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§ 58 Zwangsvollstreckung / III. Zwangsversteigerung

Frank-Michael Goebel
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1. Typischer Sachverhalt

 

Rz. 145

Wie oben Rdn 103, 133, 137. Herr Gläubig möchte nunmehr auch die Zwangsversteigerung des Grundstückes betreiben.

2. Rechtliche Grundlagen

a) Antrag

 

Rz. 146

Voraussetzung für eine Zwangsversteigerung des Grundstückes ist ein Antrag des Gläubigers an das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht), in dessen Bezirk das Grundstück des Schuldners liegt. Im Antrag ist die genaue Bezeichnung des Grundstückes, des Eigentümers und des vollstreckbaren Titels notwendig. Der Vollstreckungstitel und der entsprechende Zustellungsnachweis sind gem. § 16 Abs. 2 ZVG beizufügen. Weiterhin sind etwaige Belege zur Glaubhaftmachung bisheriger Zwangsvollstreckungskosten beizufügen. Der Schuldner muss als Eigentümer des Grundstückes eingetragen oder Erbe des eingetragenen Eigentümers sein (§ 17 Abs. 1 ZVG). Wenn das Vollstreckungsgericht und das Grundbuchamt demselben Amtsgericht angehören, kann die Voreintragung des Schuldners durch Bezugnahme auf das Grundbuch nachgewiesen werden.

b) Beschlagnahme

 

Rz. 147

Nach Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstückes liegt eine Beschlagnahme entsprechend § 20 Abs. 1 ZVG vor. Diese Beschlagnahme richtet sich gegen das Grundstück und die Gegenstände, auf die sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt (vgl. § 20 Abs. 2 ZVG).

c) Verfahren

 

Rz. 148

Nach den §§ 3, 8, 22 Abs. 1 S. 1 ZVG wird seitens des Vollstreckungsgerichtes gleichzeitig mit dem Beschluss dem Schuldner ein Hinweis auf sein Recht zur Stellung eines Einstellungsantrages gem. § 30b Abs. 1 S. 3 ZVG zugestellt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens legt das Vollstreckungsgericht das geringste Gebot fest. Im Versteigerungstermin wird nur ein Gebot zugelassen, das die Verfahrenskosten und die dem Anspruch des betreibenden Gläubigers oder eines besser berechtigten beigetretenen Gläubigers vorgehenden Rechte gemäß der Rangordnung des § 10 ZVG deckt. Nach Durchf...

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