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FoVo 11/2025, Nichteintritt des Verjährungsneubeginns tr ... / 2 II. Aus der Entscheidung

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BGH folgt den Vorinstanzen beim Streit um die Verjährungsunterbrechung

Es begegnet keinen Rechtsbedenken, dass das OLG den nach Erlass des Versäumnisurteils fortlaufend gestellten Vollstreckungsanträgen des Antragsgegners und den daraufhin vorgenommenen Vollstreckungshandlungen, zuletzt in Form des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 5.12.2019, zunächst nach § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB jeweils verjährungsunterbrechende Wirkung beigemessen hat.

Im Ergebnis ebenfalls zutreffend hat das OLG verneint, dass infolge des Beschlusses vom 22.6.2021, durch den die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist, eine Verjährung der titulierten Unterhaltsansprüche eingetreten ist.

Verjährungsneubeginn durch Vollstreckung kann rückwirkend entfallen

Nach § 212 Abs. 2 Alt. 2 BGB gilt der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung dann als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

Zu den gesetzlichen Grundvoraussetzungen für eine Vollstreckung zählt nach § 704 ZPO insbesondere ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil. Ein solcher Titel bestand hier in Form des Versäumnisurteils vom 1.9.2008. Zwar ist die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch den rechtskräftigen Beschluss vom 22.6.2021 für unzulässig erklärt worden. Dies hat vorliegend aber nicht nach § 212 Abs. 2 Alt. 2 BGB rückwirkend zu einem Wegfall der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Vollstreckungsmaßnahmen geführt.

BGH greift auf seine frühere Rechtsprechung zurück

Der Schuldner macht allerdings mit Recht geltend, dass die eingetretene Unterbrechung der Verjährung im Falle der bindenden Feststellung der fehlenden Vollstreckungsfähigkeit des vom Gläubiger...

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