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§ 4 Erstattung der Gebühren / I. Grundsatz

Rolf Schaefer, Heike Simon
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Rz. 128

Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

 

Rz. 129

§ 12a ArbGG trifft eine Sonderregelung für das erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren. Danach hat die obsiegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes. Diese Bestimmung schränkt nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch ein, sondern entfaltet auch materiell-rechtliche Wirkungen.[161] Der Rechtsanwalt muss den Mandanten vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung auf den Ausschluss der Kostenerstattung hinweisen (§ 12a Abs. 1 S. 2 ArbGG).

Für Beschlussverfahren[162] gilt § 12a ArbGG nicht. Dies zeigt schon der Wortlaut. Entgegen des Wortlauts in § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG hat auch ein Streithelfer keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten seines Prozessbevollmächtigten.[163]

 

Rz. 130

Keine Anwendung findet § 12a ArbGG in Zwangsvollstreckungsverfahren.[164] Dafür spricht zunächst der Wortlaut ("Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs"). Diese Regelung ist auch interessengerecht und entspricht der Systematik im deutschen Recht. Zudem ist mit § 788 ZPO eine spezielle gesetzliche Regelung vorhanden, die die Kosten der Zwangsvollstreckung und deren Erstattungsfähigkeit regelt.

 

Rz. 131

Die Kosten können nach § 788 Abs. 1 Hs. 2 ZPO zugleich mit der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden. Der Gläubiger hat, wie ausdrücklich gesetzlich geregelt, auch die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckungskosten nach § 788 Abs. 2 ZPO gesondert festsetzen zu lassen.[165] Zus...

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