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Anhang zu § 28 Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigent ... / XV. Gerichtskosten im Versteigerungsverfahren

Prof. Dr. iur. Johanna Schmidt-Räntsch
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1. Gebühren und Auslagen zulasten des Schuldners

 

Rz. 279

Die Gebühren des Gerichts für das Versteigerungsverfahren berechnen sich wie folgt:

▪ 0,5 Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (Nr. 2211 KVGKG) berechnet nach dem Verkehrswert des Versteigerungsgegenstandes (§ 54 Abs. 1 GKG),
▪ 0,5 Gebühr für den Versteigerungstermin (Nr. 2213 KVGKG) berechnet nach dem Verkehrswert des Versteigerungsgegenstandes (§ 54 Abs. 1 GKG),
▪ 0,5 Gebühr für das Verteilungsverfahren (Nr. 2215 KVGKG) berechnet i.d.R. nach dem Bargebot zzgl. des Wertes der bestehen gebliebenen Rechte (§ 54 Abs. 3 GKG).
 

Rz. 280

Hinzu kommen die im Laufe des Verfahrens angefallenen Auslagen, insbesondere

▪ die Zustellkosten (Nr. 9002 KVGKG) außer für Anordnung und Beitritt,
▪ die Kosten der Verkehrswertermittlung (Nr. 9005 KVGKG),
▪ die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung (Nr. 9004 KVGKG),
▪ etwaige Reisekosten des Gerichts (Nr. 9006 KVGKG).
 

Rz. 281

Die vorgenannten Gerichtskosten und Auslagen werden vorweg aus dem Erlös entnommen (sog. Rangklasse 0) und fließen an die Gerichtskasse bzw. an den Gläubiger zurück, sofern dieser einen Kostenvorschuss hierauf geleistet hat.

2. Gebühren zulasten des Gläubigers

 

Rz. 282

Für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung fällt eine pauschale Gerichtsgebühr von 50 EUR an (Nr. 2210 KVGKG) zuzüglich der Auslagen für die Zustellung des Beschlusses (Nr. 9002 KVGKG). Wird der Antrag vor der Entscheidung zurückgenommen, fällt keine Gebühr an. Die vorgenannte Gebühr fällt auch für jede Entscheidung über einen Beitrittsantrag an. Diese Gebühr ist vom Gläubiger einzuzahlen und wird aus dem Erlös im Range des Gläubigers an diesen erstattet.

3. Gebühr zulasten des Erstehers

 

Rz. 283

Für die Erteilung des Zuschlags fällt eine 0,5 Gebühr an (Nr. 2214 KVGKG) berechnet i.d.R. nach dem Bargebot zzgl. des Wertes der bestehen gebliebenen Rechte (§ 54 Abs. 2 GKG). Diese Gebühr t...

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