Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertragsbedingungen.

Rn 1 Vertragsbedingungen sind alle Regelungen, die nach ihrem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorrufen, es werde damit der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses gestaltet (BGHZ 133, 187; WM 05, 875). Die Art und Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses, etwa die Frage, ob es sich um ein vertragliches, vorvertragliches (BGH NJW 96, 2574) oder gesetz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sonderfragen.

Rn 31 Über § 1361 IV 4 und § 1360a III gilt § 1613 I auch für den Trennungsunterhalt. Nach § 1613 I 2 wird Unterhalt ab dem ersten des Monats geschuldet, jedoch nur dann, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat, mithin frühestens taggenau ab Trennung. Rn 32 Die in der Vergangenheit in der Ober- und höchstrichterlichen Rspr vertretene rest...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verhältnis zu anderen Vorschriften.

Rn 9 § 134 ist anwendbar, wenn AGB gg ein gesetzliches Verbot verstoßen (MüKo/Wurmnest Vor § 307 Rz 9). In einem Verstoß gg § 134 liegt zugleich eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 I, denn von zwingendem Gesetzesrecht darf durch AGB nicht abgewichen werden (BGHZ 153, 16; NJW 03, 293). Rn 10 § 138 ist anwendbar, wenn die Sittenwidrigkeit auf anderen als den in §§ 307...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Zwangsversteigerung.

Rn 5 Der Antrag muss bezeichnen, in welcher ›Rangklasse‹ des § 10 ZVG die geltend gemachten Forderungen verfolgt werden (BGH ZMR 08, 724). Ein besonderes Vorrecht gibt § 10 I Nr 2 ZVG. Dieser ermöglicht eine effektive Rechtsdurchsetzung, weil die Hausgeldansprüche den Rechten der nachfolgenden Rangklassen vorgehen (BGH ZMR 19, 423 Rz 13; NJW 18, 1613 Rz 10). Betreibt die GdW...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff der Verhandlungen.

Rn 2 Der Begriff der ›Verhandlungen‹ ist weit auszulegen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner (bzw sein Vertreter; vgl Schlesw 22.8.11 – 3 U 101/10) dies nicht sofo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1020 BGB – Schonende Ausübung.

Gesetzestext 1Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. 2Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert. Rn 1 § 1020 S 1 verpflichtet den E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beschränkung, Beeinträchtigung, Erlöschen.

Rn 28 Die Befugnis zur Ausübung der Dienstbarkeit kann mit dinglicher Wirkung unter die Bedingung der Zahlung eines Entgelts gestellt werden. Eine solche Bedingung muss nicht in das Grundbuch selbst eingetragen werden, anders bei einer den Bestand des Rechts betreffende Bedingung. Es genügt die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung. Dadurch kann der Eigentümer bei Nichtz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Natürliche Personen.

Rn 8 Jede natürliche Person kann Verbraucher sein, auch der Unternehmer, der lediglich zu privaten Zwecken handelt. Folglich kann der Verbraucher nicht durch ein Wissensdefizit definiert werden – maßgeblich ist lediglich der private Zweck des rechtsgeschäftlichen Handelns (Rn 9). Entgegen dem Wortlaut sind auch natürliche Personen, die keinerlei Tätigkeit nachgehen, mögliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Fallgruppen.

Rn 8 Von Bedeutung sind zum einen diejenigen Fälle, in denen die Leistung nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden kann (naturgesetzliche oder physische Unmöglichkeit). Paradigmatisch dafür steht der Untergang des Vertragsgegenstands, etwa der Kauf- oder Mietsache (BGHZ 2, 268, 270 [Kaufsache]; Karlsr NJW-RR 95, 849 [Miets...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitnehmersparzulage / 5.4 Fälligkeit und Auszahlung

Die Auszahlung der festgesetzten Sparzulage an den Arbeitnehmer erfolgt durch das Finanzamt, wenn die für die Anlageart geltende Sperrfrist bereits abgelaufen ist oder für die Anlageart keine Sperrfrist gilt (z. B. bei Entschuldung von Wohnungseigentum). Unterliegen die zulagenbegünstigten vermögenswirksamen Leistungen noch einer Sperrfrist, sind die festgesetzten Sparzulagen...mehr

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Verwaltung: Zustellvertreter für die Wohnungseigentümer?

1 Leitsatz Die Verwaltung war bis zum 1.12.2020 Zustellvertreterin der Wohnungseigentümer, soweit Willenserklärungen und Zustellungen an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet waren. 2 Normenkette §§ 9a Abs. 2, 27 WEG; § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG a. F. 3 Das Problem Wohnungseigentümer K wendet sich im Wege des Widerspruchs gegen einen Bescheid (er soll finanziell zu ei...mehr

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Verwaltung: Zustellvertrete... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall, für den altes Recht gilt, ist zu fragen, ob ein Wohnungseigentümer eine Zustellung gegen sich gelten lassen muss, wenn eine Behörde die Verwaltung angeschrieben hat. Verwaltung als Zustellvertreter Bis zum 1.12.2020 hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in manchen Belangen auch die Wohnungseigentümer als Grundstückseigentümer vertreten (seit dem ...mehr

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Verwaltung: Zustellvertrete... / 1 Leitsatz

Die Verwaltung war bis zum 1.12.2020 Zustellvertreterin der Wohnungseigentümer, soweit Willenserklärungen und Zustellungen an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet waren.mehr

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Verwaltung: Zustellvertrete... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K wendet sich im Wege des Widerspruchs gegen einen Bescheid (er soll finanziell zu einem Straßenausbau beitragen). Diesen hatte die Behörde im Oktober 2020 an die Verwaltung adressiert (was K erst sehr spät erfahren hat). Die Behörde meint, der Widerspruch sei unzulässig, da der Wohnungseigentümer die Widerspruchsfrist versäumt habe.mehr

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Verwaltung: Zustellvertrete... / 4 Die Entscheidung

Das sehen die Gerichte auch so! Die Verwaltung sei nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG a. F. Zustellvertreterin der Wohnungseigentümer gewesen, soweit der Bescheid an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet gewesen sei. Bei der Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen sei dies der Fall. Dem stehe nicht der Einwand des K entgegen, die Behörde hätte die Gemeinschaft der Wo...mehr

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Abmahnbeschluss: Kann Auffo... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall wollen Wohnungseigentümer gegen einen Miteigentümer vorgehen. Sie meinen, er habe seine Pflichten verletzt. Pflichten eines Wohnungseigentümers Ein Wohnungseigentümer muss sich an das Gesetz und die Bestimmungen der Wohnungseigentümer halten. Er darf seinen Miteigentümern beispielsweise keine vermeidbaren Nachteile zufügen. Verstößt ein Wohnungseigentüm...mehr

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Vorschuss: Wiederkehrende L... / 3 Das Problem

Im Jahr 2021 fassen die Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG einen Nachschuss-Beschluss. Für das Wohnungseigentum Nr. 11, dessen Eigentümer Wohnungseigentümer B ist, ergibt sich ein Nachschuss von 2.084,23 EUR. Im Januar 2024 fassen die Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG erneut einen Nachschuss-Beschluss. Für das Wohnungseigentum Nr. 11, dessen Eigentüm...mehr

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Verwaltung: Zustellvertrete... / 6 Entscheidung

OVG Münster, Beschluss v. 18.2.2025, 15 A 454/23mehr

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Gebührenstreitwert: Beseiti... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, wie der Gebührenstreitwert festzusetzen ist, wenn der Anschlussberufungskläger verlangt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Mauer beseitigt. Gebührenstreitwert in Verfahren nach § 44 Abs. 1 WEG Der Gebührenstreitwert in Verfahren nach § 44 Abs. 1 WEG (Beschlussklagen) ist gem. § 49 Satz 1 GKG auf das Interesse aller ...mehr

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Verwaltung: Zustellvertrete... / 2 Normenkette

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Gebührenstreitwert: Angriff... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, wie der Gebührenstreitwert festzusetzen ist, wenn sich ein Wohnungseigentümer gegen einen Umlagebeschluss (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG) wendet. Gebührenstreitwert in Beschlussklagen Der Streitwert in Beschlussklagen ist nach § 49 Satz 1 GKG auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Dies sind die Kosten...mehr

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Anspruch auf erstmalige Her... / 3 Das Problem

Der Bauträger B baut das in Wohnungseigentum aufgeteilte Gebäude entgegen den mit den Erwerbern geschlossenen Bauträgerverträgen. Denn er errichtet eine Wohnung zum Nachteil des Treppenhauses größer als geplant (ein Spitzboden wird in eine Wohnung integriert). Wohnungseigentümer K beantragt daher in der Versammlung, das gemeinschaftliche Eigentum so zu errichten, wie es gepl...mehr

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Gebührenstreitwert: Beseiti... / 1 Leitsatz

Das wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden ist, ist grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet, zu bemessen.mehr

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Abmahnbeschluss: Kann Auffo... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Allerdings sei die Klage zulässig. Für einen Beschluss, der die Abmahnung eines Wohnungseigentümers zur Vorbereitung der späteren Entziehung des Wohnungseigentums zum Gegenstand gehabt habe, habe der BGH unter der Geltung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG a. F. entschieden, er sei anfechtbar. Nach fast einhelliger und zutreffender Auffassung könne ein solcher Abmahnbesc...mehr

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Aufforderungsbeschluss: Str... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, ob die Nebenintervention i. S. v. § 44 Abs. 4 WEG "geboten" war. Gebotenheit Eine Nebenintervention auf Seiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist i. S. v. § 44 Abs. 4 WEG geboten, wenn die Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers ausnahmsweise nicht allein der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ...mehr

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Vorschuss-Beschluss: Bestim... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es im Kern um die Frage, wann ein Vorschuss-Beschluss ausreichend bestimmt ist und ob er die Vorschüsse nennen muss. Vorschuss-Beschluss und Bestimmtheit Der Vorschuss-Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG muss für jeden Wohnungseigentümer in einem Betrag festlegen, welchen Vorschuss zur Kostentragung und welchen Vorschuss zu den Rücklagen er der G...mehr

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Gebührenstreitwert: Beseiti... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Der Gebührenstreitwert richte sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers, das dieser mit der Klage verfolge. Auf das Interesse des Beklagten sei nach allgemeinen Prinzipien dann abzustellen, wenn der verurteilte Beklagte Berufung einlege, § 47 Abs. 1 GKG. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen werde in Streitigkeiten von Wohnungseigentümern untereinander...mehr

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Aufforderungsbeschluss: Str... / 4 Die Entscheidung

Das OLG verneint die Frage! Geboten sei eine Streithilfe auf Beklagtenseite, wenn die Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers nicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer allein überlassen werden könne. Die Literatur sehe als mögliche Fälle Beschlussklagen an, die Beschlüsse beträfen, bei denen es um einen bestimmten Wohnungseigentümer gehe, beis...mehr

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Anspruch auf erstmalige Her... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, ob ein Wohnungseigentümer einen Anspruch hat, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den Zustand herstellt, der den Wohnungseigentümern vom Bauträger versprochen wurde. Anspruch auf erstmalige Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustands Zur Erhaltung werden auch solche Maßnahmen gezählt, die zu einer erstmaligen ordn...mehr

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Aufforderungsbeschluss: Str... / 3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen, dass "Fensterverhängungen" zu beseitigen sind. Eine Frist wird nicht gesetzt. Sie behalten sich jedoch vor, zu einem späteren Zeitpunkt eine Frist für die Beseitigung zu setzen. Wohnungseigentümer K geht gegen diesen Beschluss vor. Die Wohnungseigentümer X, Y und Z treten dem Rechtsstreit auf Seiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ...mehr

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Verwaltung: Verkehrssicheru... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Fragen, ob die Verwaltung eine Verkehrssicherungspflicht trifft und wie weit diese geht. Verkehrssicherungspflicht in Wohnungseigentumsanlagen Die Verkehrssicherungspflicht in Wohnungseigentumsanlagen hat nach § 9a Abs. 2 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erfüllen. Die Verwaltung muss die Verkehrssicherungspflicht organisiere...mehr

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Hausgeldprozess: Prozessvol... / 3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K geht gegen Wohnungseigentümer B auf Zahlung von Hausgeld vor. Es geht um einen Vollstreckungsbescheid. Gegen diesen legt Wohnungseigentümer B Einspruch ein. B erscheint nicht in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung. Es ergeht ein "zweites Versäumnisurteil". Gegen dieses wendet sich B.mehr

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Abmahnbeschluss: Kann Auffo... / 1 Leitsatz

Ein Beschluss, durch den die Verwaltung mit der Abmahnung eines Wohnungseigentümers wegen eines die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer schädigenden Verhaltens beauftragt wird, ist anfechtbar. Dass die Verwaltung die Abmahnung bereits ausgesprochen hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage nicht entfallen. Lässt sich einem solchen Beschluss nicht entnehme...mehr

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Anspruch auf erstmalige Her... / 4 Die Entscheidung

Die Klage hat Erfolg! Die derzeitige Gestaltung entspreche nicht den gültigen Plänen. K habe daher einen Anspruch auf erstmalige Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustands. Dieser Anspruch könnte zwar nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten sei. Dies sei der F...mehr

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Gebührenstreitwert: Angriff... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K, Eigentümer eines unausgebauten Dachrohlings, geht gegen einen Umlagebeschluss vor. Die Wohnungseigentümer haben dort bestimmt, dass K sich an einigen Kosten zu beteiligen hat. Fraglich ist, wie der Gebührenstreitwert festzusetzen ist, wenn sich die Parteien vergleichen.mehr

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Gewährung rechtlichen Gehör... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer B, der Verwalter, ist Alleineigentümer einer Wohnung nebst Tiefgaragenstellplatz und zu 99/100 Miteigentümer einer weiteren Wohnung, auch nebst Tiefgaragenstellplatz. In der Versammlung vom 2.3.2021 wird ein Verwalter Z bestellt. In der Folgezeit gibt B die Verwaltungsunterlagen nicht heraus und erklärt in Versammlungen am 3.3.2021 und am 4.3.2021, zu dene...mehr

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Weiterer Vorschuss (Sonderu... / 3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen die Reparatur des Daches (Erhaltungs-Beschluss). Zur Finanzierung bestimmen sie nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG einen weiteren Vorschuss (im Weiteren: Sonderumlage) i. H. v. 100.000 EUR. Auf Wohnungseigentümer K entfällt ein Betrag von 49.970 EUR. Da er diesen nicht zahlt (er hat den Erhaltungs-Beschluss angegriffen), wird er auf die Klage der ...mehr

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Gebührenstreitwert: Grundla... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, wie der Gebührenstreitwert festzusetzen ist, wenn ein Wohnungseigentümer einen Beschluss aussetzen will. Beschlussdurchführung Ein Beschluss ist von der Verwaltung durchzuführen, auch wenn er angefochten ist. Er ist hingegen nicht durchzuführen, wenn beschlossen ist, dass er bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht durchgeführt werd...mehr

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Gemeinschaftsvermögen: Anlage / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall steht die Frage im Mittelpunkt, ob die Verwaltung befugt ist, Gelder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer "riskant" anzulegen. Anlage von Mitteln der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Geldbeträge, die nach den Planungen in naher Zukunft nicht benötigt werden und einen gewissen "Sockel" überschreiten, sind grundsätzlich verzinslich anzulegen. Die Wa...mehr

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Weiterer Vorschuss (Sonderu... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Die Beschwerde werfe keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung sei auch nicht zur Fortbildung des Rechtes oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das LG sei nicht von BGH, Urteil v. 16.6.2023, V ZR 251/21, abgewichen. Dieses Urteil betreffe einen Beschluss über eine Ja...mehr

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Vorschuss-Beschluss: Bestim... / 4 Die Entscheidung

Die Klage hat Erfolg! Der Vorschuss-Beschluss sei hinreichend bestimmt. Er nehme Bezug auf die unter dem ... erstellten Einzelwirtschaftspläne und die dort genannten Zahlbeträge. Demnach lasse sich dem Beschluss unter Heranziehung der Einzelwirtschaftspläne eindeutig die Zahlungsverpflichtung entnehmen. Es sei unerheblich, dass keine Unterschiedsbeträge zur vorherigen Wirtsc...mehr

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Weiterer Vorschuss (Sonderu... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall beschließen die Wohnungseigentümer eine Erhaltungsmaßnahme und die entsprechende Finanzierung. Ein Wohnungseigentümer möchte sein Geld, das er zur Finanzierung der Erhaltungsmaßnahme gezahlt hat, zurückhalten, nachdem es jedenfalls vorübergehend nicht mehr zu der Erhaltungsmaßnahme kommt. Vollstreckungsabwehrklage Der Wohnungseigentümer konnte sein Ziel...mehr

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Gebührenstreitwert: Angriff... / 1 Leitsatz

Wird durch einen Umlagebeschluss (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG) bestimmt, dass sich der bisher durch eine Umlagevereinbarung von der Kostenbeteiligung ausgenommene Eigentümer eines unausgebauten Dachrohlings an den Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu beteiligen hat, ist bei der Streitwertfestsetzung das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung heranzuzi...mehr

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Beschwer: Umlagebeschluss / 3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer fassen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG einen Umlagebeschluss. Die Erhaltungskosten sollen künftig nach "Aufmaß" verteilt werden. Diesen Beschluss greift Wohnungseigentümer K an. Das AG weist diese Anfechtungsklage ab. Die Berufung bleibt erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich K.mehr

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Beschwer: Umlagebeschluss / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, wie ein Wohnungseigentümer durch einen neuen Umlageschlüssel "beschwert" ist. Die BGH-Lösung Nach dem BGH ist es der Betrag, den ein Wohnungseigentümer durch den neuen Umlageschlüssel mehr tragen muss als nach dem bislang geltenden (= der Mehrbetrag). Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig? Die Verwaltungen müssen wissen, das...mehr

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Nachschuss-Beschluss: Folge... / 3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer fassen folgenden Beschluss: "Die Nachschüsse bzw. Anpassungen der beschlossenen Vorschüsse aus den Einzelabrechnungen für das Jahr 2022 mit Druckdatum vom 12.12.2023 werden genehmigt und fällig gestellt. Der Verwalter ist berechtigt, Nachschüsse aus der jeweiligen Einzelabrechnung abzubuchen. Soweit Eigentümer am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen,...mehr

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Gebührenstreitwert: Beseiti... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K klagt gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B, als TOP für die nächste Versammlung einen Beschlussantrag zur Abstimmung zu stellen, mit dem Wohnungseigentümer X aufgefordert werden soll, das Abmauern des Flures vor den Eingängen zu seinen Wohnungen zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Weiter soll B verpflichtet werden...mehr

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Vorschuss-Beschluss: Bestim... / 3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K verlangt von Wohnungseigentümer B Vorschüsse für mehrere Wohnungseigentumsrechte i. H. v. 42.144,00 EUR nebst Zinsen. Sie stützt sich auf folgenden Beschluss: "Die Vorschüsse gem. Wirtschaftsplan vom ... des Jahres 2023 werden genehmigt und treten rückwirkend zum ... in Kraft. Die Unterschiedsbeträge zwischen den alten und neuen Vors...mehr

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Nachschuss-Beschluss: Folge... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, welche Folgen es für einen Nachschuss-Beschluss hat, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei der Errechnung des Nachschusses falsche Umlageschlüssel eingesetzt hat. Nachschuss-Beschluss und Ordnungsmäßigkeit Ein Nachschuss-Beschluss widerspricht einer ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn für die Berechnung der Nachschüsse die ...mehr

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Anspruch auf erstmalige Her... / 1 Leitsatz

Ein Anspruch auf erstmalige Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustands kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist. So kann es liegen, wenn die plangerechte Herstellung tiefgreifende Eingriffe in das Bauwerk erfordert oder Kosten verursacht, d...mehr