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Anhang zu § 28 Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigent ... / 1. Pfändungen bei Eigentümergrundschuld

Prof. Dr. iur. Johanna Schmidt-Räntsch
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a) Pfändung der Grundschuld vor Zuschlag

 

Rz. 265

Ist der Schuldner selbst Inhaber der Grundschuld, kann die GdWE aus dem Titel, aus dem sie die Zwangsversteigerung betreibt, oder aus einem anderen Titel die Grundschuld pfänden. Dies ist auch während des Versteigerungsverfahrens möglich, solange der Zuschlag noch nicht erteilt ist.

 

Rz. 266

Die Pfändung erfolgt gemäß §§ 830, 857 Abs. 6 ZPO durch Pfändungsbeschluss und Übergabe des Grundschuldbriefs (bei Briefgrundschulden) oder Eintragung der Pfändung in das Grundbuch (bei Buchgrundschuld). Die Pfändung ist drittschuldnerlos.

 

Rz. 267

Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen

 

Muster Anh 28.7: Pfändungsbeschluss (bei offener Eigentümergrundschuld)

„Gepfändet wird die angeblich für den Schuldner im Grundbuch von _________________________ Abteilung III Nr. _________________________ eingetragene

▪ Eigentümergrundschuld, für die ein Grundschuldbrief erteilt ist
▪ (oder) Eigentümergrundschuld ohne Brief

in Höhe von _________________________ EUR, nebst den Zinsen seit dem _________________________.

Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die Eigentümergrundschuld, insbesondere ihrer Aufhebung durch Bewirkung der Löschung oder der Abtretung an einen Dritten, zu enthalten.“

 

Rz. 268

Konnte die Pfändung nicht mehr vor dem Zuschlag durch Briefübergabe oder Grundbucheintragung wirksam vollendet werden, bezieht sich der Pfändungsbeschluss automatisch auf den Erlös. Das Objekt der Pfändung ist nicht falsch bezeichnet, da der Erlösanteil nur eine andere Erscheinungsform (Surrogat) der Grundschuld ist. Die Pfändung ist in dieser Konstellation ebenfalls drittschuldnerlos. Wurde der Pfändungsbeschluss allerdings bereits vor dem Zuschlag dem Schuldner zugestellt, muss die Zustellung nach Verkündung des Zuschlags wiederholt werden.[128]

 

Rz. 269

Die Pfändung der Grund...

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