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§ 58 Zwangsvollstreckung / II. Rechtliche Grundlagen

Frank-Michael Goebel
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Rz. 101

Die Vorpfändung gem. § 845 ZPO[100] beinhaltet die formgebundene Benachrichtigung des Drittschuldners von der unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung in Form einer Forderungspfändung. Entsprechend § 802a Abs. 2 Nr. 5 Hs. 2 ZPO kann sie bereits vor Klauselerteilung und Zustellung erfolgen. Der Gerichtsvollzieher kann – formgebunden nach Anlage 1 der ZVFV – mit der Fertigung des Benachrichtigungsschreibens und dessen Zustellung oder – formfrei – allein mit der Zustellung eines vom Gläubiger oder seinem Bevollmächtigten vorgefertigten Benachrichtigungsschreibens beauftragt werden. Auch vor Erteilung der Ausfertigung eines Titels kann bereits eine Vorpfändung erfolgen.[101] Vorliegen muss ein Vollstreckungstitel auf eine Geldforderung. Weiterhin müssen die besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (vgl. Rdn 6, 8) vorliegen. Die Vorpfändung erfolgt durch eine schriftliche Benachrichtigung des Schuldners und des Drittschuldners durch den Gerichtsvollzieher aufgrund eines Antrages des Gläubigers bzw. seines Prozessbevollmächtigten. Wirkungen entfaltet die Vorpfändung nur, wenn der Gläubiger innerhalb der Monatsfrist des § 845 Abs. 2 ZPO, d.h. innerhalb eines Monats nach Zustellung der Vorpfändungsmitteilung an den Drittschuldner, den darauf bezogenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen und zustellen lässt. Die Frist muss daher im Fristenkalender mit entsprechender Sorgfalt notiert und überwacht werden, insbesondere sollte das Vollstreckungsgericht bei der Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf die laufende Vorpfändungsfrist hingewiesen werden. Dazu gibt die Anlage 4 nach der ZVFV, der verbindliche Antrag für die Beantragung eines Pfändungs- oder eine Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, eine Ankreuzmöglichkeit. Erfolgt in...

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