Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Muster: Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Rz. 115 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.28: Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlussesmehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 127 Siehe Rdn 103. Aus dem Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass Herr Schusselig unter anderem ein Sparkonto sowie ein Girokonto unterhält. Hierauf möchte Herr Gläubig zugreifen.mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Muster: Antrag auf Durchsuchungserlaubnis

Rz. 66 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.16: Antrag auf Durchsuchungserlaubnismehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / IV. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / XII. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 100 Wie oben Rdn 51. Herr Gläubig hat jedoch Kenntnis davon, dass Herr Schusselig eine Forderung gegenüber der Firma Zett haben soll. Diese Forderung soll von der Firma Zett auch in naher Zukunft ausgeglichen werden. Herr Gläubig möchte daher so schnell wie möglich auf diese Forderung zugreifen.mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 160 Gem. § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO kann der Schuldner durch Zwangsgeld in Höhe bis zu 25.000 EUR, ersatzweise Zwangshaft, oder durch Zwangshaft von einem Tag bis zu sechs Monaten angehalten werden, eine Handlung vorzunehmen, die nur er, aber nicht ein Dritter anstelle des Schuldners vornehmen kann. 1. Voraussetzungen/Verfahren Rz. 161 Voraussetzung für eine solche Zwangsvollst...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / XIV. Anmerkungen zum Muster

Rz. 99 Der isolierte Antrag auf Erlass eines Haftbefehls ist nicht formgebunden. Lediglich für die Verhaftung und die Abnahme der Vermögensauskunft bedarf es dann wieder des formgebundenen Antrags.mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Ausnahmen

Rz. 162 Gem. § 888 Abs. 3 ZPO ist die Vorschrift des § 888 Abs. 1 ZPO nicht anzuwenden bei Verurteilung zu einer Leistung unvertretbarer Dienste aus einem Dienstvertrag.mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtsbehelf

Rz. 169 Gegen den Beschluss, der ein Ordnungsgeld selbstständig androht bzw. festsetzt, findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 793 ZPO statt. Sollten die Anträge des Gläubigers abgewiesen worden sein, steht diesem ebenfalls das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO zu.mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / IV. Anmerkungen zum Muster

Rz. 171 Zur Zuständigkeit: Zuständig ist das Prozessgericht der ersten Instanz, bei Vergleichstiteln oder ausländischen Urteilen das Gericht, welches die Vollstreckbarkeit anerkannt hat.mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / b) Beschlagnahme

Rz. 147 Nach Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstückes liegt eine Beschlagnahme entsprechend § 20 Abs. 1 ZVG vor. Diese Beschlagnahme richtet sich gegen das Grundstück und die Gegenstände, auf die sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt (vgl. § 20 Abs. 2 ZVG).mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 117 Nach den §§ 54, 55 SGB I und § 850e Nr. 2a ZPO sind zu unterscheiden die Pfändungen von einmaligen Sozialgeldleistungen (z.B. Sterbegeld) und laufenden Sozialgeldleistungen mit Lohnersatzfunktion (z.B. Rente, Grundsicherung für Arbeitsuchende [Hartz IV], Grundsicherung für Erwerbsunfähige). a) Einmalige Sozialgeldleistungen Rz. 118 Gem. § 54 Abs. 2 SGB I sind bei der P...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 152 Herr Gläubig hat gegen Herrn Schusselig einen Titel erwirkt, in dem Herrn Schusselig aufgegeben worden ist, die zwischen den Grundstücken der Parteien gelegene Mauer abzureißen. Trotz des zwischenzeitlich rechtskräftigen Titels hat Herr Schusselig bis zum heutigen Tag die Mauer nicht abgerissen. Nunmehr soll der Abriss der Mauer mit Hilfe von Zwangsvollstreckungsmaßn...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 4. Anmerkungen zum Muster

Rz. 59 Soweit der Schuldner die Durchsuchung verweigert, muss ein besonderer Antrag nach den Anlagen 2 und 3 der ZVFV gestellt werden. Dazu nachfolgend mehr. Anders als noch bei den formlosen Anträgen der Vorauflagen kann dieser Antrag aber mit dem Sachpfändungsauftrag nicht verbunden werden, weil er dem Formularzwang nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) u...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / III. Muster: Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft mit gütlicher Erledigung

Rz. 88 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.21: Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft mit gütlicher Erledigungmehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / VII. Muster: Wiederholte vorzeitige Abnahme der Vermögensauskunft

Rz. 92 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.23: Wiederholte vorzeitige Abnahme der Vermögensauskunftmehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 60 Zunächst wie oben Rdn 51. Dann weiter: Herr Schusselig verweigert dem Gerichtsvollzieher jedoch den Zugang zur Wohnung. Die von ihm betriebene Gaststätte ist nur abends geöffnet und verspricht einen Vollstreckungserfolg erst nach 21.00 Uhr, wenn die ersten Gäste bezahlt haben.mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 37 Der Schuldner kann sich im vorliegenden Fall mit der Vollstreckungsabwehrklage, auch Vollstreckungsgegenklage genannt, gem. § 767 ZPO gegen die Vollstreckung wehren.[24] Sachlich und örtlich zuständig ist ausschließlich das erstinstanzliche Prozessgericht (vgl. §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO). Die Vollstreckungsgegenklage beseitigt nur die Vollstreckbarkeit eines Urteils, nich...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / b) Klausel

Rz. 4 Neben dem Titel ist für die Vollstreckung noch die Vollstreckungsklausel erforderlich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder sich aus der Natur der Sache die Entbehrlichkeit ergibt. Sie stellt eine amtliche Bescheinigung der Vollstreckbarkeit von Vollstreckungstiteln dar, bescheinigt die Vollstreckungsreife (vorläufige Vollstreckbarkeit oder Rechtskraft) u...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 125 Grds. sind Steuererstattungsansprüche gegenüber dem Finanzamt nach § 46 Abs. 1 AO ohne Begrenzung durch den Pfändungsschutz nach § 850c ZPO pfändbar. Drittschuldner ist in der Regel das Finanzamt gem. § 46 Abs. 7 AO, das allerdings mit anderweitigen Steuerschulden gegen den Erstattungsanspruch wirksam aufrechnen kann (vgl. § 47 AO, § 392 BGB). Zuständig für die Steue...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 47 Ist der Titel nur vorläufig vollstreckbar, trägt der Gläubiger das Risiko einer vorzeitigen Vollstreckung bei späterer Aufhebung des Vollstreckungstitels in einem Rechtsmittelverfahren. Der Anspruch des § 717 Abs. 2 ZPO ist ein Ersatzanspruch aus einem übernommenen Risiko. Er soll dem Schuldner einen Ausgleich für die unter Umständen unvermeidbaren Nachteile geben, di...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / a) Sachpfändung

Rz. 52 Die Sachpfändung[38] erfolgt nach § 808 ZPO durch den sachlich und funktionell zuständigen Gerichtsvollzieher. Örtlich zuständig ist grundsätzlich der Gerichtsvollzieher in dessen Bezirk sich der Gegenstand befindet, auf den zugegriffen werden soll. Der Sachpfändung unterliegen alle Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden (vgl. § 808 ZPO). Auf die rechtl...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / a) Titel

Rz. 3 Für jeden Fall der zwangsweisen Durchsetzung eines Anspruchs muss ein Vollstreckungstitel vorliegen. Vollstreckungstitel ist zunächst das Urteil (§ 704 ZPO), dann aber auch die in § 794 Abs. 1 ZPO genannten Titel, die mit dem Prozessvergleich, den Kostenfestsetzungsbeschlüssen, den Vollstreckungsbescheid sowie den vollstreckbaren notariellen Urkunden eine besondere pra...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / a) Durchsuchungsanordnung und Vollstreckung zur Unzeit

Rz. 61 Für die Vollstreckung in den Räumen des Schuldners gegen dessen Willen verlangt das BVerfG zusätzlich zum Titel eine ausdrückliche richterliche Durchsuchungsanordnung.[52] Der Gesetzgeber ist diesem Verlangen durch § 758a ZPO nachgekommen. Das Gericht nimmt dabei teilweise in Kauf, dass der Schuldner zunächst den Gerichtsvollzieher abweist und bis zu dessen Rückkehr m...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / III. Muster: Antrag nach § 887 ZPO

Rz. 157 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.31: Antrag nach § 887 ZPO An das Amtsgericht/Landgericht in _________________________ In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger und Antragssteller – Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________ gegen den _________________________ – Schuldner und Antragsgegner – Verfahrensbe...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Muster: Vorzugsklage

Rz. 45 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.12: Vorzugsklage An das Amtsgericht/Landgericht in _________________________ Klage nach § 805 ZPO In dem Rechtsstreit des _________________________ (Inhaber des Pfand- oder Vorzugsrechtes) – Kläger – Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________ gegen 1.) den _________________________ (vollstreckender Gläubige...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / a) Zulässigkeit

Rz. 105 Bzgl. der Zulässigkeit der Forderungspfändung kann auf die Ausführungen zu den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen verwiesen werden. Diese Voraussetzungen müssen bei der Forderungspfändung ebenfalls vorliegen. Hinzu kommt allerdings, dass der Vollstreckungsantrag, der sogenannte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, in besonderer Weise bestimmt sein muss, was d...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 8. Vermögensverzeichnis

Rz. 87 Das Vermögensverzeichnis muss vom Gläubiger dahin ausgewertet werden, ob es Eine Ergänzung des Vermögensverzeichnisses (Nachbesserung) kann von einem Gläubiger bei dem Gerichtsvollzieher, der die Vermögensau...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / d) Rentenansprüche

Rz. 122 Nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 13.6.1994 ist auch die Pfändung von künftigen Rentenansprüchen möglich. In § 54 Abs. 4 SGB I ist festgelegt, dass Ansprüche auf laufende Sozialgeldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Abgeschafft wurden die Billigkeitsprüfung, die Prüfung, ob der Schuldner durch die Pfänd...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / IX. Muster: Nachbesserungsantrag zur Vermögensauskunft

Rz. 94 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.24: Nachbesserungsantrag zur Vermögensauskunft Herrn/Frau (Ober-)Gerichtsvollzieher _________________________ _________________________ (Straße) _________________________ (PLZ, Ort) (Alternativ:) Amtsgericht _________________________ – Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge – _________________________ (Straß...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / e) Sofortige Beschwerde

Rz. 65 Gegen die Versagung der Durchsuchungsanordnung ist für den Gläubiger die sofortige Beschwerde (§ 793 Abs. 1 ZPO) statthaft. Welches Rechtsmittel dem Schuldner gegen die Erteilung der Anordnung zusteht, ist umstritten. Da der Richter die Belange des Schuldners abwägt, ist nach einer Meinung von einer Vollstreckungsentscheidung auszugehen und dem Schuldner steht das Rech...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 4. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 6. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Voraussetzungen/Verfahren

Rz. 161 Voraussetzung für eine solche Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist ein Titel, der den Schuldner zu einer unvertretbaren Handlung verpflichtet. Die vorzunehmende Handlung muss ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen. Zudem ist ein Gläubigerantrag erforderlich. Dieser muss allerdings weder das Zwangsmittel noch seine Höhe bezeichnen. Weiterhin müssen die allgemei...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Rechtsbehelf

Rz. 163 Gegen den Beschluss, der den Antrag nach § 888 Abs. 1 ZPO zurückweist oder ein entsprechendes Zwangsgeld verhängt, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 793 ZPO möglich. Dies gilt auch bei Androhung des Zwangsmittels.[143] Sollte der Schuldner den Erfüllungseinwand erheben, so ist auch dieser wohl im Verfahren nach § 878 ZPO, wie bereits im Verfahren ...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 103 Nachdem seitens des Gläubigers Herrn Gläubig die Sachpfändung und das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt worden sind, liegt nunmehr das Vermögensverzeichnis des Schuldners Schusselig vor. Aus diesem Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass Herr Schusselig verschiedene Forderungen gegen dritte Personen hat, u.a. in einem Arbeitsverhältnis steht und...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Voraussetzungen/Verfahren

Rz. 168 Voraussetzung ist das Vorliegen eines entsprechenden Titels. Dieser muss seinem Wortlaut nach auf eine Duldung oder Unterlassung gerichtet sein. Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derarti...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / a) Zweck

Rz. 138 Die Zwangssicherungshypothek bietet dem Gläubiger den Vorteil, in das Grundbuch eingetragen zu sein und damit bereits einen Zugriff auf das Grundstück des Schuldners zu haben. Zugleich verbessert er sich bei einer tatsächlichen Verwertung des Grundstückes aus der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG, der der als persönlicher Gläubiger zugeordnet ist und in der Gläubi...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / e) Rechtsbehelf des Schuldners

Rz. 109 Wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, steht dem Schuldner im Regelfall die Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO zu, da mangels Anhörung (§ 834 ZPO) eine Vollstreckungsmaßnahme und keine Vollstreckungsentscheidung vorliegt. Über die Erinnerung entscheidet der Richter des Vollstreckungsgerichtes. Anders als für den Gläubiger ist der Rechtsbehelf für den S...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / c) Weitere Voraussetzungen

Rz. 140 Gem. § 866 Abs. 3 ZPO ist bei dem zugrunde liegenden Vollstreckungstitel darauf zu achten, dass dieser eine höhere Hauptforderung als 750 EUR (Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind) tituliert. Aufgrund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden. ...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 4. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / c) Zustellung

Rz. 107 Gemäß § 829 Abs. 3 ZPO wird die Forderungspfändung erst mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam. Daher ist im Hinblick auf die Rangwahrung darauf zu achten, dass der Drittschuldner richtig bezeichnet und vollständig angegeben wird. Nur bei einer Zustellung an den richtigen Drittschuldner als Anspruchsgegner des Schuldners tritt die Wirkung des Pfändungs- und...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / e) Rechtsbehelfe

Rz. 142 An Rechtsbehelfen stehen sowohl bei der Eintragung als auch bei der Ablehnung der Zwangssicherungshypothek die nicht fristgebundene Beschwerde nach § 71 GBO zum OLG (§ 72 GBO) statt Gegen diese Entscheidung ist nach § 78 GBO die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie vom OLG zugelassen wurde. Grund für diese Regelung ist die Tatsache, dass das Grundbuchamt und nicht da...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 51 Herr Gläubig hat vor dem Amtsgericht Musterstadt ein Urteil gegen Herrn Schusselig erwirkt, in dem dieser verurteilt wird, an Herrn Gläubig 2.000 EUR nebst 8 % Zinsen, mindestens jedoch 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.5.2025 sowie 10 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Herr Gläubig möchte nunmehr, nachdem Herr Schusselig auf mehrmaliges ...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / a) Antrag

Rz. 146 Voraussetzung für eine Zwangsversteigerung des Grundstückes ist ein Antrag des Gläubigers an das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht), in dessen Bezirk das Grundstück des Schuldners liegt. Im Antrag ist die genaue Bezeichnung des Grundstückes, des Eigentümers und des vollstreckbaren Titels notwendig. Der Vollstreckungstitel und der entsprechende Zustellungsnachweis si...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / e) Mitteilung an Gläubiger

Rz. 56 Nach § 806a Abs. 1 ZPO teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger Erkenntnisse über Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte, die er während der Vollstreckung durch Befragung des Schuldners oder durch Einsicht in Schriftstücke erhält, mit, wenn eine Pfändung nicht bewirkt werden konnte oder eine bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / c) Bevorrechtigte Unterhaltsgläubiger

Rz. 113 Besser gestellt bei der Pfändung von Arbeitseinkommen und daher bevorzugt werden sog. bevorrechtigte Gläubiger. Dies sind Gläubiger, die wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs pfänden (§ 850d ZPO). Sie sind durch die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO nicht beschränkt. Dem Schuldner wird dagegen, wenn solche bevorrechtigten Gläubiger pfänden, nur der notwendige Un...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / c) Verfahren

Rz. 148 Nach den §§ 3, 8, 22 Abs. 1 S. 1 ZVG wird seitens des Vollstreckungsgerichtes gleichzeitig mit dem Beschluss dem Schuldner ein Hinweis auf sein Recht zur Stellung eines Einstellungsantrages gem. § 30b Abs. 1 S. 3 ZVG zugestellt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens legt das Vollstreckungsgericht das geringste Gebot fest. Im Versteigerungstermin wird nur ein Gebot zugel...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / a) Einmalige Sozialgeldleistungen

Rz. 118 Gem. § 54 Abs. 2 SGB I sind bei der Pfändung von einmaligen Sozialleistungen ausführliche Darlegungen zur Billigkeit der Pfändung vorzunehmen. Hierbei sind vom Gläubiger, soweit möglich, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Leistungsberechtigten, die Art des beizutreibenden Anspruchs und vor allem die Zweckbestimmung der Geldleistung darzulegen. Bei Letztere...mehr