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§ 21 Insolvenzrecht / e) Sozialplan

Michael Merten
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Rz. 144

Im Rahmen einer Betriebsänderung muss der Insolvenzverwalter nach § 111 BetrVG einen Sozialplan verhandeln und erstellen, um die Nachteile, die ggf. durch die Betriebsänderung entstehen, auszugleichen. § 123 InsO regelt den Umfang des Sozialplanes. Sozialplanansprüche werden auf bis zu 2,5 Monatsverdienste (§ 10 Abs. 3 KSchG) der von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer begrenzt. Hierbei handelt es sich um die absolute Höhe des Sozialplanes.

 

Rz. 145

Sozialplanverbindlichkeiten stellen Masseverbindlichkeiten dar, wenn zur Begleichung des Sozialplanes nicht mehr als ein Drittel der Insolvenzmasse aufgewendet wird, § 123 Abs. 2 InsO. Für den Fall, dass der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Ein-Drittel-Grenze übersteigt, müssen die einzelnen Sozialplanforderungen anteilig gekürzt werden.

 

Rz. 146

Nach § 123 Abs. 3 InsO soll der Insolvenzverwalter Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen leisten, soweit hinreichende Barmittel in der Masse vorhanden sind. Eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist unzulässig (§ 123 Abs. 3 S. 2 InsO).

 

Rz. 147

Für Sozialpläne, die vor der Verfahrenseröffnung aufgestellt wurden, gilt Folgendes: Ein Sozialplan, der nicht früher als drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wurde, kann sowohl von dem Insolvenzverwalter wie auch vom Betriebsrat widerrufen werden (§ 124 Abs. 1 InsO). Die Forderungen, die an sich den Arbeitnehmern aus dem Sozialplan zugestanden hätten, können bei der Aufstellung eines Sozialplanes im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden, § 124 Abs. 2 InsO. Wird der Sozialplan nicht widerrufen, nehmen die Forderungen als Insolvenzforderungen an dem Insolvenzverfahren teil.[99]

 

Rz. 148

Dagegen können die Leistungen, die ein Arbeitnehmer noc...

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