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§ 13 Erbrecht / 4. Anmerkungen zum Muster

Stefanie Brinkema, Rüdiger Gockel
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Rz. 89

▪ Wenn die Erben noch als ungeteilte Erbengemeinschaft gesamthänderisch haften, kann am Gerichtsstand der Erbschaft, dem letzten Wohnsitz des Erblassers, geklagt werden, dieser Gerichtsstand entfällt jedoch mit der Teilung des Nachlasses (§ 2060 BGB). Danach gilt die allgemeine Zuständigkeitsregelung.
▪ Im vorliegenden Muster werden die Erben als Gesamthandschuldner in Anspruch genommen. Die Erben haften also dem Nachlassgläubiger hier in Erbengemeinschaft als Gesamthandschuldner und als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB). Wenn der Gläubiger in den Nachlass des Erblassers selbst vollstrecken will, braucht er einen gegen alle Erben gerichteten Titel (§ 747 ZPO).
▪ Bis der Nachlass nicht geteilt ist, muss sich eine derartige Klage immer gegen alle Erben als Erbengemeinschaft (Gesamthandklage) richten.
▪ Diese Klagemöglichkeit besteht nur bis zur Teilung des Nachlasses, denn danach gibt es einen Nachlass, in den vollstreckt werden könnte, nicht mehr.
▪ Wenn ein Miterbe selbst Gläubiger des Nachlasses ist, reicht ein gegen die übrigen Erben gerichtetes Urteil (OLG München ErbR 2017, 664).
▪ Wird eine Geldforderung eingeklagt, muss die Klage immer auch die Duldung der Vollstreckung in den Nachlass umfassen, andernfalls ist nicht ohne Weiteres erkennbar, dass eine Vollstreckung in den Nachlass beabsichtigt und auch zulässig ist.
▪ Anders ist das bei Herausgabeansprüchen oder Ansprüchen auf Abgabe einer Willenserklärung. In diesen Fällen ist eine Duldung der Zwangsvollstreckung nicht auszusprechen, da bspw. die Herausgabe eines bestimmten der Verfügungsbefugnis aller Erben zur gesamten Hand unterliegenden Gegenstands gefordert wird. Damit ist der Gegenstand der Vollstreckung bereits durch den Titel ausreichend bestimmt.

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