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Jansen, SGG § 197a Gerichtskostenpflichtige Verfahren / 2.2.2.2 Befreiung von der Kostenpflicht, § 2 GKG, § 197a Abs. 3 SGG

Elisabeth Straßfeld
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Rz. 19

§ 2 GKG regelt, in welchen Verfahren (sachliche Kostenfreiheit) bzw. für welche Personen (persönliche Kostenfreiheit) Kostenfreiheit besteht. Die von § 197a Abs. 1 und 2 erfassten Beteiligten sind von der Zahlung von Kosten (Gebühren und Auslagen) befreit (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 GKG). Die Kosten entstehen zwar, werden aber vom Staat nicht erhoben (§ 2 Abs. 5 Satz 1 GKG). Ein Begünstigter nach § 2 Abs. 1 und 2 GKG haftet nicht für die Kosten nach §§ 22, 29 GKG. Nach § 2 Abs. 1 GKG sind von der Kostenpflicht befreit:

  • der Bund mit sämtlichen Bundesministerien und nachgeordneten unmittelbaren Behörden (entscheidend ist die Rechtsträgerschaft des Bundes);
  • die Länder mit sämtlichen Landesministerien und nachgeordneten unmittelbaren Behörden (entscheidend ist die Rechtsträgerschaft eines Landes);
  • öffentliche Anstalten und Kassen, die nach den Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder des Landes verwaltet werden. Es muss ein selbstständiges Unternehmen mit eigener Verfassung und Verwaltung und einem sog. Sondervermögen sein, das nach außen als eigene Rechtsperson handelt, wie z. B. das Bundeseisenbahnvermögen, unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Bundes oder eines Landes dienen soll und dessen Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan des Landes nach kameralistischen Grundsätzen unmittelbar ausgewiesen sind. Die gesamten Einnahmen und Ausgaben des Unternehmens müssen in den Haushaltsplan des Landes aufgenommen sein (BGH, Beschlüsse v. 27.10.1981, VI ZR 108/76, und v. 10.12.2008, KVR 54/07; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 21.12.2009, L 1 SF 1/08). Es genügt nicht, dass die Ergebnisse der wirtschaftlichen Tätigkeit der Anstalt oder Kasse irgendwie im Haushaltsplan der kostenbefreiten Gebietskörperschaft erscheinen (BGH, Besch...

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