Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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§ 58 Zwangsvollstreckung / II. Zwangssicherungshypothek

1. Typischer Sachverhalt Rz. 137 Wie oben Rdn 103, 133. Auf das Grundstück des Schuldners will Herr Gläubig wegen einer titulierten Forderung in Höhe von 2.000 EUR eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen. 2. Rechtliche Grundlagen a) Zweck Rz. 138 Die Zwangssicherungshypothek bietet dem Gläubiger den Vorteil, in das Grundbuch eingetragen zu sein und damit bereits einen Zug...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Zweck Rz. 138 Die Zwangssicherungshypothek bietet dem Gläubiger den Vorteil, in das Grundbuch eingetragen zu sein und damit bereits einen Zugriff auf das Grundstück des Schuldners zu haben. Zugleich verbessert er sich bei einer tatsächlichen Verwertung des Grundstückes aus der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG, der der als persönlicher Gläubiger zugeordnet ist und in de...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / IV. Anderweitige Verwertung

1. Typischer Sachverhalt Rz. 75 Im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Austauschpfändung der Musik-Anlage soll diese nunmehr nicht durch eine Versteigerung, sondern durch freihändigen Verkauf verwertet werden. Der freihändige Verkauf verspricht regelmäßig einen höheren Erlös. Er kann auch durch eine Versteigerung im Internet, etwa bei ebay, mit einem viel größeren Adre...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / J. Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen

I. Typischer Sachverhalt Rz. 166 Der Gläubiger ist Inhaber eines geschützten Markennamens, der vom Schuldner widerrechtlich benutzt wurde. In einem Rechtsstreit ist festgestellt worden, dass der Schuldner die Benutzung dieses Markennamens zu unterlassen hat. Für den Fall der Zuwiderhandlung durch den Schuldner ist diesem ein Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft angedroht worden. II....mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / II. Pfändung von Arbeitseinkommen

1. Typischer Sachverhalt Rz. 110 Aus dem Vermögensverzeichnis des Herrn Schusselig ergibt sich, dass dieser einer geregelten Arbeit nachgeht. Daraus ergibt sich auch die Adresse des Arbeitgebers. Das Arbeitseinkommen soll so weit wie möglich zugunsten des Gläubigers Herrn Gläubig gepfändet und diesem zum Ausgleich der Forderung überwiesen werden. 2. Rechtliche Grundlagen a) Umf...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / III. Zwangsversteigerung

1. Typischer Sachverhalt Rz. 145 Wie oben Rdn 103, 133, 137. Herr Gläubig möchte nunmehr auch die Zwangsversteigerung des Grundstückes betreiben. 2. Rechtliche Grundlagen a) Antrag Rz. 146 Voraussetzung für eine Zwangsversteigerung des Grundstückes ist ein Antrag des Gläubigers an das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht), in dessen Bezirk das Grundstück des Schuldners liegt. Im A...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / I. Gerichtsvollziehervollstreckung

1. Typischer Sachverhalt Rz. 51 Herr Gläubig hat vor dem Amtsgericht Musterstadt ein Urteil gegen Herrn Schusselig erwirkt, in dem dieser verurteilt wird, an Herrn Gläubig 2.000 EUR nebst 8 % Zinsen, mindestens jedoch 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.5.2025 sowie 10 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Herr Gläubig möchte nunmehr, nachdem Herr Sch...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Umfang/Pfändungsgrenze Rz. 111 Die Pfändung von Arbeitseinkommen verspricht neben der Kontopfändung den besten und erfolgreichsten Zugriff auf das Vermögen des Schuldners.[110] Grund hierfür ist die Tatsache, dass viele Schuldner einer Erwerbstätigkeit nachgehen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 ZPO ist jedes wiederkehrende zahlbare Ent...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Antrag Rz. 146 Voraussetzung für eine Zwangsversteigerung des Grundstückes ist ein Antrag des Gläubigers an das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht), in dessen Bezirk das Grundstück des Schuldners liegt. Im Antrag ist die genaue Bezeichnung des Grundstückes, des Eigentümers und des vollstreckbaren Titels notwendig. Der Vollstreckungstitel und der entsprechende Zustellungsna...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Sachpfändung Rz. 52 Die Sachpfändung[38] erfolgt nach § 808 ZPO durch den sachlich und funktionell zuständigen Gerichtsvollzieher. Örtlich zuständig ist grundsätzlich der Gerichtsvollzieher in dessen Bezirk sich der Gegenstand befindet, auf den zugegriffen werden soll. Der Sachpfändung unterliegen alle Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden (vgl. § 808 ZPO)....mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / III. Pfändung von Sozialleistungen

1. Typischer Sachverhalt Rz. 116 Sachverhalt wie oben Rdn 103. Das Vermögensverzeichnis enthält einen Hinweis darauf, dass dem Schuldner Herrn Schusselig Sozialleistungen zustehen. 2. Rechtliche Grundlagen Rz. 117 Nach den §§ 54, 55 SGB I und § 850e Nr. 2a ZPO sind zu unterscheiden die Pfändungen von einmaligen Sozialgeldleistungen (z.B. Sterbegeld) und laufenden Sozialgeldleis...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / XIII. Isolierter Verhaftungsauftrag

Rz. 98 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.26: Isolierter Verhaftungsauftrag An das Amtsgericht in _________________________ Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger und Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________ gegen den _______________________...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 43 Der V hat dem Schuldner eine Werkhalle vermietet. In dieser führte der Schuldner einen metallverarbeitenden Betrieb. Die Arbeiten wurden mit entsprechenden Maschinen, unter anderem einem Stanzautomaten der Marke XY, durchgeführt, der im Eigentum des Schuldners steht. Der Gläubiger G, der einen Zahlungstitel gegen den Schuldner erwirkt hatte, pfändete durch den Gericht...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / b) Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / XI. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / III. Muster: Antrag nach § 890 ZPO

Rz. 170 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.33: Antrag nach § 890 ZPO An das Amtsgericht/Landgericht in _________________________ In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger und Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________ gegen den _________________________ – Schuldner und Antragsgegner – Verfahrensbev...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Muster: Erinnerung nach § 766 ZPO gegen eine Vollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers

Rz. 26 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.7: Erinnerung nach § 766 ZPO gegen eine Vollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers An das Amtsgericht Musterstadt – Vollstreckungsgericht – in _________________________ Erinnerung nach § 766 ZPO In Sachen Gläubiger _________________________ ./. Schuldner _________________________ überreiche ich das vollstreckba...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 6. Schuldnerverzeichnis

Rz. 85 Schuldner, die die eidesstattliche Versicherung auf die Vermögensauskunft abgegeben oder ohne hinreichende Rechtfertigung die Abnahme der Vermögensauskunft verweigert haben, sind nach Maßgabe der §§ 882b und 882c ZPO von Amts wegen in das Schuldnerverzeichnis einzutragen. Grundlage der Eintragung ist eine gesonderte Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers. Solang...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / c) Rechtsbehelfe

Rz. 54 Gegen das vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren sowie gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung stehen sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuldner das Rechtsmittel der Erinnerung gem. § 766 ZPO zu (vgl. hierzu Rdn 23 ff.). Gleiches gilt, wenn die vom Gerichtsvollzieher angesetzten Kosten zu beanstanden sind. Materiell-rechtliche Einwände des Schuldners...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 4. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 32 Der Gläubiger beantragte aufgrund eines vollstreckbaren Titels einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde erlassen und entsprechend zugestellt. Auf die Erinnerung des Schuldners nach § 766 ZPO – er wurde gemäß § 834 ZPO nicht angehört – ist dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufschiebend bedingt aufgehoben wo...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Muster: Sofortige Beschwerde

Rz. 35 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.9: Sofortige Beschwerde An das Landgericht – Beschwerdekammer – in _________________________ über das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – zu Az: _________________________ in _________________________ Sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger und Erinn...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / d) Vorsorglicher Durchsuchungsantrag

Rz. 64 Ein vorsorglicher Durchsuchungsbeschluss, der bereits vor Vollstreckungsbeginn beantragt und erlassen wird, ist im Regelfall – zu den Ausnahmen vorstehend – unzulässig, da dem Schuldner zunächst Gelegenheit gegeben werden muss, die Durchsuchung seiner Wohnung zu gestatten.[66] Zulässig ist dagegen ein vom Gläubiger mit überreichter Durchsuchungsantrag für den Fall, da...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / VI. Qualifizierte Vollstreckungsklausel (Schuldübernahme)

Rz. 13 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.3: Qualifizierte Vollstreckungsklausel (Schuldübernahme) An das Amtsgericht Musterstadt – Geschäftsstelle – Az. _________________________ In Sachen Gläubig ./. Schusselig überreiche ich anliegend die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des AG Musterstadt, Az. _________________________ vom _____________________...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / VIII. Muster: Qualifizierte Vollstreckungsklausel (Erbfall)

Rz. 15 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.4: Qualifizierte Vollstreckungsklausel (Erbfall) An das Amts-/Landgericht in _________________________ Az: _________________________ In Sachen _________________________ ./. _________________________ überreiche ich in der Anlage die schriftliche Vollmacht sowie die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom _______...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / c) Muster: Klage auf Schadensersatz wegen vorläufiger Vollstreckung (gesonderte Klage)

Rz. 50 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.14: Klage auf Schadensersatz wegen vorläufiger Vollstreckung (gesonderte Klage) An das Landgericht in _________________________ Klage des Klägers _________________________ (ladungsfähige Anschrift) – Kläger – Prozessbevollmächtigte: _________________________ gegen Schuldner _________________________ (ladungsfähige An...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / d) Zwangsversteigerung

Rz. 141 Gem. § 867 Abs. 3 ZPO besteht für den Gläubiger die Möglichkeit, zur Befriedigung aus dem Grundstück die Zwangsversteigerung zu betreiben. Hierzu genügt in diesem Fall der vollstreckbare Zahlungstitel, auf dem die Eintragung der Zwangshypothek (gem. § 867 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ZPO) vermerkt ist. Ein besonderer dinglicher Duldungstitel als Voraussetzung für die Zwangsvoll...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / a) Muster: Klage auf Schadensersatz wegen vorläufiger Vollstreckung (Zwischenantrag im schwebenden Verfahren)

Rz. 48 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.13: Klage auf Schadensersatz wegen vorläufiger Vollstreckung (Zwischenantrag im schwebenden Verfahren) An das Landgericht in _________________________ Antrag nach § 717 Abs. 2 ZPO In Sachen Gläubiger ./. Schuldner Az.: _________________________ beantrage ich, in Ergänzung des bisherigen Berufungsantrages, im Namen u...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 4. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / b) Bedingt pfändbare Ansprüche

Rz. 112 Gem. § 850b Abs. 1 ZPO sind die dort aufgeführten Ansprüche,[113] gleichgültig, ob sie auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage gewährt werden,[114] bedingt pfändbar. Dies bedeutet, dass diese Forderungen nur dann wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfen, wenn nach der Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes sonstige Beitreibungsmaßnahmen in das bewegliche ...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 28 Der Gläubiger hat gegen den Schuldner einen Titel auf Zahlung von 4.000 EUR zuzüglich Nebenforderungen. Im Zuge durchgeführter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat der Gläubiger das Arbeitseinkommen des Schuldners bei dessen Arbeitgeber gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Aus der Drittschuldnererklärung erfährt der Gläubiger, dass der Arbeitgeber bei dem...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Zweck

Rz. 80 Durch die Abnahme der Vermögensauskunft[76] kann der Gläubiger Einblick in die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Schuldners erhalten, der in diesem Verfahren ein Vermögensverzeichnis zu erstellen und dessen Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt zu versichern hat. Dabei ist vom Schuldner sein Einkommen und Vermögen in zugriffsfähiger Form anzugeben, in...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / b) Rechtsbehelf

Rz. 34 Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO statthaft, wenn das Beschwerdegericht diese zulässt. Dabei ist zu beachten, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur durch die Kammer des Landgerichtes erfolgen kann.[23] Der Einzelrichter allein darf die Rechtsbeschwerde nicht zulassen. Deshalb sollte schon mit der Einlegung der ...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Begriff

Rz. 153 Die Handlung des Entfernens der Mauer ist durch Ersatzvornahme gem. § 887 ZPO möglich. Es handelt sich um eine vertretbare Handlung, d.h. eine Handlung, die auch ein Dritter mit dem gleichen wirtschaftlichen Erfolg vornehmen kann.[140] Der Schuldner kann insoweit vertreten werden. Diese Handlung kann dadurch erzwungen werden, dass das Gericht den Gläubiger ermächtigt...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 101 Die Vorpfändung gem. § 845 ZPO [100] beinhaltet die formgebundene Benachrichtigung des Drittschuldners von der unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung in Form einer Forderungspfändung. Entsprechend § 802a Abs. 2 Nr. 5 Hs. 2 ZPO kann sie bereits vor Klauselerteilung und Zustellung erfolgen. Der Gerichtsvollzieher kann – formgebunden nach Anlage 1 der ZVFV – mit ...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Beschluss

Rz. 155 Zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist gem. § 887 Abs. 1 ZPO das Prozessgericht erster Instanz. Es entscheidet durch Beschluss. Der Schuldner hat die Vornahme der Handlung zu dulden. Zur Beseitigung etwaigen Widerstandes des Schuldners kann sich der Gläubiger der Hilfe des Gerichtsvollziehers bedienen. Zur Vorauszahlung von Kosten, die voraussichtlich durc...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 124 Wie der Sachverhalt oben Rdn 103. Aus dem Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass der Schuldner Schusselig für das zurückliegende Jahr noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben hat. Abwandlung: Aus dem Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass der Schuldner im August 2020 arbeitslos geworden ist, so dass mit entsprechenden Steuererstattungsansprüchen zu rechnen ist, a...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / XI. Muster: Kombinierter Verhaftungsauftrag

Rz. 96 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.25: Vermögensauskunft ergänzt um Antrag auf Erlass eines Haftbefehls und die Verhaftungmehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 159 Ein Arbeitnehmer hat vor dem Arbeitsgericht ein obsiegendes Urteil dahin gehend erstritten, dass der Arbeitgeber zum Ausfüllen der Arbeitspapiere, insbesondere auch eines qualifizierten Zeugnisses, rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Arbeitgeber hat bis zum jetzigen Zeitpunkt allerdings die Arbeitspapiere noch nicht ausgefüllt. Der Arbeitnehmer will nun mit Hilf...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 133 Wie oben Rdn 103. Aus dem vorgelegten Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass der Schuldner Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Grundstückes ist. Herr Gläubig möchte dieses Grundstück für die Realisierung seiner Forderung nutzen.mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / c) Mithaftende Gegenstände

Rz. 136 Auch Bestandteile des Grundstückes und mithaftende Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek bezieht, unterliegen der Immobiliarzwangsvollstreckung. Mit Ausnahme des Zubehörs gilt für diese bei einer Hypothek mithaftenden Gegenstände bis zu ihrer Beschlagnahme im Wege der Immobiliarzwangsvollstreckung die Mobiliarvollstreckung (§ 865 ...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 137 Wie oben Rdn 103, 133. Auf das Grundstück des Schuldners will Herr Gläubig wegen einer titulierten Forderung in Höhe von 2.000 EUR eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen.mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / IV. Anmerkungen zum Muster

Rz. 165 Zur Zuständigkeit: Zuständig ist das Prozessgericht der ersten Instanz, bei Vergleichstiteln oder ausländischen Urteilen das Gericht, welches die Vollstreckbarkeit anerkannt hat.mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 75 Im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Austauschpfändung der Musik-Anlage soll diese nunmehr nicht durch eine Versteigerung, sondern durch freihändigen Verkauf verwertet werden. Der freihändige Verkauf verspricht regelmäßig einen höheren Erlös. Er kann auch durch eine Versteigerung im Internet, etwa bei ebay, mit einem viel größeren Adressatenkreis als die staa...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 166 Der Gläubiger ist Inhaber eines geschützten Markennamens, der vom Schuldner widerrechtlich benutzt wurde. In einem Rechtsstreit ist festgestellt worden, dass der Schuldner die Benutzung dieses Markennamens zu unterlassen hat. Für den Fall der Zuwiderhandlung durch den Schuldner ist diesem ein Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft angedroht worden.mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 110 Aus dem Vermögensverzeichnis des Herrn Schusselig ergibt sich, dass dieser einer geregelten Arbeit nachgeht. Daraus ergibt sich auch die Adresse des Arbeitgebers. Das Arbeitseinkommen soll so weit wie möglich zugunsten des Gläubigers Herrn Gläubig gepfändet und diesem zum Ausgleich der Forderung überwiesen werden.mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 145 Wie oben Rdn 103, 133, 137. Herr Gläubig möchte nunmehr auch die Zwangsversteigerung des Grundstückes betreiben.mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 4. Ratenzahlung

Rz. 83 Der Schuldner kann der Abnahme der Vermögensauskunft und der hieraus folgenden Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) dadurch entgehen, dass er eine gütliche Erledigung nach den Bestimmungen des § 802b ZPO mit dem Gerichtsvollzieher vereinbart, die die Billigung des Gläubigers findet. Die letzte Entscheidung liegt damit (anders noch als nach § 900 Abs. 3 ZPO ...mehr

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Rz. 116 Sachverhalt wie oben Rdn 103. Das Vermögensverzeichnis enthält einen Hinweis darauf, dass dem Schuldner Herrn Schusselig Sozialleistungen zustehen.mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Muster: Isolierter Sachpfändungsauftrag mit gütlicher Erledigung

Rz. 58 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.15: Isolierter Sachpfändungsauftrag mit gütlicher Erledigungmehr