Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Besonderheit: Pflichtteilsansprüche und Testamentsvollstreckung

Rz. 11 Nach Abs. 1 S. 3 können Pflichtteilsansprüche nur gegen die Erben geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des ganzen Nachlasses zusteht. In diesen Bereich gehören sämtliche Klagen hinsichtlich einer etwaigen Pflichtteilszahlung z.B.: mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Vollstreckung

Rz. 14 Wenn ein Nachlassgläubiger nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens aus einem Auszug aus der Insolvenztabelle nach § 201 Abs. 2 InsO in das Eigenvermögen des Erben die Zwangsvollstreckung betreibt, kann dieser – ohne einen Vorbehalt nach § 780 ZPO nachweisen zu müssen – dagegen im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§§ 785, 781, 767 ZPO) vorgehen. Das gilt auch dan... mehr

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§ 13 Arrest und Einstweilig... / A. Allgemeines

Rz. 1 Arrest und einstweilige Verfügung sind zwei besondere Verfahrensarten, die im Achten Buch der ZPO geregelt werden und bei denen in der Praxis immer besondere Eile geboten ist. Sie sind ein verfahrensrechtliches Instrument zur schnellen Sicherung von Ansprüchen. Der Arrest betrifft dabei vor allem Geldforderungen, während die einstweilige Verfügung für alle anderen Ford... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Einziehungsrecht des Vorerben

Rz. 1 Die Vorschrift ist lex specialis zu § 2113 Abs. 1 BGB, der, wie sich aus S. 3 ergibt, grundsätzlich auch für Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden sowie Schiffshypothekenforderungen gilt. Im Interesse der Nachlassverwaltung kann der Vorerbe die Rechte nach S. 1 ohne Mitwirkung des Vorerben wirksam kündigen und einziehen, und zwar sowohl gege... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Rechtsfolgen der Fiktion im Einzelnen

Rz. 4 Die durch Konfusion oder Konsolidation erloschenen Rechtsverhältnisse werden rückwirkend so behandelt, als seien sie nicht erloschen.[10] Das fiktive Wiederaufleben tritt – anders als nach § 1991 Abs. 2 BGB – nicht nur im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern, sondern schlechthin ein.[11] Sicherungen einer erloschenen Forderung durch Bürgschaften oder Pfandrechte gelten... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VIII. Nicht verfügen

Rz. 9 Jedes dingliche Rechtsgeschäft ist "Verfügung", da es ohne weiteres auf das Recht am Nachlassgegenstand einwirkt (siehe zunächst Rdn 5). Die (bloße) schuldrechtliche Verpflichtung ist keine Verfügung, da jene noch nicht unmittelbar auf das Recht am Nachlassgegenstand einwirkt. Es gibt jedoch auch im Bereich des Schuldrechts Erklärungen, die unmittelbar ein Schuldverhäl... mehr

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§ 9 Wertbegriffe, Gegenstan... / 2. Vollstreckung einer Geldforderung

Rz. 45 Hat der RA den Auftrag, wegen einer Geldforderung zu vollstrecken, bestimmt sich der Wert für die Anwaltsgebühren nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich Nebenforderungen (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 RVG). Der RA muss nicht wegen der gesamten titulierten Forderung beauftragt sein, er kann auch nur wegen einer Teilforderung gegen den Schuldner v... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Gesamthandsklage (Abs. 2)

Rz. 19 Die Erbengemeinschaft als Gesamthand haftet für alle Nachlassverbindlichkeiten, also für Erblasserschulden, Erbfallschulden und Nachlasserbenschulden. Dies stellt Abs. 2 klar, indem er die Gesamthandsklage gegen die Miterben in ihrer Zusammenfassung als Erbengemeinschaft eröffnet. Dabei sind sämtliche Miterben notwendige Streitgenossen.[48] Rz. 20 Sind nur einzelne Mit... mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 5. Festsetzbarkeit der Hebegebühr

Rz. 276 Die Hebegebühr kann ohne Ausnahmen im Kostenfestsetzungsverfahren des Rechtsstreites (§§ 103 ff. ZPO) oder in der Zwangsvollstreckung (§ 788 Abs. 2 ZPO) geltend gemacht und festgesetzt werden. mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. 2Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers ode... mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / ee) Vollstreckung

Rz. 744 Bei der Nichterteilung des Zeugnisses handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, zu der der Schuldner, wenn er sie nicht vornimmt, durch Zwangsgeld und Zwangshaft angehalten werden kann (§ 888 ZPO).[1277] Die Vollstreckung eines Zeugnisberichtigungsurteils erfolgt ebenfalls nach § 888 ZPO. Rz. 745 Ist der Arbeitgeber zur Erteilung eines qualifizierten, wohlwollen... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt, dass sich die Haftung auf den Nachlass beschränkt, wenn die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. Damit legt das Gesetz einen wichtigen Grundsatz der Haftungsbeschränkung fest: die amtliche Nachlassabsonderung. Die Verwaltung des Nachlasses wird dem Erben im Falle der Nachlassverwaltung und des (fremdve... mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / X. Umgang mit Fremdgeld/Verrechnung mit eigener Vergütung

Rz. 624 Gerade in der Zwangsvollstreckung gehen oftmals Zahlungen für den Auftraggeber (sog. Fremdgeld) auf dem Konto des RA ein. Der RA muss Fremdgelder grds. an den Auftraggeber weiterleiten. Rz. 625 Der RA ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet (§ 43a Abs. 7 S. 1 BRAO). Fremde Gelder sind unverzüglich, d.h., o... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Insolvenzverfahren den Pfandgläubigern gleichstehen, sowie Gläubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das Aufgebot nicht betroffen. 2Das Gleiche gilt von Gläubi... mehr

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§ 7 Verfahrensrecht für die... / VII. Weiteres Verfahren bei Zustellung des erstinstanzlichen Urteils

Rz. 139 Bevor der RA für den Auftraggeber Berufung (oder ein sonstiges Rechtsmittel) einlegt, ist es angemessen und erforderlich, dass er sich einen Auftrag für ein weiteres Verfahren erteilen lässt. Aus der Vollmacht, die üblicherweise durch den Auftraggeber unterzeichnet wird, lässt sich der Auftrag nicht herleiten (ich verweise auf die Ausführungen unter § 8 Rdn 86 und di... mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 1. Antrag auf PKH

Rz. 43 PKH bzw. VKH und in vielen Bundesländern auch Beratungshilfe sind für viele Auftraggeber oft die einzige Möglichkeit, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können. Im familienrechtlichen Mandat ist die Häufigkeit der erfolgten Bewilligungen am höchsten. Aber auch im arbeitsrechtlichen Mandat und den sonstigen möglichen Arten von Auseinandersetzungen ist eine immer w... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Umfang des Prozessführungsrechts

Rz. 5 Der Umfang des Prozessführungsrechts des Testamentsvollstreckers hängt vom Umfang seines Verwaltungsrechts ab. Zunächst ist daher zu prüfen, ob der Erblasser nach § 2208 BGB das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers eingeschränkt hat. Anderenfalls ist der Testamentsvollstrecker grundsätzlich zu jeder Art der gerichtlichen Geltendmachung des seiner Verwaltung unt... mehr

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Vorwort 2025

Das Werk "Arbeitsplatz ReFa: Der Allrounder" ist nun bereits in 5. aktualisierter Auflage erschienen, diesmal mit neuem Autorenteam. Die begründenden Autoren, Gundel Baumgärtel, Michael Brunner-Ovadia und Ivana Bugarin, haben dieses Fachbuch nur "Der Allrounder" genannt, denn das ist es: Ein Fachbuch für Auszubildende, Rechtsanwaltsfachangestellte, Rechtsfachwirte und auch Re... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Von dem Aufgebot nicht betroffene Gläubiger

Rz. 2 Von den Wirkungen des Aufgebotsverfahrens nimmt § 1971 BGB folgende Gläubiger im Einzelnen aus: mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Abs. 1

Rz. 2 Erforderlich ist Zustimmung aller Miterben, §§ 182 ff. BGB. Diese muss mithin nicht gleichzeitig, sondern kann auch nacheinander einzeln im Vorfeld (Einwilligung, § 183 S. 1 BGB) oder nachträglich (Genehmigung, § 184 Abs. 1 BGB) erfolgen (siehe auch § 2038 Rdn 10 sowie unten Rdn 7 f. für die Fälle, in denen keine gemeinschaftliche Verfügung vorliegt). Verfügung ist ein... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Die Vorschriften der §§ 2014, 2015 finden keine Anwendung, wenn der Erbe unbeschränkt haftet. (2) Das Gleiche gilt, soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht betroffen wird, mit der Maßgabe, dass ein erst nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erlangtes Recht sowie eine erst nach diese... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Festsetzung der Vergütung – Verfahren

Rz. 8 Das Nachlassgericht setzt die Vergütung gem. § 168 Abs. 1, 5 FamFG auf Antrag des Erben oder des Nachlassverwalters oder – wenn es die Festsetzung für angemessen hält – von Amts wegen fest. Zuständig zur Festsetzung der Vergütung des Nachlassverwalters ist das Nachlassgericht (§§ 1975, 1813, 1808 Abs. 1, 1962 BGB i.V.m. §§ 340, 292, 292a FamFG). Funktionell zuständig i... mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / IX. Hebegebühr

Rz. 623 Für die Entgegennahme und Weiterleitung der Zahlung des Schuldners kann der RA die Hebegebühr verdienen (s. Rdn 275). mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / III. Forderungseinzug

Rz. 18 Zu den üblichen Aufgaben des RA gehört es, für seinen Auftraggeber Geldforderungen geltend zu machen. Handwerker, Unternehmen, Ärzte, Vermieter usw. beauftragen ihn, diese Forderungen einzutreiben, welche die "Kunden" der Mandanten nicht beglichen haben. Alle Mandanten befinden sich meist in der gleichen Lage: Sie sind verärgert über den nicht zahlenden Kunden und kön... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Voraussetzungen der Einrede

Rz. 2 Neben dem Erben und Miterben sind zur Erhebung der Einrede berechtigt der nach § 1960 BGB oder nach § 1975 BGB bestellte Nachlasspfleger und der Nachlassverwalter sowie der verwaltende Testamentsvollstrecker und der das Gesamtgut (mit)verwaltende Ehegatte bei der Gütergemeinschaft (§ 1489 Abs. 2 BGB).[3] Die Einrede kann auch schon vor Annahme der Erbschaft geltend gem... mehr

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§ 14 Personalwesen / N. Ausbildung zur ReFa

Rz. 210 Am 29.8.2014 wurde die novellierte Fassung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung nebst Ausbildungsrahmenplan ausgefertigt und am 11.9.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die novellierte Ausbildungsordnung trat sodann für alle Ausbildungsverhältnisse in Kraft, die nach dem 1.8.2015 begründet worden sind. Rz. 211 Die Ausbildung soll nunmehr handlungsorientiert erfolgen und... mehr

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FoVo 01/2026, Unzulässige S... / Leitsatz

1. Werden Informationen von Konten geschwärzt, über welche die Schuldnerin verfügungsberechtigt ist, handelt es sich um eine unrichtige Sachbehandlung. 2. Eine Schwärzung von Informationen kann nicht pauschal aus datenschutzrechtlichen Gründen erfolgen, sondern muss damit begründet sein, dass die gelöschten Daten zur Zwangsvollstreckung nicht erforderlich sind. AG Köthen, Besc... mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Vollstreckung

Rz. 183 Der Beseitigungsanspruch wird in der Regel gemäß § 887 ZPO im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt. Die Verpflichtung, das Betreten der Wohnung zu dulden, braucht nicht gesondert ausgesprochen zu werden, wenn der Wohnungseigentümer gegen den sich der Titel richtet, selbst in der Wohnung wohnt oder sein Mieter mit der vertretbaren Handlung einverstanden ist. Gegen eine... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Klageumstellung

Rz. 26 Wird der beschenkte Erbe zunächst nach § 2325 BGB in Anspruch genommen und stellt sich im Prozessverlauf heraus, dass er "nicht verpflichtet" ist, als Beschenkter aber nach § 2329 BGB haftet, so hat das Gericht kraft seiner Prozessleitungspflicht nach § 139 ZPO auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Änderung oder Ergänzung des Klageantrags hinzuweisen.[65] Der Ans... mehr

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§ 9 Wertbegriffe, Gegenstan... / 4. Pfändung von künftig fällig werdendem Arbeitsentgelt

Rz. 52 Wird künftig fälliges Arbeitsentgelt nach § 850d Abs. 3 ZPO (verschärfte Pfändung, unbedingt beachten, gilt nicht für die reguläre Pfändung gem. § 850c ZPO) gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche auf das Arbeitsentgelt nach § 9 ZPO und § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu bewerten (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 3 RVG). Maßgebend für die Ermittlung des Gegenstandswertes ist d... mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / IV. Die Einigungsgebühr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 10 Die praktische Bedeutung des § 2214 BGB darf nicht unterschätzt werden.[19] Die weitreichendsten Beschränkungen erfolgen bei der Verwaltungsvollstreckung, denn hier kann das Vermögen über Jahrzehnte dem Zugriff der Eigengläubiger vorenthalten werden. Zwar betrifft das Zugriffsverbot nach § 2214 BGB alle Zwangsvollstreckungsarten, dennoch bestehen einige Möglichkeiten,... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erbe angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB). Das hat den Zweck, dass der Nachlass nicht herrenlos wird (vgl. § 1942 Rdn 1 ff.). Deshalb schützt das Gesetz den Fiskus anderweitig vor den Gefahren, die sich aus dem Anfall der Erbschaft hinsichtlich der Haftung wegen Nachlassverbindlichkeiten ergeben können. De... mehr

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Literaturverzeichnis

Anders/Gehle, Zivilprozessordnung: ZPO, Kommentar, 83. Auflage 2025 Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Auflage 2014 Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Auflage 2021 Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, Kommentar, 11. Auflage 2024 Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 26. Auflage 2023 Henssler/Prütting, BRAO, Kommentar, 6. Auflage 2024 Hint... mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 1. Allgemeines zur Verfahrensgebühr

Rz. 277 Überschrift zu Teil 3 VV RVG Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Rz. 278 mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Testamentsvollstreckung

Rz. 62 Der Erblasser kann den Vermächtnisnehmer zum Testamentsvollstrecker berufen. Dabei kann er dessen Aufgabe auf die Erfüllung des ihm zugedachten Vermächtnisses beschränken (§§ 2203, 2208 BGB). In diesem Fall muss der Testamentsvollstrecker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein, um das Vermächtnis unmittelbar erfüllen zu können.[109] Im Falle angeordneter Tes... mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Hat der Dauerwohnberechtigte die dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- oder Grundstücksteile vermietet oder verpachtet, so erlischt das Miet- oder Pachtverhältnis, wenn das Dauerwohnrecht ­erlischt. (2) Macht der Eigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so tritt er oder derjenige, auf den das Dauerwohnrecht zu übertragen ist, in das Miet- oder Pachtverhältni... mehr

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§ 13 Arrest und Einstweilig... / K. Arrestvollziehung (§ 929 Abs. 2, 3 ZPO)

Rz. 40 Der Arrestbefehl oder die einstweilige Verfügung sind ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel (§§ 928 ff. ZPO). Rz. 41 Einer Vollstreckungsklausel bedürfen beide nicht (§ 929 Abs. 1 ZPO). Rz. 42 Die Vollziehung ist nach § 929 Abs. 3 S. 1 ZPO bereits vor Zustellung zulässig. Rz. 43 Ein Arrestbefehl oder eine einstweilige Verfügung sind sofort vollstreckbar; beide ben... mehr

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Geleitwort

Im Jahr 2008 entwickelte Gundel Baumgärtel die Idee, ein praxisorientiertes Fachbuch zu verfassen. Sie konnte Ivana Bugarin und mich sofort für das Projekt gewinnen. Bereits in der Anfangsphase wurde deutlich, wie unterschiedlich unser Arbeitsalltag in den jeweiligen Kanzleien gestaltet war. Dennoch vereinte uns die Vielfalt der zu bewältigenden Aufgaben. In unseren Kanzleie... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Besonderheiten bei Miterben

Rz. 36 Miterben können sich auch auf die Einreden des § 1990 BGB berufen. Bis zur Teilung des Nachlasses kann aber jeder Miterbe schon unabhängig von § 1990 BGB die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil am Nachlass hat, nach der Vorschrift des § 2059 Abs. 1 BGB verweigern. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt indes mit... mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / V. Vergütung bei Vollstreckung gegen mehrere Schuldner

Rz. 606 Vollstreckt der RA auftragsgemäß (auch gleichzeitig oder im selben Antragsformular) gegen mehrere Schuldner, bildet jede Vollstreckungsmaßnahme gegen jeden Schuldner eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit. Es entsteht somit pro Schuldner ein gesonderter Vergütungsanspruch.[69] Unerheblich ist, ob es sich um verschiedene oder denselben Vollstreckungstitel handel... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmungen der §§ 1971, 1972 BGB zählen Gruppen von Nachlassgläubigern auf, die von dem Aufgebot des Erben nicht betroffen werden. Die Gründe für die einzelnen Regelungen sind unterschiedlich. § 1971 BGB beruht auf der grundsätzlichen Erwägung, dass die dort genannten Berechtigten als dingliche Gläubiger oder Zugriffsberechtigte sich vornehmlich an den (einen) Ge... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Herausgabeanspruch

Rz. 1 Der Herausgabeanspruch nach § 2362 BGB ist ein direkter Anspruch des wirklichen Erben gegenüber dem bisherigen durch den Erbschein ausgewiesenen Erben. Dieser Anspruch auf Herausgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht stellt für den wirklichen Erben eine Möglichkeit dar, die schädlichen Wirkungen eines unrichtigen Erbscheins zu vermeiden, ohne ein ggf. zeitlich läng... mehr

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FoVo 01/2026, Immer Ärger m... / I. Das Problem

Zusätzliche Anforderungen an die Mitteilung der Daten des Schuldners bei der Drittauskunft Wir betreiben für unseren Mandanten die Zwangsvollstreckung. Beim Zwangsvollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (GV) mit der Bitte, eine gütliche Erledigung zu versuchen (Modul G des Gerichtsvollzieherauftrages nach Anlage 1 der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung [ZVFV]) od... mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Träger des Gemeinschaftsvermögens

Rz. 37 Träger des Verwaltungsvermögens ist die rechtsfähige GdWE. Der einzelne Wohnungseigentümer ist am Verwaltungsvermögen nicht unmittelbar beteiligt. Er kann auch nicht die Auseinandersetzung verlangen, denn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist gemäß § 11 Abs. 1 unauflöslich. Um das Verwaltungsvermögen im Wege der Zwangsvollstreckung verwerten zu können, ist ein T... mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Verweigerte Zustimmung

Rz. 75 Das obsiegende Urteil gegen einen Miterben, der seine Mitwirkung verweigert hat, ersetzt gem. § 894 ZPO seine verweigerte Zustimmung. Daher muss die abzugebende Willenserklärung in dem Urteil inhaltlich so bestimmt und eindeutig bezeichnet sein, dass ihre rechtliche Bedeutung feststeht (siehe hierzu auch Rdn 14).[206] Notfalls kann hier eine Auslegung durch Heranziehu... mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 1. Voraussetzungen

Rz. 243 Die Einigungsgebühr Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG entsteht auch für die Mitwirkung des RA beim Abschluss einer sog. Teilzahlungsvereinbarung oder Ratenzahlungsvereinbarung. Rz. 244 Die Teil- oder Ratenzahlungsvereinbarung kann in den verschiedensten Abschnitten der Tätigkeit des RA abgeschlossen werden: mehr

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§ 10 Die gerichtliche Gelte... / I. Mahnung der Anwaltsvergütung

Rz. 44 Jeder gerichtlichen Geltendmachung gehen üblicherweise eine oder mehrere Mahnungen voraus. Der RA wird den Auftraggeber zur Leistung auffordern, um mit seinem Auftraggeber nicht eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Anwaltsvergütung führen zu müssen. Rz. 45 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 10.5: Mahnung an den Auftraggeber Anrede, wir hab... mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / III. Zulässigkeit

Rz. 702 Der RA kann nicht grds. in jedem Mandatsverhältnis ein Erfolgshonorar mit seinem Auftraggeber vereinbaren. Vielmehr kann er das nur in den in § 4a Abs. 1 S. 1 RVG genannten Fällen (s. auch Rdn 482): Nach Nr. 1 kann es grundsätzlich bei Zahlungsforderungen bis zu 2.000 EUR vereinbart werden. Nach Nr. 2 kann es darüber hinaus (wertunabhängig) zulässigerweise bei einer au... mehr