Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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§ 58 Zwangsvollstreckung / III. Pfändung von Sozialleistungen

1. Typischer Sachverhalt Rz. 116 Sachverhalt wie oben Rdn 103. Das Vermögensverzeichnis enthält einen Hinweis darauf, dass dem Schuldner Herrn Schusselig Sozialleistungen zustehen. 2. Rechtliche Grundlagen Rz. 117 Nach den §§ 54, 55 SGB I und § 850e Nr. 2a ZPO sind zu unterscheiden die Pfändungen von einmaligen Sozialgeldleistungen (z.B. Sterbegeld) und laufenden Sozialgeldleis...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 117 Nach den §§ 54, 55 SGB I und § 850e Nr. 2a ZPO sind zu unterscheiden die Pfändungen von einmaligen Sozialgeldleistungen (z.B. Sterbegeld) und laufenden Sozialgeldleistungen mit Lohnersatzfunktion (z.B. Rente, Grundsicherung für Arbeitsuchende [Hartz IV], Grundsicherung für Erwerbsunfähige). a) Einmalige Sozialgeldleistungen Rz. 118 Gem. § 54 Abs. 2 SGB I sind bei der P...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 152 Herr Gläubig hat gegen Herrn Schusselig einen Titel erwirkt, in dem Herrn Schusselig aufgegeben worden ist, die zwischen den Grundstücken der Parteien gelegene Mauer abzureißen. Trotz des zwischenzeitlich rechtskräftigen Titels hat Herr Schusselig bis zum heutigen Tag die Mauer nicht abgerissen. Nunmehr soll der Abriss der Mauer mit Hilfe von Zwangsvollstreckungsmaßn...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / III. Muster: Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft mit gütlicher Erledigung

Rz. 88 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.21: Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft mit gütlicher Erledigungmehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / VII. Muster: Wiederholte vorzeitige Abnahme der Vermögensauskunft

Rz. 92 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.23: Wiederholte vorzeitige Abnahme der Vermögensauskunftmehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 60 Zunächst wie oben Rdn 51. Dann weiter: Herr Schusselig verweigert dem Gerichtsvollzieher jedoch den Zugang zur Wohnung. Die von ihm betriebene Gaststätte ist nur abends geöffnet und verspricht einen Vollstreckungserfolg erst nach 21.00 Uhr, wenn die ersten Gäste bezahlt haben.mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / b) Klausel

Rz. 4 Neben dem Titel ist für die Vollstreckung noch die Vollstreckungsklausel erforderlich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder sich aus der Natur der Sache die Entbehrlichkeit ergibt. Sie stellt eine amtliche Bescheinigung der Vollstreckbarkeit von Vollstreckungstiteln dar, bescheinigt die Vollstreckungsreife (vorläufige Vollstreckbarkeit oder Rechtskraft) u...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 125 Grds. sind Steuererstattungsansprüche gegenüber dem Finanzamt nach § 46 Abs. 1 AO ohne Begrenzung durch den Pfändungsschutz nach § 850c ZPO pfändbar. Drittschuldner ist in der Regel das Finanzamt gem. § 46 Abs. 7 AO, das allerdings mit anderweitigen Steuerschulden gegen den Erstattungsanspruch wirksam aufrechnen kann (vgl. § 47 AO, § 392 BGB). Zuständig für die Steue...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 37 Der Schuldner kann sich im vorliegenden Fall mit der Vollstreckungsabwehrklage, auch Vollstreckungsgegenklage genannt, gem. § 767 ZPO gegen die Vollstreckung wehren.[24] Sachlich und örtlich zuständig ist ausschließlich das erstinstanzliche Prozessgericht (vgl. §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO). Die Vollstreckungsgegenklage beseitigt nur die Vollstreckbarkeit eines Urteils, nich...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 47 Ist der Titel nur vorläufig vollstreckbar, trägt der Gläubiger das Risiko einer vorzeitigen Vollstreckung bei späterer Aufhebung des Vollstreckungstitels in einem Rechtsmittelverfahren. Der Anspruch des § 717 Abs. 2 ZPO ist ein Ersatzanspruch aus einem übernommenen Risiko. Er soll dem Schuldner einen Ausgleich für die unter Umständen unvermeidbaren Nachteile geben, di...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / a) Sachpfändung

Rz. 52 Die Sachpfändung[38] erfolgt nach § 808 ZPO durch den sachlich und funktionell zuständigen Gerichtsvollzieher. Örtlich zuständig ist grundsätzlich der Gerichtsvollzieher in dessen Bezirk sich der Gegenstand befindet, auf den zugegriffen werden soll. Der Sachpfändung unterliegen alle Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden (vgl. § 808 ZPO). Auf die rechtl...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / III. Muster: Antrag nach § 887 ZPO

Rz. 157 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.31: Antrag nach § 887 ZPO An das Amtsgericht/Landgericht in _________________________ In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger und Antragssteller – Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________ gegen den _________________________ – Schuldner und Antragsgegner – Verfahrensbe...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Muster: Vorzugsklage

Rz. 45 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.12: Vorzugsklage An das Amtsgericht/Landgericht in _________________________ Klage nach § 805 ZPO In dem Rechtsstreit des _________________________ (Inhaber des Pfand- oder Vorzugsrechtes) – Kläger – Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________ gegen 1.) den _________________________ (vollstreckender Gläubige...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / a) Titel

Rz. 3 Für jeden Fall der zwangsweisen Durchsetzung eines Anspruchs muss ein Vollstreckungstitel vorliegen. Vollstreckungstitel ist zunächst das Urteil (§ 704 ZPO), dann aber auch die in § 794 Abs. 1 ZPO genannten Titel, die mit dem Prozessvergleich, den Kostenfestsetzungsbeschlüssen, den Vollstreckungsbescheid sowie den vollstreckbaren notariellen Urkunden eine besondere pra...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / a) Durchsuchungsanordnung und Vollstreckung zur Unzeit

Rz. 61 Für die Vollstreckung in den Räumen des Schuldners gegen dessen Willen verlangt das BVerfG zusätzlich zum Titel eine ausdrückliche richterliche Durchsuchungsanordnung.[52] Der Gesetzgeber ist diesem Verlangen durch § 758a ZPO nachgekommen. Das Gericht nimmt dabei teilweise in Kauf, dass der Schuldner zunächst den Gerichtsvollzieher abweist und bis zu dessen Rückkehr m...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / a) Zulässigkeit

Rz. 105 Bzgl. der Zulässigkeit der Forderungspfändung kann auf die Ausführungen zu den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen verwiesen werden. Diese Voraussetzungen müssen bei der Forderungspfändung ebenfalls vorliegen. Hinzu kommt allerdings, dass der Vollstreckungsantrag, der sogenannte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, in besonderer Weise bestimmt sein muss, was d...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 8. Vermögensverzeichnis

Rz. 87 Das Vermögensverzeichnis muss vom Gläubiger dahin ausgewertet werden, ob es Eine Ergänzung des Vermögensverzeichnisses (Nachbesserung) kann von einem Gläubiger bei dem Gerichtsvollzieher, der die Vermögensau...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / IX. Muster: Nachbesserungsantrag zur Vermögensauskunft

Rz. 94 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.24: Nachbesserungsantrag zur Vermögensauskunft Herrn/Frau (Ober-)Gerichtsvollzieher _________________________ _________________________ (Straße) _________________________ (PLZ, Ort) (Alternativ:) Amtsgericht _________________________ – Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge – _________________________ (Straß...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / X. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / b) Wohnung i.S.d. Art. 13 GG

Rz. 62 Es ist von dem weiten verfassungsrechtlichen Wohnungsbegriff i.S.d. Art. 13 GG auszugehen.[59] Darunter fallen neben der eigentlichen Wohnung auch die Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume.[60] Aber auch ein Hof, ein Garten, Ein Wochenendhaus oder ein Wohnwagen können davon umfasst sein.mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 4. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Voraussetzungen/Verfahren

Rz. 161 Voraussetzung für eine solche Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist ein Titel, der den Schuldner zu einer unvertretbaren Handlung verpflichtet. Die vorzunehmende Handlung muss ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen. Zudem ist ein Gläubigerantrag erforderlich. Dieser muss allerdings weder das Zwangsmittel noch seine Höhe bezeichnen. Weiterhin müssen die allgemei...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Rechtsbehelf

Rz. 163 Gegen den Beschluss, der den Antrag nach § 888 Abs. 1 ZPO zurückweist oder ein entsprechendes Zwangsgeld verhängt, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 793 ZPO möglich. Dies gilt auch bei Androhung des Zwangsmittels.[143] Sollte der Schuldner den Erfüllungseinwand erheben, so ist auch dieser wohl im Verfahren nach § 878 ZPO, wie bereits im Verfahren ...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / b) Andere Rechte

Rz. 135 Neben den Grundstücken sind Gegenstände des Immobiliarzwangsvollstreckungsrechts auch die Wohnungseigentumsrechte sowie grundstücksgleiche Rechte wie Erbbaurecht, Wohnungserbbau- und Teilerbbaurechte, Bergwerkseigentum, Jagd- und Fischereirechte (vgl. Art. 69 EGBGB) sowie Schiffe und Schiffsbauwerke, die im Schiffs- bzw. Schiffsbauregister eingetragen sind, und ferne...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 103 Nachdem seitens des Gläubigers Herrn Gläubig die Sachpfändung und das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt worden sind, liegt nunmehr das Vermögensverzeichnis des Schuldners Schusselig vor. Aus diesem Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass Herr Schusselig verschiedene Forderungen gegen dritte Personen hat, u.a. in einem Arbeitsverhältnis steht und...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / d) Rechtsbehelf des Gläubigers

Rz. 108 Wird ein Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses abgelehnt oder ein Pfändungsbeschluss aufgehoben, steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO i.V.m. § 11 RPflG zu. Die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO i.V.m. § 11 RPflG ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder beim Beschw...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 76 Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher gem. § 825 Abs. 1 ZPO eine anderweitige Verwertung anordnen als die, die nach den §§ 814 ff. ZPO gesetzlich bestimmt ist, d.h. statt der öffentlichen Versteigerung oder der Internet-Versteigerung.[74] Dabei kann zur Erzielung eines höheren Erlöses an einem anderen Ort oder durch eine andere Pers...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / e) Rechtsbehelf des Schuldners

Rz. 109 Wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, steht dem Schuldner im Regelfall die Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO zu, da mangels Anhörung (§ 834 ZPO) eine Vollstreckungsmaßnahme und keine Vollstreckungsentscheidung vorliegt. Über die Erinnerung entscheidet der Richter des Vollstreckungsgerichtes. Anders als für den Gläubiger ist der Rechtsbehelf für den S...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / b) Antrag

Rz. 106 Bei dem notwendigen Pfändungsantrag ist insbesondere darauf zu achten, dass eine genaue Bezeichnung der zu pfändenden Forderung erfolgt. Das vorgegebene Formular nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung nennt zwar eine Reihe von Rechten, ohne tatsächlich alle Ansprüche in deren Kontext zu erfassen, und sieht dazu vor, frei sonstige Ansprüche in Modul K der An...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / d) Rentenansprüche

Rz. 122 Nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 13.6.1994 ist auch die Pfändung von künftigen Rentenansprüchen möglich. In § 54 Abs. 4 SGB I ist festgelegt, dass Ansprüche auf laufende Sozialgeldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Abgeschafft wurden die Billigkeitsprüfung, die Prüfung, ob der Schuldner durch die Pfänd...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / c) Weitere Voraussetzungen

Rz. 140 Gem. § 866 Abs. 3 ZPO ist bei dem zugrunde liegenden Vollstreckungstitel darauf zu achten, dass dieser eine höhere Hauptforderung als 750 EUR (Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind) tituliert. Aufgrund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden. ...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 4. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / c) Zustellung

Rz. 107 Gemäß § 829 Abs. 3 ZPO wird die Forderungspfändung erst mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam. Daher ist im Hinblick auf die Rangwahrung darauf zu achten, dass der Drittschuldner richtig bezeichnet und vollständig angegeben wird. Nur bei einer Zustellung an den richtigen Drittschuldner als Anspruchsgegner des Schuldners tritt die Wirkung des Pfändungs- und...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 51 Herr Gläubig hat vor dem Amtsgericht Musterstadt ein Urteil gegen Herrn Schusselig erwirkt, in dem dieser verurteilt wird, an Herrn Gläubig 2.000 EUR nebst 8 % Zinsen, mindestens jedoch 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.5.2025 sowie 10 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Herr Gläubig möchte nunmehr, nachdem Herr Schusselig auf mehrmaliges ...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 5. Erzwingungshaft

Rz. 84 Erscheint der Schuldner im Termin nicht oder verweigert er grundlos die Abgabe der Vermögensauskunft, ordnet das Gericht auf Antrag des Gläubigers Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft an (vgl. § 802g ZPO). Zuständig für den Erlass dieses Haftbefehls ist der Richter gem. § 4 Abs. 3 RPflG. Zur Vollstreckung eines solchen Haftbefehls zur Nachtzeit oder an...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / e) Mitteilung an Gläubiger

Rz. 56 Nach § 806a Abs. 1 ZPO teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger Erkenntnisse über Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte, die er während der Vollstreckung durch Befragung des Schuldners oder durch Einsicht in Schriftstücke erhält, mit, wenn eine Pfändung nicht bewirkt werden konnte oder eine bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 6. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / d) Rechtsbehelfe

Rz. 149 Im Zwangsversteigerungsverfahren stehen folgende Rechtsbehelfe zur Verfügung: Gegen die Versteigerungsanordnung ohne Schuldneranhörung ist Erinnerung nach § 766 ZPO und gegen die daraus folgende Entscheidung des Richters sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO gegeben. Nach einer erfolgten Schuldneranhörung ist unmittelbar die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO möglich....mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / d) Durchführung der Pfändung

Rz. 55 Gegenstand der Pfändung sind vor allem bewegliche Sachen, insbesondere Fahrzeuge oder wertvolle Elektrogeräte einschließlich Schiffe, Luftfahrzeuge (vgl. §§ 870a, 931 ZPO) und Wertpapiere im Sinne von reellen Papieren, wo das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt (vgl. §§ 821, 831 ZPO). Geld, Kostbarkeiten wie Schmuck oder wertvolle Sammlungen sowie Wertpapie...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / a) Einmalige Sozialgeldleistungen

Rz. 118 Gem. § 54 Abs. 2 SGB I sind bei der Pfändung von einmaligen Sozialleistungen ausführliche Darlegungen zur Billigkeit der Pfändung vorzunehmen. Hierbei sind vom Gläubiger, soweit möglich, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Leistungsberechtigten, die Art des beizutreibenden Anspruchs und vor allem die Zweckbestimmung der Geldleistung darzulegen. Bei Letztere...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / d) Drittschuldnererklärung

Rz. 114 Weiterhin sollte in der Zustellungsurkunde zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers der Drittschuldner zur Abgabe der Erklärung gem. § 840 Abs. 1 ZPO (Drittschuldnererklärung) binnen zwei Wochen aufgefordert werden. Das ist im Antrag zum Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Anlage 4 zur ZVFV) anzukreuzen. Zwar hat der Gläubig...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Muster: Zwangsversteigerungsantrag

Rz. 150 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.30: Zwangsversteigerungsantrag An das Amtsgericht Musterstadt – Vollstreckungsgericht – Zwangsversteigerungsantrag In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger und Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________ gegen den _________________________ – Schuldner und ...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 4. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / VI. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / c) Pfändungsschutz

Rz. 121 Zu beachten ist, dass bei Zahlung von Sozialgeldleistungen auf das Konto des Schuldners der bisherige Pfändungsschutz nach § 55 SGB I mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft getreten ist. Arbeitseinkommen wie Sozialleistungen sind dann nach der Überweisung auf ein Konto – wie andere Einkünfte – nur noch dann geschützt, wenn es sich um ein Pfändungsschutzkonto i.S.d. § ...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Voraussetzungen

Rz. 154 Voraussetzung ist, dass ein Titel vorliegt, der auf die Vornahme einer vertretbaren Handlung lautet. Gem. § 887 Abs. 3 ZPO darf diese vertretbare Handlung weder in einer Geldzahlung noch in der Herausgabe oder Leistung von Sachen liegen und sie darf gem. § 894 ZPO auch nicht in der Abgabe einer Willenserklärung bestehen. Weiterhin ist Voraussetzung, dass ein Antrag d...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / VIII. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / e) Sofortige Beschwerde

Rz. 65 Gegen die Versagung der Durchsuchungsanordnung ist für den Gläubiger die sofortige Beschwerde (§ 793 Abs. 1 ZPO) statthaft. Welches Rechtsmittel dem Schuldner gegen die Erteilung der Anordnung zusteht, ist umstritten. Da der Richter die Belange des Schuldners abwägt, ist nach einer Meinung von einer Vollstreckungsentscheidung auszugehen und dem Schuldner steht das Rech...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 4. Rechtsbehelf

Rz. 156 Gegen den Ermächtigungsbeschluss nach § 887 ZPO und den Kostenvorschussbeschluss nach § 887 Abs. 2 ZPO ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 793 ZPO gegeben.[141] Sollte der Schuldner den Erfüllungseinwand erheben, so ist auch dieser aus prozessökonomischen Gründen im Verfahren nach § 887 ZPO zu berücksichtigen.[142]mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / III. Muster: Vorpfändung

Rz. 102 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.27: Vorpfändung An das Amtsgericht _________________________ – Gerichtsvollzieherverteilungsstelle – zur Zustellung an Nach dem vollstreckbaren Urteil des AG Musterstadt vom _________________________, Az. _________________________, kann der Gläubiger Herr Gläubig, ______________________...mehr