer Pflichtteilsberechtigter besteht nicht.[39] Selbst wenn die Pflichtteilsberechtigten gemeinsam Auskunftsklage erhoben haben, kann jeder von ihnen für sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils verla...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Unterbrechung, Rechtskrafterstreckung

Rz. 34 Tritt der Nacherbfall während des Rechtsstreits zwischen dem Vorerben und dem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ein, über den der Vorerbe ohne Zustimmung des Nacherben verfügen konnte, wird das Verfahren gem. §§ 239, 242 ZPO bis zu seiner Aufnahme unterbrochen. Der Nacherbe wird insoweit wie ein Rechtsnachfolger des Vorerben behandelt.[123]...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Anspruch auf Verteilung der Früchte

Rz. 76 Der Anspruch des Miterben gem. § 2038 Abs. 2 S. 2 BGB auf Teilung des Reinertrages, wenn die Auseinandersetzung länger als ein Jahr ausgeschlossen ist, ist selbstständig pfändbar und abtretbar. Dieser Anspruch zählt nicht zu den Nachlassgegenständen i.S.v. § 2033 Abs. 2 BGB, weswegen die Beschränkungen des § 859 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO nicht gelten. Da sich der Anspru...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Nachlassinsolvenz

Rz. 7 Auch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens führt zur Haftungssonderung.[10] Das in der Insolvenzordnung geregelte Verfahren ist an die Stelle des Nachlasskonkurses und Nachlassvergleichsverfahrens getreten. Das Nachlassinsolvenzverfahren ist eines der Sonderinsolvenzverfahren. Es betrifft ausschließlich den Nachlass und nicht etwa (auch) das Eigenvermögen des E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2366 BGB dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Der gutgläubige Erwerber, der auf das durch den Erbschein ausgewiesene Erbrecht vertraut, soll geschützt werden. Es soll also derjenige Dritte geschützt werden, der durch ein Rechtsgeschäft mit dem Erbscheinserben von diesem etwas erwirbt, wobei das entgeltliche dem unentgeltlichen Rechtsgeschäft gleichsteht. Nicht erfass...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Klauselumschreibung

Rz. 24 Das Leistungsurteil gegen den Testamentsvollstrecker kann jederzeit gegen den Erben umgeschrieben werden, sofern der Titel nach § 327 Abs. 2 ZPO auch gegen ihn wirkt. Aus diesem umgeschriebenen Titel ist dann auch eine Zwangsvollstreckung in das Eigenvermögen des Erben möglich, wobei allerdings nunmehr der Erbe die Beschränkung seiner Haftung geltend machen kann, auch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Zweck der Regelung, die die gesetzliche Vermutung der Vollständigkeit des rechtzeitig errichteten Inventars begründet, ist es, Streitigkeiten vorzubeugen und dem Erben Veranlassung zu geben, möglichst bald ein Inventar zu errichten.[1] Wird nämlich das Inventar "rechtzeitig" errichtet, wird im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Bestimmung durch Urteil

Rz. 20 Ist die Anordnung des Dritten unbillig, so erfolgt die Bestimmung durch Urteil, § 2048 S. 3 Hs. 2 BGB. Dies ist nicht erforderlich, wenn sich die Erben über die Unbilligkeit einig sind. Sind sich die Erben einig, können sie sich über die (lediglich schuldrechtlich wirkende) Bestimmung des Dritten einvernehmlich hinwegsetzen.[91] Nur wenn sich die Erben nicht einig sin...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Nachlassverwaltung

Rz. 19 Die Nachlassverwaltung dient vor allem dem Interesse des Erben. Er kann mit ihr sein Haftungsrisiko bei einem unübersichtlichen Nachlass begrenzen. Er kann weiterhin zur Entledigung lästiger Auseinandersetzung mit den Nachlassgläubigern die Nachlassverwaltung wählen. Gegenüber der Ausschlagung ist die Nachlassverwaltung stets das flexiblere Instrument. Sie ist auch zu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Keine unbeschränkte Haftung allen Nachlassgläubigern gegenüber

Rz. 3 Der Erbe kann sich nur auf § 1992 BGB berufen, wenn er das Recht zur Haftungsbeschränkung allen Nachlassgläubigern gegenüber nicht verloren hat (§ 2013 BGB). Es schadet allerdings nicht, wenn er nur einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkbar haftet. Im Hinblick auf die übrigen Nachlassgläubiger kann er sich auch dann auf § 1992 BGB berufen.[7] Da es sich um ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Verweigerte Zustimmung

Rz. 75 Das obsiegende Urteil gegen einen Miterben, der seine Mitwirkung verweigert hat, ersetzt gem. § 894 ZPO seine verweigerte Zustimmung. Daher muss die abzugebende Willenserklärung in dem Urteil inhaltlich so bestimmt und eindeutig bezeichnet sein, dass ihre rechtliche Bedeutung feststeht (siehe hierzu auch Rdn 14).[206] Notfalls kann hier eine Auslegung durch Heranziehu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundbuchrecht

Rz. 15 Gehört ein Grundstück zum Nachlass, ist die Übertragung von Erbteilen im Wege der Grundbuchberichtigung einzutragen, weil sich der Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs vollzieht:[40] Das Grundbuch kann nur so berichtigt werden, dass zunächst gleichzeitig alle Miterben eingetragen werden, denn es muss den neuen Rechtszustand insgesamt richtig wiedergeben. Da nicht e...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Klageumstellung

Rz. 26 Wird der beschenkte Erbe zunächst nach § 2325 BGB in Anspruch genommen und stellt sich im Prozessverlauf heraus, dass er "nicht verpflichtet" ist, als Beschenkter aber nach § 2329 BGB haftet, so hat das Gericht kraft seiner Prozessleitungspflicht nach § 139 ZPO auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Änderung oder Ergänzung des Klageantrags hinzuweisen.[65] Der Ans...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 10 Die praktische Bedeutung des § 2214 BGB darf nicht unterschätzt werden.[19] Die weitreichendsten Beschränkungen erfolgen bei der Verwaltungsvollstreckung, denn hier kann das Vermögen über Jahrzehnte dem Zugriff der Eigengläubiger vorenthalten werden. Zwar betrifft das Zugriffsverbot nach § 2214 BGB alle Zwangsvollstreckungsarten, dennoch bestehen einige Möglichkeiten,...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erbe angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB). Das hat den Zweck, dass der Nachlass nicht herrenlos wird (vgl. § 1942 Rdn 1 ff.). Deshalb schützt das Gesetz den Fiskus anderweitig vor den Gefahren, die sich aus dem Anfall der Erbschaft hinsichtlich der Haftung wegen Nachlassverbindlichkeiten ergeben können. De...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Testamentsvollstreckung

Rz. 62 Der Erblasser kann den Vermächtnisnehmer zum Testamentsvollstrecker berufen. Dabei kann er dessen Aufgabe auf die Erfüllung des ihm zugedachten Vermächtnisses beschränken (§§ 2203, 2208 BGB). In diesem Fall muss der Testamentsvollstrecker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein, um das Vermächtnis unmittelbar erfüllen zu können.[109] Im Falle angeordneter Tes...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Passivprozess bei fehlendem Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers

Rz. 10 Hat der Testamentsvollstrecker kein Verwaltungsrecht, ist die Klage nur gegen den Nachlass zu richten. Ein Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker ist für die Zwangsvollstreckung auch nicht erforderlich.[22] Umgekehrt ist auch nur der Erbe zur Führung von Rechtsstreitigkeiten berechtigt, die sich auf Ansprüche gegen den Nachlass beziehen.[23] Ein fehlendes Verw...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Besonderheiten bei Miterben

Rz. 36 Miterben können sich auch auf die Einreden des § 1990 BGB berufen. Bis zur Teilung des Nachlasses kann aber jeder Miterbe schon unabhängig von § 1990 BGB die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil am Nachlass hat, nach der Vorschrift des § 2059 Abs. 1 BGB verweigern. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt indes mit...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmungen der §§ 1971, 1972 BGB zählen Gruppen von Nachlassgläubigern auf, die von dem Aufgebot des Erben nicht betroffen werden. Die Gründe für die einzelnen Regelungen sind unterschiedlich. § 1971 BGB beruht auf der grundsätzlichen Erwägung, dass die dort genannten Berechtigten als dingliche Gläubiger oder Zugriffsberechtigte sich vornehmlich an den (einen) Ge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Herausgabeanspruch

Rz. 1 Der Herausgabeanspruch nach § 2362 BGB ist ein direkter Anspruch des wirklichen Erben gegenüber dem bisherigen durch den Erbschein ausgewiesenen Erben. Dieser Anspruch auf Herausgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht stellt für den wirklichen Erben eine Möglichkeit dar, die schädlichen Wirkungen eines unrichtigen Erbscheins zu vermeiden, ohne ein ggf. zeitlich läng...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Beaufsichtigende Testamentsvollstreckung

Rz. 43 Aufgrund der neueren Rspr. zur sog. beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung an Personengesellschaftsanteilen[65] wird eine Testamentsvollstreckung am einzelkaufmännischen Handelsgeschäft für zulässig erachtet, so dass der Erbe das Handelsgeschäft lediglich unter der Aufsicht des Testamentsvollstreckers fortführt. Demzufolge ist die Rechtslage insoweit nicht anders a...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsätze

Rz. 4 Die Teilung des Nachlasses tritt mit Vollzug der Auseinandersetzung [4] ein (§ 2042 BGB) durch die dinglich wirkende Übertragung der Nachlassgegenstände auf die einzelnen Miterben.[5] Sie bewirkt die Aufhebung der gesamthänderischen Bindung des geerbten Vermögens und den Übergang der alleinigen Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände auf die einzelnen Miterben. ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Gem. § 1958 BGB ist Klageerhebung eines Nachlassgläubigers gegen den vorläufigen Erben unzulässig. Die aktive Aufnahme eines durch den Tod des Erblassers gem. § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochenen Verfahrens wird dagegen durch § 239 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 1958 BGB untersagt. Die Unterbrechung des Prozesses kann demnach durch den Erben erst nach Annahme der Erbschaft beendet wer...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Mehrere Beschenkte (Abs. 3)

Rz. 15 Hat der Erblasser mehrere Personen durch zeitlich aufeinander folgende Zuwendungen beschenkt, so haftet der frühere Beschenkte nur, soweit der später Beschenkte nicht verpflichtet ist, Abs. 3. Die Vorschrift entspricht § 528 Abs. 2 BGB. Maßgebend für die zeitliche Reihenfolge ist der Vollzug der Schenkung, nicht etwa das Schenkungsversprechen.[28] Der Zeitpunkt des Er...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Antragsberechtigte

Rz. 37 Der Erbe ist Antragsberechtigter. Er kann dabei für sich allein den Antrag stellen oder aber auch bei einer Mehrheit von Erben für seine Miterben den Antrag stellen (zu den einzelnen Erbscheinsarten siehe Vorbem. zu §§ 2353 ff. Rdn 2). Der Vorerbe ist auch zur Antragstellung berechtigt, der Nacherbe erst nach Eintritt des Nacherbfalls,[97] wobei mit Eintritt des Nache...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Geltendmachung der Ansprüche aus § 2314 BGB

Rz. 70 Der Pflichtteilsberechtigte kann die ihm aus § 2314 BGB zustehenden Ansprüche im Falle der Weigerung des Erben gerichtlich geltend machen und Auskunftsklage (Leistungsklage) erheben. Der Antrag auf Wertermittlung muss die Nachlassgegenstände, deren Wert durch Gutachten festgestellt werden soll, genau bezeichnen.[379] Der Kläger (Pflichtteilsberechtigte) hat zu beweise...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Rechtsfolgen der Verweisung auf § 1973 BGB

Rz. 10 Die erste Alternative des § 1989 BGB setzt voraus, dass die Insolvenzmasse verteilt und das Nachlassinsolvenzverfahren aufgehoben ist. In diesem Fall bedeutet die entsprechende Anwendung des § 1973 Abs. 1 S. 1 BGB, dass der Erbe die Befriedigung der (im Nachlassinsolvenzverfahren) noch nicht (vollständig) befriedigten Nachlassgläubiger verweigern kann, soweit der Nach...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Verantwortlichkeit ab Annahme der Erbschaft

Rz. 4 Vom Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft an ist der Erbe zur Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.[11] Von diesem Zeitpunkt an wird der Erbe so behandelt, als habe er den Nachlass im Auftrag der Nachlassgläubiger verwaltet. Verwaltung bedeutet hierbei die gesamte tatsächliche und rechtliche Verfügung über den Nachlass, die ihrem Zweck nach zu dessen Erhaltung dienen s...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Prozessuale Durchsetzung der Dürftigkeitseinrede

Rz. 12 Beantragt der Nachlassgläubiger im Prozess gegen den Erben lediglich eine auf den Nachlass beschränkte Verurteilung, ist das Prozessgericht bereits nach § 308 Abs. 1 ZPO daran gebunden. Kommt es zu dem Ergebnis, dass die Klage begründet ist, hat es – ohne die Prüfung des § 1990 BGB, auch wenn sich der Erbe darauf beruft – der Klage stattzugeben. Es ist dabei gehalten,...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / G. Gutgläubiger Erwerb

Rz. 9 Ein Gutglaubensschutz kommt anders als bei Abs. 3 BGB bei einem Erwerb in der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht, da die Vorschriften über den guten Glauben des Grundbuchs und über den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen (§§ 892 ff., 932 ff., 1244 BGB) nur für den rechtsgeschäftlichen Erwerb gelten.[19] Auch der gutgläubig gegen den Vorerben vorgehende Eigengläub...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Anspruch gehört zum Nachlass

Rz. 2 Ein Anspruch i.S.d. Legaldefinition des § 194 BGB gehört zum Nachlass, wenn es sich um Ansprüche der Erbengemeinschaft handelt, die nach dem Erbfall entstanden sind oder es sich um Ansprüche des Erblassers handelt, die mit dem Erbfall auf die Erbengemeinschaft übergegangen sind. Ansprüche des Erblassers können sowohl schuldrechtlicher, als auch dinglicher sowie öffentl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Auswahl

Rz. 6 Sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, steht die Auswahl unter den Gegenständen nach §§ 262–265 BGB dem Beschwerten zu. Bei der Frage, ob das Wahlrecht dem Schuldner nach § 262 BGB zusteht, ist ggf. zunächst die testamentarische Regelung auszulegen.[6] Der Beschwerte übt sein Wahlrecht dann durch unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Bedachten nach § 263 A...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Zur Erhaltung notwendige Maßregeln

Rz. 25 "Zur Erhaltung notwendig" ist eine Maßregel, wenn ohne sie der Nachlass insgesamt oder Teile hiervon Schaden nehmen würde.[73] Notwendige Maßregeln sind zwangsläufig gleichzeitig Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung.[74] Entspricht eine Maßnahme nach billigem Ermessen schon nicht der Beschaffenheit des betreffenden Nachlassgegenstandes oder/und nicht dem Interesse all...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1993–2013 BGB

Rz. 1 Der vierte Unterabschnitt regelt im Einzelnen die Errichtung des Inventars und die unbeschränkte Haftung des Erben in den Fällen, in denen er durch Fristversäumnis und Inventarvergehen (Inventaruntreue und Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung) das Recht auf Beschränkung seiner Haftung verliert. Nicht geregelt sind allerdings einige weitere Fälle des Verlustes...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1975–199... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmungen des Untertitels 3 betreffen die Beschränkung der Haftung des Erben. Was damit im Grundsatz gemeint ist, wurde in der Einführung zu den §§ 1967–2017 BGB im Einzelnen angeführt. Während sich die Bestimmungen des Untertitels 2 mit zwei Fällen der Beschränkung der Haftung des Erben einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber (§§ 1973, 1974 BGB) befassen, bestim...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 21 Hat der Notar das Nachlassverzeichnis allein aufgrund der Erklärungen Dritter errichtet, ohne eigene Ermittlungen angestrengt zu haben und ohne in der Urkunde zum Ausdruck zu bringen, dass er für den Inhalt verantwortlich sein will, liegt kein ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis vor. Der Erbe hat somit die Möglichkeit wegen fehlender Erfüllung, den Klageweg zu bestrei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / dd) Gläubigerbefriedigung

Rz. 79 Die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten gehört nicht zu den eigentlichen Aufgaben des Nachlasspflegers, denn die Nachlasspflegschaft dient grundsätzlich nicht der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Wesentlicher Zweck ist vielmehr die Sicherung des Nachlasses.[221] Das bedeutet jedoch nicht, dass der Nachlasspfleger überhaupt nicht zur Begleichung von Nachlassverb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Die Inbesitznahme des Nachlasses

Rz. 5 Der Nachlassverwalter hat den Nachlass i.d.R. alsbald in Besitz zu nehmen (Umkehrschluss aus § 1986 Abs. 1 BGB). Durch die Besitzergreifung erlangt er unmittelbaren, der Erbe den mittelbaren Besitz.[14] Der Nachlassverwalter darf den Besitz nicht eigenmächtig ergreifen. Dies gilt nicht nur im Verhältnis zu Dritten, die keine Erbenstellung innehaben, sondern lediglich u...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Umfang des Leistungsverweigerungsrechts

Rz. 5 Der Erbe kann die Befriedigung des ausgeschlossenen Gläubigers verweigern, soweit der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger (Abs. 1 S. 1) sowie derjenigen ausgeschlossenen Gläubiger, zu deren Befriedigung er rechtskräftig verurteilt worden ist (Abs. 2 S. 3),[10] erschöpft wird. Nur Forderungen nachlassbeteiligter Gläubiger (§ 1972 BGB), d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Erben als Anspruchsgegner

Rz. 41 Schuldner des Pflichtteilsanspruchs sind gem. § 2303 BGB grundsätzlich die Erben. Mitglieder einer Erbengemeinschaft haften – sowohl vor als auch nach der Auseinandersetzung[180] – gem. §§ 2058 ff. BGB im Außenverhältnis als Gesamtschuldner i.S.d. §§ 421 ff. BGB.[181] Der Pflichtteilsberechtigte hat also grundsätzlich die freie Wahl, welchem Miterben gegenüber er sein...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Weitere Gründe des Verlustes des Rechts zur Beschränkung der Haftung

Rz. 9 Die Inventaruntreue – als Institut des Verlustes der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung – ist in § 2008 BGB nicht erwähnt. Nach allg. Auffassung gilt für sie jedoch das zur Fristversäumnis Geregelte entsprechend.[20] Jeder Ehegatte kann die vom anderen begangene Inventarverfehlung (Fristversäumnis oder Inventaruntreue) durch ein fristgerechtes und richtiges Inventar ...mehr