Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Muster: Zwangsversteigerungsantrag

Rz. 150 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.30: Zwangsversteigerungsantrag An das Amtsgericht Musterstadt – Vollstreckungsgericht – Zwangsversteigerungsantrag In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger und Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________ gegen den _________________________ – Schuldner und ...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / VI. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / c) Pfändungsschutz

Rz. 121 Zu beachten ist, dass bei Zahlung von Sozialgeldleistungen auf das Konto des Schuldners der bisherige Pfändungsschutz nach § 55 SGB I mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft getreten ist. Arbeitseinkommen wie Sozialleistungen sind dann nach der Überweisung auf ein Konto – wie andere Einkünfte – nur noch dann geschützt, wenn es sich um ein Pfändungsschutzkonto i.S.d. § ...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Voraussetzungen

Rz. 154 Voraussetzung ist, dass ein Titel vorliegt, der auf die Vornahme einer vertretbaren Handlung lautet. Gem. § 887 Abs. 3 ZPO darf diese vertretbare Handlung weder in einer Geldzahlung noch in der Herausgabe oder Leistung von Sachen liegen und sie darf gem. § 894 ZPO auch nicht in der Abgabe einer Willenserklärung bestehen. Weiterhin ist Voraussetzung, dass ein Antrag d...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / VIII. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 4. Rechtsbehelf

Rz. 156 Gegen den Ermächtigungsbeschluss nach § 887 ZPO und den Kostenvorschussbeschluss nach § 887 Abs. 2 ZPO ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 793 ZPO gegeben.[141] Sollte der Schuldner den Erfüllungseinwand erheben, so ist auch dieser aus prozessökonomischen Gründen im Verfahren nach § 887 ZPO zu berücksichtigen.[142]mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / X. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / b) Wohnung i.S.d. Art. 13 GG

Rz. 62 Es ist von dem weiten verfassungsrechtlichen Wohnungsbegriff i.S.d. Art. 13 GG auszugehen.[59] Darunter fallen neben der eigentlichen Wohnung auch die Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume.[60] Aber auch ein Hof, ein Garten, Ein Wochenendhaus oder ein Wohnwagen können davon umfasst sein.mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / III. Muster: Vorpfändung

Rz. 102 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.27: Vorpfändung An das Amtsgericht _________________________ – Gerichtsvollzieherverteilungsstelle – zur Zustellung an Nach dem vollstreckbaren Urteil des AG Musterstadt vom _________________________, Az. _________________________, kann der Gläubiger Herr Gläubig, ______________________...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / b) Andere Rechte

Rz. 135 Neben den Grundstücken sind Gegenstände des Immobiliarzwangsvollstreckungsrechts auch die Wohnungseigentumsrechte sowie grundstücksgleiche Rechte wie Erbbaurecht, Wohnungserbbau- und Teilerbbaurechte, Bergwerkseigentum, Jagd- und Fischereirechte (vgl. Art. 69 EGBGB) sowie Schiffe und Schiffsbauwerke, die im Schiffs- bzw. Schiffsbauregister eingetragen sind, und ferne...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 104 Der Schuldner steht regelmäßig auch in Rechtsbeziehungen zu anderen (Dritten), aus denen ihm Ansprüche gegen diese Dritten zustehen, beispielhaft Ansprüche als Arbeitnehmer gegen den Dritten als Arbeitgeber oder als Kontoinhaber gegen das Kreditinstitut als Dritte, bei dem seine Konten geführt werden. Bei der Forderungspfändung geht es um den Vollstreckungszugriff de...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / d) Rechtsbehelf des Gläubigers

Rz. 108 Wird ein Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses abgelehnt oder ein Pfändungsbeschluss aufgehoben, steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO i.V.m. § 11 RPflG zu. Die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO i.V.m. § 11 RPflG ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder beim Beschw...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / b) Antrag

Rz. 139 Nach § 867 Abs. 1 S. 1 ZPO ist ein Antrag des Gläubigers bei dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk das zu belastende Grundstück liegt, notwendig. Wenn dem Schuldner mehrere Grundstücke gehören, in die vollstreckt werden soll, muss der Gläubiger den Forderungsbetrag auf die einzelnen Grundstücke verteilen (vgl. § 867 Abs. 2 ZPO). Das Grundstück haftet gem. § 867 Abs. 1 S...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 76 Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher gem. § 825 Abs. 1 ZPO eine anderweitige Verwertung anordnen als die, die nach den §§ 814 ff. ZPO gesetzlich bestimmt ist, d.h. statt der öffentlichen Versteigerung oder der Internet-Versteigerung.[74] Dabei kann zur Erzielung eines höheren Erlöses an einem anderen Ort oder durch eine andere Pers...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / b) Antrag

Rz. 106 Bei dem notwendigen Pfändungsantrag ist insbesondere darauf zu achten, dass eine genaue Bezeichnung der zu pfändenden Forderung erfolgt. Das vorgegebene Formular nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung nennt zwar eine Reihe von Rechten, ohne tatsächlich alle Ansprüche in deren Kontext zu erfassen, und sieht dazu vor, frei sonstige Ansprüche in Modul K der An...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 167 Gem. § 890 ZPO kann der Schuldner, wenn er im Titel zu einer Duldung oder einem Unterlassen verpflichtet ist und dieser Duldung oder dem Unterlassen nach Androhung einer Sanktion zuwiderhandelt, zu einem Ordnungsgeld, jeweils bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren verurteilt werden. Bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 89...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Muster: Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek

Rz. 143 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.29: Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek An das Amtsgericht Musterstadt – Grundbuchamt – Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger und Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________ gegen de...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 79 Herr Gläubig hat gegen Herrn Schusselig einen Zahlungstitel erwirkt. Auf eine weitere Zahlungsaufforderung wird der Anspruch aber nicht erfüllt. Die Frage seines Bevollmächtigten, wo ggf. erfolgreich vollstreckt werden könnte, muss Herr Gläubig unbeantwortet lassen. Hierzu liegen ihm keinerlei Erkenntnisse vor. Der Bevollmächtigte erwägt deshalb unmittelbar die Abnahm...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 5. Erzwingungshaft

Rz. 84 Erscheint der Schuldner im Termin nicht oder verweigert er grundlos die Abgabe der Vermögensauskunft, ordnet das Gericht auf Antrag des Gläubigers Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft an (vgl. § 802g ZPO). Zuständig für den Erlass dieses Haftbefehls ist der Richter gem. § 4 Abs. 3 RPflG. Zur Vollstreckung eines solchen Haftbefehls zur Nachtzeit oder an...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / d) Drittschuldnererklärung

Rz. 114 Weiterhin sollte in der Zustellungsurkunde zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers der Drittschuldner zur Abgabe der Erklärung gem. § 840 Abs. 1 ZPO (Drittschuldnererklärung) binnen zwei Wochen aufgefordert werden. Das ist im Antrag zum Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Anlage 4 zur ZVFV) anzukreuzen. Zwar hat der Gläubig...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / d) Rechtsbehelfe

Rz. 149 Im Zwangsversteigerungsverfahren stehen folgende Rechtsbehelfe zur Verfügung: Gegen die Versteigerungsanordnung ohne Schuldneranhörung ist Erinnerung nach § 766 ZPO und gegen die daraus folgende Entscheidung des Richters sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO gegeben. Nach einer erfolgten Schuldneranhörung ist unmittelbar die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO möglich....mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 7. Erneute vorzeitige Vermögensauskunft

Rz. 86 Für den Schuldner besteht gem. § 802d ZPO alle zwei Jahre die Verpflichtung, eine erneute Vermögensauskunft abzugeben. Eine vorzeitige erneute Abgabe der Vermögensauskunft kann verlangt werden, wenn ein Gläubiger Tatsachen nach § 294 ZPO glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Der Gesetzgeber wol...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / d) Durchführung der Pfändung

Rz. 55 Gegenstand der Pfändung sind vor allem bewegliche Sachen, insbesondere Fahrzeuge oder wertvolle Elektrogeräte einschließlich Schiffe, Luftfahrzeuge (vgl. §§ 870a, 931 ZPO) und Wertpapiere im Sinne von reellen Papieren, wo das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt (vgl. §§ 821, 831 ZPO). Geld, Kostbarkeiten wie Schmuck oder wertvolle Sammlungen sowie Wertpapie...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / b) Laufende Sozialgeldleistungen

Rz. 119 Die laufenden Sozialleistungen, mit Ausnahme des Elterngeldes in bestimmter Höhe, des Mutterschaftsgeldes und einiger Sozialleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen, § 54 Abs. 3 SGB I, und des für einen normalen Gläubiger unpfändbaren Wohngeldes, sind wie Arbeitseinkommen gem. den §§ 850 ...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 4. Anmerkungen zum Muster

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§ 58 Zwangsvollstreckung / V. Muster: Kombinierter Antrag auf Sachpfändung und die Abnahme der Vermögensauskunft mit gütlicher Erledigung

Rz. 90 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.22: Kombinierter Antrag auf Sachpfändung und die Abnahme der Vermögensauskunft mit gütlicher Erledigung Dazu folgende Anlagen: Anlage zu Modul L: Anregungen und Weisungen zum Sachpfändungsauftrag [98] Hinsichtlich des erteilten Sachpfändungsauftrages wird gebeten, die im Gewahrsam des Schuldners befindliche pfän...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 128 Es sind grds. dieselben Voraussetzungen wie bei jeder anderen Pfändung bzw. Forderungspfändung zu beachten.[127] Auch wenn mit der Reform der Kontopfändung[128] in § 833a ZPO Teile des Pfändungsgegenstandes geregelt wurden, hat sich an der Bandbreite der zu pfändenden Forderungen nichts geändert. Nicht nötig und keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine wirksame Pfänd...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Muster: Austauschpfändung

Rz. 73 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.18: Austauschpfändung An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in _________________________ Antrag auf Gestattung der Austauschpfändung In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger – Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________ gegen den _________________________ – Schuldner...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Muster: Anderweitige Verwertung – Freier Verkauf

Rz. 77 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.19: Anderweitige Verwertung – Freier Verkauf An den Gerichtsvollzieher _________________________ in _________________________ In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger – Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________ gegen den _________________________ – Schuldner – beantrage ...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / a) Umfang/Pfändungsgrenze

Rz. 111 Die Pfändung von Arbeitseinkommen verspricht neben der Kontopfändung den besten und erfolgreichsten Zugriff auf das Vermögen des Schuldners.[110] Grund hierfür ist die Tatsache, dass viele Schuldner einer Erwerbstätigkeit nachgehen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 ZPO ist jedes wiederkehrende zahlbare Entgelt für persönliche Arbe...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Formularzwang, Ergänzungen

Rz. 131 Auch für die Kontopfändung gilt der Formularzwang nach § 829 Abs. 4 ZPO i.V.m. der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung.[136] Allerdings umfasst das Formular nicht alle maßgeblichen Ansprüche. Es sieht auch die Möglichkeit von Ergänzungen – hilfsweise auf einer Anlage – vor. Prüfen Sie, ob sich im konkreten Einzelfall die Notwendigkeit der Ergänzung für nachfolgen...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 71 Bei den unpfändbaren Sachgruppen des § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 2 ZPO, bei denen der Schutzzweck auch durch Bereitstellung geringwertiger Ersatzsachen erfüllt werden kann, kann dem Gläubiger auf Antrag eine Austauschpfändung durch Beschluss des Vollstreckungsgerichtes gestattet werden (vgl. § 811a ZPO). Der Schuldner erhält also für den wertvollen Gegen...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 4. Muster: Anderweitige Verwertung – Freie Internetversteigerung

Rz. 78 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 58.20: Anderweitige Verwertung – Freie Internetversteigerung An den Gerichtsvollzieher _________________________ in _________________________ In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubiger – Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________ gegen den _________________________ – Schuldne...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Pflicht des Schuldners

Rz. 82 Der Schuldner hat in dem Termin ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und an Eides statt zu versichern, dass seine Angaben richtig und vollständig sind. Die Übersendung eines einfachen oder notariellen Vermögensverzeichnisses lässt diese Frist nicht entfallen. Anderes kann allerdings gelten, wenn sich der Gläubiger auf die Vorlage eines solchen privaten Vermögensverzeic...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / f) Pfändungsschutz und Austauschpfändung

Rz. 57 Zum Schutz des Schuldners aus sozialen Gründen im öffentlichen Interesse listen die 2022 neu strukturierten §§ 811ff. ZPO vom Gesetzgeber für unpfändbar erklärte Sachen auf. In der Praxis sind am wichtigsten die persönlichen Gegenstände des Schuldners, Haushaltsgegenstände, insbesondere Kleider und Wäsche, die zu einer bescheidenen Lebensführung benötigt werden. Weite...mehr

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§ 18 Grundstücksrecht / E. Muster: Kaufvertrag über ein Grundstück mit Miethaus

Rz. 64 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 18.1: Kaufvertrag über ein Grundstück mit Miethaus I. Kaufvertrag über ein Grundstück mit Miethaus § 1 Kaufgegenstand (1) Der Erschienene zu 1), nachstehend Verkäufer genannt, ist Eigentümer (Beteiligungsverhältnis angeben) des Grundstücks Gemarkung _________________________, Flur _________________________, Flurstü...mehr

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§ 13 Erbrecht / 3. Schutz des Nacherben gegen Zugriff der Gläubiger des Vorerben

Rz. 161 § 2115 BGB gibt dem Nacherben einen Schutz gegen Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgen. Diese Verfügungen sind insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden. Vorstellbar ist ja, dass ein Gläubiger eines Vorerben die Zwangsvollstreckung in den N...mehr

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§ 18 Grundstücksrecht / V. Vollstreckungsunterwerfung

Rz. 19 Außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 3,12 MaBV und bei anderen als Werkverträgen bestehen gegen die Vollstreckungsunterwerfung keine Bedenken, auch nicht im Formular- und Verbrauchervertrag.[15] Im Hinblick auf die Vorleistungen des Verkäufers (Bewilligung der Auflassungsvormerkung/Belastungsvollmacht) ist der Käufer der Vollstreckung wegen des Kaufpreises nebst Zi...mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Muster: Klage auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Beschenkten

Rz. 313 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 13.37: Klage auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Beschenkten An das Landgericht _________________________ Klage des _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _________________________ gegen _________________________ – Beklagte – Prozessbevollmächtigter: _________________________ wegen: Duldung der...mehr

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§ 8 Bankrecht / b) Anmerkungen zum Muster

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§ 15 Familienrecht / aa) Muster: Antrag und Vereinbarung statischer Kindesunterhalt

Rz. 181 Kindesunterhaltstitel können grundsätzlich als statische Titel errichtet werden. Im Mangelfall ist dies gar nicht anders möglich. Der Mangelfall bestimmt eine konkrete Zahlungsverpflichtung.[291] Statische Titel sind über den Mangelfall hinaus dann vorzuziehen, wenn Änderungen der Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit bevorstehen oder Unterhalt vergleichsweise großzü...mehr

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§ 8 Bankrecht / a) Muster: Bestellung einer Buchgrundschuld mit Übernahme der persönlichen Haftung

Rz. 47 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 8.3: Bestellung einer Buchgrundschuld mit Übernahme der persönlichen Haftung Verhandelt am _________________________ in _________________________ Vor mir [Notar] erschien(en) _________________________ – nachstehend "Besteller" genannt – – ausgewiesen durch amtlichen Lichtbildausweis [oder: Dem Notar ist der Erschie...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / XX. Muster: Vollstreckungsabwehrklage

Rz. 103 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 56.31: Vollstreckungsabwehrklage An das Amtsgericht Zivilabt. für Wohnungseigentumssachen _________________________ Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Wohnungseigentümers _________________________, _________________________-Straße, _____________________...mehr

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§ 13 Erbrecht / 3. Muster: Gesamthandklage

Rz. 88 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 13.9: Gesamthandklage An das Landgericht _________________________ Klage des _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _________________________ gegen _________________________ und _________________________ – in Erbengemeinschaft nach dem Tod des am _________________________ in ______________________...mehr

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§ 13 Erbrecht / VII. Prozesstaktische Hinweise

Rz. 219 Weiß ein Pflichtteilsberechtigter von mehreren Beschenkten, könnte er gegen alle Beschenkten gleichzeitig Leistungsklage erheben (Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung). Denkbar ist aber auch, den zuletzt Beschenkten auf Duldung der Zwangsvollstreckung und den früheren Beschenkten auf Feststellung in Anspruch zu nehmen.[118] Rz. 220 Für die Verjährung gilt § 2332 ...mehr

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§ 55 Wettbewerbsrecht / d) Androhung eines Ordnungsmittels

Rz. 47 Der Verfügungsantrag sollte unbedingt die Androhung eines Ordnungsmittels enthalten. Diese ist unabdingbare Voraussetzung für deren spätere Festsetzung (§ 890 Abs. 2 ZPO). Die Androhung erfolgt ausschließlich auf Antrag des Gläubigers. Findet sich ein solcher Antrag auf Androhung eines Ordnungsmittels nicht in dem Verfügungsantrag, wird er keineswegs von Amts wegen mi...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / j) Anmerkungen zum Muster

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§ 57 Zivilprozessrecht / 3. Anmerkungen zum Muster

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§ 25 Kapitalanlagerecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 36 Der Mandant ist Angestellter und erwarb durch Vermittlung einer Anlageberatungs- und Vermittlungs-GmbH eine Eigentumswohnung im Rahmen eines sog. Versorgungskonzeptes. Nach Angaben des Vermittlers sollte hierbei der Wohnungskauf "sich selbst tragen". Die Wohnung sollte mit einem Vollkredit finanziert werden und sich aus Steuerersparnissen und Mieteinnahmen tragen, so ...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / ee) Vollstreckung

Rz. 744 Bei der Nichterteilung des Zeugnisses handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, zu der der Schuldner, wenn er sie nicht vornimmt, durch Zwangsgeld und Zwangshaft angehalten werden kann (§ 888 ZPO).[1277] Die Vollstreckung eines Zeugnisberichtigungsurteils erfolgt ebenfalls nach § 888 ZPO. Rz. 745 Ist der Arbeitgeber zur Erteilung eines qualifizierten, wohlwollen...mehr