Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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Gemeinschaftsordnung: Umdeu... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K greift einen Negativbeschluss an. Sein Gegenstand ist ein Antrag des K, die Verwaltung zu beauftragen, ein Angebot für die Reparatur eines Feuchtigkeitsschadens an der Außenwand seiner Wohnung einzuholen und die Kosten nach Miteigentumsanteilen zu verteilen (= § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Das AG weist die Klage ab. Nach der Gemeinschaftsordnung (GO) habe K d...mehr

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Anfechtungsklage: Adresse d... / 5 Hinweis

Problemüberblick Auf die Klageschrift sind nach § 253 Abs. 4 ZPO die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden. Nach § 130 Nr. 1 Hs. 1 ZPO bedarf es deshalb u. a. der Angabe des Wohnorts – das ist auch der Name der Straße und die Hausnummer – der klagenden Partei. Gibt die klagende Partei keine Adresse an und nennt daher auch keine triftigen Grü...mehr

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Schäden einer baulichen Ver... / 5 Hinweis

Problemüberblick Für den Rechtsstreit besteht kein für alle Beklagten gemeinsam sachlich zuständiges Gericht. Für die Klage gegen B1 und B2 ist gem. § 23 Nr. 2 Buchstabe c) GVG das AG Augsburg ausschließlich zuständig. Demgegenüber ist für die Klage gegen B3, B4 und B5 die sachliche Zuständigkeit des LG begründet, weil im Verhältnis zu diesen keine dem AG zugewiesene Streitig...mehr

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Verwaltungsunterlagen: Eins... / 1 Leitsatz

Jedenfalls wenn die Parteien auch um die Frage streiten, ob Kopien den Anforderungen an die Vertretungsregeln in der Gemeinschaftsordnung genügen, besteht ein Anspruch auf Einsicht in die bei der Gemeinschaft vorhandenen Unterlagen. Ein Wohnungseigentümer muss sich insoweit nicht mit der Überlassung von Kopien zufriedengeben, die die Verwaltung angefertigt hat. Selbst dann, ...mehr

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Umlage- und Nachschuss-Besc... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K geht gerichtlich erfolgreich gegen einen Umlage-Beschluss vor, mit dem der Umlageschlüssel für eine Erhaltungsmaßnahme geändert wurde (nach dem Beschluss sollte nur K die Kosten für die Reparatur eines Dachs bezahlen müssen). Fraglich ist u. a., wie sich dieses Urteil auf die Klage auf Nachschuss in einem Altfall auswirkt. Der entsprechende Beschluss für...mehr

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Bauliche Veränderung: Ordnu... / 1 Leitsatz

Die Wohnungseigentümer müssen bei einer nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG privilegierten baulichen Veränderung die Einzelheiten bestimmen. Der Beschluss ist nur ordnungsmäßig, wenn bereits klar ist, wie gebaut werden soll.mehr

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Veräußerungsbeschränkung: K... / 3 Das Problem

Mit Vertrag vom 29.10.2020 veräußert K ihr Teileigentum zu einem Kaufpreis von 240.000 EUR an eine Erwerberin. Nach der Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 1985 bedarf die Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters. K bittet daher den Verwalter B um Zustimmung. B weigert sich, weil er meint, es spreche ein wichtiger Grund gegen die Zustimmung. Aus diesem G...mehr

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Sondernutzungsrechtsvereinb... / 1 Leitsatz

Ist ein Teil des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: eine Gartenfläche) nur über eine Fläche zu erreichen, für die eine Sondernutzungsrechtsvereinbarung besteht (hier: eine Hoffläche), so unterliegt die Sondernutzungsrechtsvereinbarung einer immanenten Schranke, die dazu führt, dass die anderen Wohnungseigentümer dieses zum Erreichen der im gemeinschaftlichen Eigentum stehen...mehr

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Vergütungsvereinbarung: Nic... / 1 Leitsatz

Bei einer Vergütungsvereinbarung muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zumindest die Person des Anwalts bestimmen. Ein Beschluss nach § 27 Abs. 2 WEG reicht nicht.mehr

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Aufforderungsbeschluss: Mög... / 3 Das Problem

Mit 2 Beschlüssen wird es Wohnungseigentümer K untersagt, eine Garage zu Wohnzwecken und eine Terrasse als Gartenfläche zu nutzen. Ferner wird ihm der Rückbau baulicher Veränderungen "aufgegeben". Fraglich ist, ob die Beschlüsse in Ermangelung einer Kompetenz nichtig sind.mehr

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Sondernutzungsrechtsvereinb... / 1 Leitsatz

Die Klage auf Feststellung, dass für eine Fläche eine Sondernutzungsrechtsvereinbarung besteht, ist gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten, wenn diese die Fläche – hier durch Errichtung eines Weges – als gemeinschaftliches Eigentum "nutzt".mehr

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Besitzschutz: Aufgabe der G... / 1 Leitsatz

Besteht Streit über die Zuordnung von Räumen zum gemeinschaftlichen Eigentum, kann nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Ansprüche geltend machen. Dabei umfasst die Ausübungsbefugnis nach § 9a Abs. 2 WEG auch denkbare Ansprüche auf außerhalb des Wohnungseigentumsgesetz liegender Grundlage, wie beispielsweise § 985 BGB, und erstreckt sich auch auf Besitzschutzansprüche,...mehr

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Sondernutzungsrechtsvereinb... / 3 Das Problem

In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es ein Vorder- und ein Hinterhaus. K ist Wohnungseigentümer der Einheit II, welche die Räumlichkeiten im ersten und zweiten Obergeschoss des Vorderhauses umfasst. B ist Wohnungs- und Teileigentümer der Einheit I, welche die Einheit im Erdgeschoss des Vorderhauses sowie die Räumlichkeiten des Hinterhauses umfasst. Zwischen den Häusern lie...mehr

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Umlage- und Nachschuss-Besc... / 4 Die Entscheidung

Der BGH meint, der allerdings wirksam begründete Zahlungsanspruch sei jetzt nicht (mehr) durchsetzbar. Werde ein Beschluss über eine abweichende Kostenverteilung, der einer bereits beschlossenen Jahresabrechnung zugrunde liege, rechtskräftig für ungültig erklärt, müsse die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach Treu und Glauben von der weiteren Durchsetzung der Nachschussf...mehr

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Sondernutzungsrechtsvereinb... / 4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! K stehe gem. § 16 Abs. 1 Satz 3 WEG ein Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums an der hinter dem Hinterhaus befindlichen Fläche zu. Um sein Mitgebrauchsrecht ausüben zu können, müsse K zu dieser hinteren Gemeinschaftsfläche gelangen können. Der einzige Weg hierhin führe über den Hof, für den eine Sondernutzungsrechtsvereinbarung besteht. Zwar schl...mehr

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Vergütungsvereinbarung: Nic... / 4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Der Beschluss widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Für eine Vergütungsvereinbarung bedürfe es eines Beschlusses. Damit dieser den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspreche, müssten (nach altem und neuem Recht) besondere Gründe vorliegen (Hinweis auf Abramenko, ZWE 2009, S. 154 ff.). Denn jedenfalls im Bezirk des LG Karlsruhe würden selbst ...mehr

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Verwalter: Nachweis der Bes... / 3 Das Problem

In einer Wohnungseigentumsanlage ist eine Veräußerungsbeschränkung vereinbart (§ 12 WEG). Wohnungseigentümer K beantragt beim Grundbuchamt am 20.7.2021, eine Eigentumsänderung einzutragen sowie die Löschung einer Erwerbsvormerkung. Mit dem Antrag reicht K eine Zustimmung der Verwalterin S vom 2.7.2021 ein. Die Verwaltereigenschaft der S versucht er durch eine Niederschrift v...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
GEG 2024 – Synopse / § 559c Vereinfachtes Verfahren

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Einberufung: Durch einen Wohnungseigentümer?

1 Leitsatz Beschlüsse, die von einem anerkannt unbefugten Wohnungseigentümer einberufen werden, sind nichtig. 2 Normenkette § 24 Abs. 1 WEG 3 Das Problem Wohnungseigentümer X beruft eine Versammlung ein. Auf dieser Versammlung werden 3 Beschlüsse gefasst. Wohnungseigentümer K geht gegen diese Beschlüsse vor. Fraglich ist, ob die Beschlüsse anfechtbar oder nichtig sind. 4 Die Entsc...mehr

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Kompetenzschutz: Durch einen Wohnungseigentümer?

1 Leitsatz Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. 2 Normenkette §§ 9a, 18 WEG 3 Das Problem Ein Wohnungseigentümer beantragt im Wege einstweiliger Verfügung, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu verpflichten, ohne einen Beschluss der Wohnungseigentümer nicht zu entscheiden, 4 Blumenkübel r...mehr

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Kompetenzschutz: Durch eine... / 1 Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.mehr

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Kompetenzschutz: Durch eine... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es aus Sicht des klagenden Wohnungseigentümers darum, das Handeln der Verwaltung zu stoppen. Er sieht es als eigenmächtig an, dass diese namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Aufträge vergibt, Blumenkübel zu reparieren. Bei diesem Tun hat die Verwaltung ggf. ihre Rechtsmacht aus § 27 Abs. 1 WEG überschritten. Sie darf nach § 9b Abs. 1 Sa...mehr

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Kompetenzschutz: Durch eine... / 3 Das Problem

Ein Wohnungseigentümer beantragt im Wege einstweiliger Verfügung, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu verpflichten, ohne einen Beschluss der Wohnungseigentümer nicht zu entscheiden, 4 Blumenkübel reparieren zu lassen.mehr

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Einberufung: Durch einen Wo... / 1 Leitsatz

Beschlüsse, die von einem anerkannt unbefugten Wohnungseigentümer einberufen werden, sind nichtig.mehr

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Einberufung: Durch einen Wo... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer X beruft eine Versammlung ein. Auf dieser Versammlung werden 3 Beschlüsse gefasst. Wohnungseigentümer K geht gegen diese Beschlüsse vor. Fraglich ist, ob die Beschlüsse anfechtbar oder nichtig sind.mehr

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Einberufung: Durch einen Wo... / 4 Die Entscheidung

Das LG meint, die Beschlüsse seien nichtig! Wohnungseigentümer X habe die WEG-Regeln über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums systematisch missachtet. Er habe als nicht dazu ermächtigter oder sonst dazu befugter Wohnungseigentümer wiederholt sehenden Auges und bewusst zu einer Versammlung eingeladen. X habe gewusst, nicht befugt zu sein, eine Versammlung einzuber...mehr

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Einberufung: Durch einen Wo... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, ob Beschlüsse, die auf einer Versammlung gefasst werden, die ein offensichtlich unbefugter Wohnungseigentümer einberufen hat, nichtig oder nur angreifbar sind. Einberufung durch Unbefugte Ruft ein Nichtberechtigter die Versammlung der Eigentümer ein, sind auf dieser Versammlung gefasste Beschlüsse zwar anfechtbar, nach herrschender...mehr

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Kompetenzschutz: Durch eine... / 4 Die Entscheidung

Das AG meint, die Klage sei bereits unzulässig! Gem. § 9a Abs. 2 WEG sei allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB prozessführungsbefugt. Überschreite der Verwalter seine Kompetenzen, könne ein Wohnungseigentümer nur dadurch Unterlassung und/oder Be...mehr

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Kompetenzschutz: Durch eine... / 2 Normenkette

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Kompetenzschutz: Durch eine... / 6 Entscheidung

AG Bergisch Gladbach, Beschluss v. 19.4.2023, 71 C 9/23mehr

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Einberufung: Durch einen Wo... / 2 Normenkette

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Einberufung: Durch einen Wo... / 6 Entscheidung

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Vorkaufsberechtigter: Zusti... / 4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Der Berechtigte eines dinglichen Vorkaufsrechts an einem Wohnungseigentum werde durch die reale Teilung des Grundstücks vor Eintritt des Vorkaufsfalls in seiner dinglichen Rechtsstellung nicht berührt, da sich das Vorkaufsrecht an dem abgeschriebenen, neuen Grundstück fortsetze. Infolgedessen erfordere die Realteilung für sich genommen nicht die Zustimmung des di...mehr

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Verwaltungskosten: Gerichts... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, ob sich der Kläger einer Beschlussklage an den Kosten der von ihm beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beteiligen muss. Kostentragung Das AG bejaht diese Frage. Diese Antwort überzeugt aus den vom AG genannten Gründen und sollte von den Verwaltungen derzeit beachtet werden. Was ist für die Verwaltung besonders wichtig? Die K...mehr

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Eigentumswechsel: Anzeigepf... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, wer die Tätigkeit eines Rechtsanwalts bezahlen muss, wenn fälliges Hausgeld nicht gezahlt wird. Dies ist der Hausgeldschuldner. Im Fall war das der Ehemann Y. Er hätte den Rechtsanwalt Z bezahlen müssen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangt aber von der Ex-Eigentümerin Zahlung. Als Anspruchsgrundlage kommt das die Woh...mehr

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Verwaltungskosten: Gerichts... / 4 Die Entscheidung

Das AG meint ja! Seit dem 1.12.2020 sei davon auszugehen, dass Prozesskosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Kosten der Verwaltung i. S. d. § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG seien. Auch der obsiegende Wohnungseigentümer als Mitglied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer müsse sich daher an diesen Kosten beteiligen (Hinweis u. a. auf MüKo-BGB/Scheller; 8. Aufl. 2021, § 16 WEG ...mehr

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Eigentumswechsel: Anzeigepf... / 4 Die Entscheidung

Dies sieht das AG nicht so! X sei verpflichtet 587,50 EUR nebst Zinsen zu zahlen. X sei aufgrund der sich aus dem wohnungseigentümerrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebenden Treuepflichten verpflichtet gewesen, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer über ihr Ausscheiden aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu informieren. Die Treuepflicht dauere zwar grundsätzli...mehr

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Beschlussersetzungsklage: W... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! K könne nicht die Gestattung der Errichtung einer Ladestation nach dem von ihm entwickelten Ladeinfrastrukturkonzept verlangen. K habe zwar nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG grundsätzlich einen Anspruch auf Gestattung baulicher Veränderungen, welche dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. K habe aber keinen Anspruch auf Gestattung des von ihm vorgeleg...mehr

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Klageänderung: Mehrvertretu... / 4 Die Entscheidung

Das sieht das LG anders! Nach der Kostengrundentscheidung habe K die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Entscheidend für den Anfall des Gebührentatbestands aus Nr. 1008 VV RVG sei der tatsächliche Auftrag, der dem Rechtsanwalt erteilt werde. Solle er die einzelnen Wohnungseigentümer vertreten, so erhalte er den Mehrvertretungszuschlag. Solle er hingegen die Gemeinschaft der...mehr

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Verwalter: Verpflichtung zu... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, ob der Verwalter einem Wohnungseigentümer nach § 14 Nr. 4 WEG a. F. oder nach allgemeinen Überlegungen Schadensersatz schuldet, wenn bei der Ermittlung eines Wasserschadens Wände, Decken oder Böden im Bereich des Sondereigentums teilweise zerstört werden. Die Antwort auf die Frage muss grundsätzlich "nein" lauten, wenn der Verwal...mehr

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Klageänderung: Mehrvertretu... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K erhebt zunächst gegen die anderen Wohnungseigentümer eine Beschlussklage. Für diese meldet sich Rechtsanwalt X. Wohnungseigentümer K stellt die Klage dann wegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer um. Die Klage wird abgewiesen. Fraglich ist, ob X die Gebühr Nr. 1008 VV RVG verdient hat. Das AG verneint die Frage, da die Gem...mehr

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Klageänderung: Mehrvertretu... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um das Kostenrecht. Zu fragen ist, ob ein Rechtsanwalt durch eine Klageänderung (hier: der Wechsel des Beklagten) einen Teil der bereits verdienten Gebühren verliert. Diese Frage wird vom LG zutreffend verneint. Was ist für die Verwaltung besonders wichtig? Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG die Beklagte der ...mehr

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Sondereigentum: Beschluss z... / 5 Hinweis

Problemüberblick Nach § 23 Abs. 1 WEG werden durch Beschlussfassung solche Angelegenheiten geordnet, über die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können. Gem. § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG ist ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden...mehr

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Altvereinbarung: Verwaltung... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K erhebt eine Anfechtungsklage. Die Klage hat Erfolg. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss K nach der Kostenentscheidung 3.721,12 EUR erstatten. Ihre außergerichtlichen Kosten belaufen sich auf 2.672,50 EUR. Im April 2020 fassen die Wohnungseigentümer folgenden Beschluss: Die Eigentümer beschließen die Finanzierung der Kosten des Rechtsstreits in H...mehr

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Gebührenstreitwert: Erhaltu... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, wie der Gebührenstreitwert eines Beschlusses zu ermitteln ist, dessen Gegenstand eine Erhaltungsmaßnahme ist. Maßgeblich ist § 49 GKG. Der Streitwert ist danach auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen (Gesamtinteresse) und darf den 7,5-fachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner S...mehr

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Sondernutzungsrecht: Untert... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Unterteilung einer Sondernutzungsrechtsvereinbarung. Hier gilt: Der Sondernutzungsberechtigte darf sein Recht unterteilen und beispielsweise an der seinem Recht unterliegenden Gartenfläche weitere Sondernutzungsrechte begründen (Hügel/Elzer WEG 3. Aufl. 2021, § 10 Rn. 149). Die anderen Wohnungseigentümer müssen an der Unterteilung ebens...mehr

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Altvereinbarung: Verwaltung... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es im Kern um eine Vereinbarung, die vor dem 1.12.2020 getroffen wurde und für die Verwaltungskosten einen Umlageschlüssel anordnet. Fraglich ist, ob diese Vereinbarung noch anwendbar ist. Altvereinbarungen Vereinbarungen, die vor dem 1.12.2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes abweichen, die durch das ...mehr

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Haus auf Tiefgarage: Einhei... / 5 Hinweis

Problemüberblick Einer Teilung nach § 8 Abs. 1 WEG steht nicht entgegen, dass sich die Teilungserklärung auf Räume bezieht, die zwar in dem Bereich eines anderen Grundstücks gelegen, aber nach §§ 93, 94 BGB wesentliche Bestandteile des Stammgrundstücks sind. Ein Überbau ist wesentlicher Bestandteil des Stammgrundstücks, wenn er mit Zustimmung der Nachbarn errichtet wurde. Ein...mehr

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Vorkaufsberechtigter: Zusti... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer veräußern einen kleinen Teil des in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks an das Ehepaar X. In der Kaufvertragsurkunde bewilligen sie und das Ehepaar, "das Sondereigentum samt den dazugehörigen Rechten an dem vertragsgegenständlichen Grundbesitz … aufzuheben". Die Beteiligten legen dar, davon auszugehen, es gebe keinen Vorkaufsfall, obwohl einem V an s...mehr

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Vorkaufsberechtigter: Zusti... / 1 Leitsatz

Der Berechtigte eines dinglichen Vorkaufsrechts an einem Wohnungseigentum wird durch die reale Teilung des Grundstücks vor Eintritt des Vorkaufsfalls in seiner dinglichen Rechtsstellung nicht berührt, da sich das Vorkaufsrecht an dem abgeschriebenen, neuen Grundstück fortsetzt. Infolgedessen erfordert die Realteilung für sich genommen nicht die Zustimmung des dinglich Vorkau...mehr