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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / III. Auskunftspflicht der Verwalter

Uwe Gottwald
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Rz. 4

Wie in § 2011 S. 2 BGB der Fiskus sind Nachlasspfleger und Nachlassverwalter im Hinblick auf die Befreiung von der Pflicht, ein Inventar zu errichten, den Nachlassgläubigern gegenüber zur Auskunft über den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses verpflichtet (Abs. 1 S. 2, Abs. 2). Im Hinblick auf diese Pflicht sind der Nachlasspfleger und der Nachlassverwalter verpflichtet, den Nachlassgläubigern ein Verzeichnis über den Nachlass (zum gegenwärtigen Zeitpunkt) vorzulegen (§ 260 Abs. 1 BGB). Liegen die Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 und 3 BGB vor, dann besteht die Verpflichtung der beiden Verwalter, die Vollständigkeit des erstellten Verzeichnisses an Eides statt zu versichern.[7] Diese Pflicht kann durch Klage vor dem Prozessgericht erzwungen werden und ist, falls ein die Klage stattgebendes vollstreckbares Urteil erstritten wird, nach den §§ 888, 889 ZPO zu vollstrecken.[8] Zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO im Falle der unvollständigen Befriedigung der Nachlassgläubiger ist der Nachlassverwalter nicht verpflichtet.[9] Nachlasspfleger und Nachlassverwalter (vgl. § 1985 Abs. 2 BGB) sind im Falle der schuldhaften Verletzung der Auskunftspflicht den Nachlassgläubigern gegenüber persönlich zum Schadensersatz verpflichtet.[10] Der Erbe hat für die Verletzung der Auskunftspflicht nicht einzustehen, auch nicht über § 278 BGB.[11] Soweit der Erbe aus § 2314 auskunftspflichtig ist, bleibt diese eigene materielle Auskunftspflicht des Erben durch den in § 2012 Abs. 1 S. 2 BGB verankerten Anspruch unberührt.[12]

[7] BeckOGK/Leiß, § 2012 Rn 9; Staudinger/Dobler (2020), § 2012 Rn 11; MüKo/Küpper, § 2012 Rn 2.
[8] Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, § 888 Rn 4, § 889 Rn 3; BGH NJW 1995, 463.
[9] MüKo/Küpper, § 2012 Rn 2; Staudinger/Dobler (2020), § 1985 Rn 2...

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