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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2314 Auskunftspflicht des Erben

Dr. Christopher Riedel
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Gesetzestext

 

(1) 1Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. 2Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. 3Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Neben der Erb- und damit auch der Pflichtteilsquote des Berechtigten kommt dem Bestand und dem Wert des pflichtteilsrelevanten Nachlasses entscheidende Bedeutung für die Berechnung des Anspruchs zu. Zur Ermittlung der Erbquote bedarf der Pflichtteilsberechtigte, jedenfalls wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes verheiratet war oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebte, näherer Informationen zum Güterstand. Die Kenntnis des Umfangs und die Bewertung des Nachlasses sind für die weitere Berechnung des Anspruchs unabdingbar.[1] Dies gilt umso mehr, als er hinsichtlich der Höhe des von ihm behaupteten Pflichtteilsanspruchs bezüglich sämtlicher diesen rechtfertigende Umstände in vollem Umfang beweisbelastet ist.[2] Oftmals hat der Pflichtteilsberechtigte aber keine Möglichkeit, sich selbst die erforderlichen Informationen zu beschaffen, so dass er zur Verwirklichung seines Anspruchs auf die Angaben Dritter, insbesondere des Erben angewiesen ist. Um den aus der dinglichen Beteiligung am Nachlass resultierenden Wissensvorsprung des Erben zu relativieren, räumt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten in § 2314 BGB eigenständige, neben dem eigentlichen Zahlungsanspruch stehende Auskunftsansprüche und zusätzlich auch Wertermittlungsansprüche[3] e...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2314 Auskunftspflicht des Erben
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2314 Auskunftspflicht des Erben

  (1) 1Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. 2Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses ...

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