Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 3.5.2 Allstimmige Beschlussfassung

Da die Wohnungseigentümer die Möglichkeit mehrheitlicher Beschlussfassung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG lediglich für einen konkreten Einzelgegenstand beschließen können, wird der allstimmige Beschluss im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG weiterhin Bedeutung behalten. Die Initiative zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren kann von jedem einzelnen Wohnungseigentümer un...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 3.3.8.2 Der ergänzende bzw. abändernde Zweitbeschluss

Die Wohnungseigentümer sind grundsätzlich nicht gehindert, über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen. Die Befugnis dazu ergibt sich aus der autonomen Beschlusszuständigkeit der Gemeinschaft. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen die Wohnungseigentümer eine erneute Beschlussfassung für angebracht halten.[1] Grundsätzlich zulässig ist...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 3.5.5 Verkündung

Zustande gekommen ist auch ein schriftlicher Beschluss erst mit seiner Verkündung. Auch für die Existenz eines Umlaufbeschlusses ist die Verkündung unabdingbare Voraussetzung. Mangels Verkündung würde es sich also auch bei einem unter den strengen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG zustande gekommenen Beschlusses lediglich um einen bedeutungslosen "Nichtbeschluss" ha...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 3.3.9 Negativbeschluss

Ein Negativbeschluss liegt vor, wenn ein Beschlussantrag abgelehnt wurde und der Verwalter den Beschluss als nicht zustande gekommen verkündet. Es handelt sich jedoch nicht um einen Nichtbeschluss, da auch einem negativen Abstimmungsergebnis Beschlussqualität zukommt. Ein Negativbeschluss ist daher grundsätzlich anfechtbar.[1] Soweit z. B. der Beschluss über die Gestattung ei...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 2.7.2.2.4 Materiell-rechtliche Reichweite

Sowohl vereinbarte als auch gesetzliche Öffnungsklauseln verleihen den Wohnungseigentümern lediglich entsprechende Kompetenz zur Änderungsregelung ohne freilich deren materiell-rechtliche Reichweite zu rechtfertigen. Materiell-rechtlich sind vereinbarte Öffnungsklauseln nämlich u. a. durch unentziehbare, aber verzichtbare Mitgliedschaftsrechte begrenzt. Zu den unentziehbaren...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 3.3.5 Ein-Personen-Beschluss

Teilender Eigentümer Nach § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG entsteht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch im praxisrelevanten Fall der Teilung nach § 8 WEG bereits mit dem Anlegen der Wohnungsgrundbücher. Das Rechtsinstitut der "werdenden Eigentümergemeinschaft" existiert nicht mehr. Personen, die einen Anspruch gegen den teilenden Eigentümer auf Übertragung von Sondereigentum ha...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 2.1 Rechtsnatur

Die Vereinbarung wird als schuldrechtlicher Kollektivvertrag bezeichnet, da sämtliche Wohnungseigentümer als Vertragspartei fungieren. Ihr Inhalt wird durch die Eintragung in das Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums verdinglicht. Der Grundbucheintragung bedarf es allerdings nicht zur Begründung der Vereinbarung, sondern zur Bindung der Sondernachfolger von Wohnungseigent...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 3.3.7 Grundlagenbeschluss

Insbesondere größere Maßnahmen der Erhaltung, also der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, erfordern ein zwei- bzw. mehrstufiges Verfahren. Zunächst bedarf es der Klärung des Umfangs der Maßnahme durch einen Sonderfachmann, des Einholens von Vergleichsangeboten und schließlich der Beschlussfassung über die Durchführung der Maßnahme. Die Wohnun...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 2.2.2 Weitere Grenzen nach WEG

Darüber hinaus setzt das WEG der Vereinbarungskompetenz der Wohnungseigentümer weitere Grenzen: So können gemäß § 5 Abs. 2 WEG dem Gemeinschaftseigentum zugeordnete Bestandteile des Gemeinschaftseigentums nicht durch Vereinbarung zu Sondereigentum erklärt werden.[1] Nach § 6 WEG kann es kein isoliertes Sondereigentum ohne Miteigentumsanteil geben.[2] Die Wohnungseigentümer könn...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 2.3 Entstehen

Für den Abschluss einer Vereinbarung bedarf es keiner bestimmten Form, womit eine Vereinbarung sogar durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann. Wegen der damit regelmäßig verbundenen weitreichenden Folgen, die nur schwer abgeändert werden können, sind aber hieran strenge Anforderungen zu stellen. Das schlüssige Verhalten der Wohnungseigentümer sollte auch stets zum Au...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 2.7.2.2.5 Sachlicher Grund erforderlich?

Der BGH[1] hatte für die gesetzliche Öffnungsklausel des § 16 Abs. 3 WEG a. F. klargestellt, dass die Wohnungseigentümer im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung einen weiten Ermessensspielraum haben, der erst dann überschritten ist, wenn gegen das Willkürverbot verstoßen wird. Diese Rechtsprechung hat er[2] auf eine Kostenverteilungsänderung hinsichtlich Maßnahmen der Instandha...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 3.3.1 Einfacher Mehrheitsbeschluss

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 sieht das Wohnungseigentumsgesetz nur noch eine einfach-mehrheitliche Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung vor. Einzige Ausnahme bildet § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG für die Rechtsfolgenseite einer Kostenbelastung aller Wohnungseigentümer bei Maßnahmen baulicher Veränderung. Es können alle Maßnahmen der baulichen Verän...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 3.3.4 Allstimmiger Beschluss

Im Gegensatz zum einstimmigen Beschluss liegt ein allstimmiger Beschluss dann vor, wenn sämtliche im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer dem Beschlussantrag zustimmen. Erforderlich ist dabei auch die Zustimmung der "werdenden" Wohnungseigentümer im Fall des § 8 Abs. 3 WEG.[1] Das Wohnungseigentumsgesetz regelt das Erfordernis der Allstimmigkeit in § 23 Abs. 3 Satz 1 W...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 3.3.3 Einstimmiger Beschluss

Ein einstimmiger Beschluss liegt vor, wenn alle in der Wohnungseigentümerversammlung anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer dem Beschlussantrag zugestimmt haben. Das Wohnungseigentumsgesetz sieht eine einstimmige Beschlussfassung nicht vor. Allerdings kann vereinbart werden, dass (bestimmte) Beschlüsse der Einstimmigkeit bedürfen. Eine solche Regelung ist dann aber so...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 2 Vereinbarung

Die Wohnungseigentümer können gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG in Ergänzung oder Abweichung der Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes ihr Verhältnis untereinander regeln und diese Vereinbarungen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 WEG durch Grundbucheintragung zum Inhalt des Sondereigentums machen. In all den Bereichen, in denen den Wohnungseigentümern mangels gesetzlicher oder vereinb...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 3.3.8 Zweitbeschluss

Wohnungseigentümern steht es grundsätzlich frei, einen einmal gefassten Beschluss zu ändern, aufzuheben oder zu ergänzen. Freilich ist zu beachten, dass der Zweitbeschluss nicht unzulässig durch den Erstbeschluss entstandene und schützenswerte Interessen einzelner Wohnungseigentümer beschneidet oder aufhebt.[1] 3.3.8.1 Inhaltsgleicher Zweitbeschluss Heilung formeller Mängel Ein...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 3 Beschluss

Laufende Verwaltungsmaßnahmen werden durch Beschlüsse der Wohnungseigentümer geregelt. Da Beschlüsse auch ohne Grundbucheintragung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WEG gegenüber dem Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers gelten – soweit es sich nicht um Beschlüsse auf Grundlage einer vereinbarten Öffnungsklausel handelt –, muss die Beschlussfassung bestimmten Formalien folgen und...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 2.7.2.2.6 Regelungsreichweite

Die materielle Regelungsreichweite ist abhängig vom Wesen der Öffnungsklausel. Verbreitet und zulässig[1] sind allgemeine Öffnungsklauseln, die eine unbeschränkte Beschlusskompetenz verleihen. Musterklausel: Allgemeine Öffnungsklausel "Die Bestimmungen dieser Gemeinschaftsordnung können mit einer Mehrheit von 2/3 der Wohnungseigentümer geändert werden." Zulässig sind insbesond...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 3.3.2 Qualifizierter Mehrheitsbeschluss

Einzige Bestimmung, die eine qualifizierte Mehrheit regelt, ist § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG. Werden bauliche Veränderungen mit einer Mehrheit von mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen und der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen, sind die Kosten der Baumaßnahme von allen Wohnungseigentümern zu tragen, wenn die Kosten nicht unverhältnismäßig sind. Doppelt qualifizierte M...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 2.2 Fehlende Vereinbarungskompetenz

Zwar findet eine allgemeine Inhaltskontrolle der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung regelmäßig nicht statt. Zwingende gesetzliche Regelungen können allerdings auch durch Vereinbarung nicht ersetzt bzw. geändert werden. Grenzen setzen hier zunächst die Bestimmungen der §§ 134, 138 und 242 BGB.[1] Auch spezialgesetzlich sind den Wohnungseigentümern Grenzen ihrer Verei...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 3.5 Beschluss im Umlaufverfahren

Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG ist ein Beschluss auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Gegenüber der vormals geltenden Schriftform hat das WEMoG mit seinem Inkrafttreten am 1.12.2020 bereits hier eine Erleichterung gebracht. Eine ganz wesentliche und praxisrelevante Erleichterung hat der Gesetzgeber...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 2.7.2.2.2 Grundbucheintragung

Öffnungsklauseln können wirksam nur vereinbart werden. Um Wirkung gegenüber Rechtsnachfolgern von Wohnungseigentümern zu entfalten, bedürfen sie der Eintragung ins Grundbuch. Dies ist insbesondere bei nachträglich vereinbarten Öffnungsklauseln zu beachten. Freilich wird die Rechtsprechung diejenigen Fälle klären müssen, in denen zwar die Öffnungsklausel selbst nicht im Grundb...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 1 Überblick

Im Gegensatz zu Beschlüssen, die regelmäßig die laufende Verwaltung betreffen, befasst sich der Gegenstand der Vereinbarung mit grundlegenden und wesentlichen Inhalten des Gemeinschaftsverhältnisses. Gegenstand von Vereinbarungen der Wohnungseigentümer können u. a. Gebrauchsregelungen nach §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 1 WEG, Zweckbestimmungen des Sondereigentums, Veräußerungsbeschränk...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / Zusammenfassung

Überblick Das Wohnungseigentumsgesetz sieht grundsätzlich und abschließend 2 Modalitäten kollektiver Willensbildung in der Wohnungseigentümergemeinschaft vor: die Vereinbarung und den Beschluss. Soweit die Wohnungseigentümer von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Regelungen durch Vereinbarung treffen können, stellen diese Vereinbarungen zwingendes Recht innerhalb der ...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 2.7.2.2.3 Zustimmung Drittberechtigter

Zur Eintragung der Öffnungsklausel in das Grundbuch – egal ob als Bestandteil der Gemeinschaftsordnung oder auf Grundlage einer späteren Vereinbarung der Wohnungseigentümer – ist nach herrschender Meinung[1] die Zustimmung Drittberechtigter nicht erforderlich. Begründung: Eine rechtliche Beeinträchtigung ist bei bloßer abstrakter Begründung einer Änderungskompetenz nicht geg...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 3.3.6 Geschäftsordnungsbeschluss

Mittels Geschäftsordnungsbeschlüssen regeln die Wohnungseigentümer Organisation und Ablauf von Wohnungseigentümerversammlungen, wie etwa eine Begrenzung des Rederechts oder eine Änderung der Tagesordnung. Geschäftsordnungsbeschlüsse werden einfachmehrheitlich gefasst. Da sie ihre Wirkung in aller Regel mit Ablauf der Eigentümerversammlung verlieren, unterliegen sie nicht der...mehr

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 2.7.1 Durch Vereinbarung

Als allseitiger Vertrag kann eine Vereinbarung zunächst nur mit Zustimmung sämtlicher Vertragspartner, also aller im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer, abgeändert werden. Auch zur Änderung der Vereinbarung kann wiederum die Zustimmung Drittberechtigter dann erforderlich werden, wenn Sondernutzungsrechte Gegenstand der Änderungsvereinbarung sind oder aber eine anderw...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 5.3.3 Delegation an Wohnungseigentümer

Auch wenn nach der entsprechenden Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Zustimmungsberechtigung beim Verwalter liegt, ist dieser nicht gehindert, die Entscheidung, ob der Veräußerung im konkreten Fall zugestimmt wird, den Wohnungseigentümern durch Beschlussfassung zu überlassen.[1] Soll die Verwalterzustimmung durch die Zustimmungserklärung der übrigen Eigentümer ersetzt w...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 5.5 Exkurs: Zustimmungsberechtigte Wohnungseigentümer

Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung "der anderen Wohnungseigentümer" bedarf, ist eine Klage auf Zustimmung zur Veräußerung stets gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung vor dem 1.12.2020 getroffen wurde.[1] Der Gesetzgeber hat mit de...mehr

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Verwalterzustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum (WEMoG)

Zusammenfassung Überblick Die Unauflöslichkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 11 WEG ist ein charakteristisches Merkmal des Wohnungseigentumsrechts. Daher ist es verständlich, dass die Mitglieder einer Gemeinschaft größtes Interesse daran haben, bereits im Vorfeld erkennbar problematischen Eigentümern den Zutritt zu ihrer Gemeinschaft zu verwehren. Nach § 12 Abs...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 5.3.2 Ende des Bestellungszeitraums

Die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum gemäß § 12 WEG bleibt auch dann wirksam, wenn seine Bestellung vor dem Antrag auf Eintragung des neuen Wohnungseigentümers beim Grundbuchamt endet.[1]mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 10 Rechtsprechungsübersicht

Anfechtung des Bestellungsbeschlusses Auch wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass der Beschluss über die Bestellung des Verwalters anfechtbar ist, kann das Grundbuchamt regelmäßig vom Bestand der Verwalterbestellung ausgehen.[1] Der Verwalter wird gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung mit Stimmenmehrheit bestellt. Die Fes...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 6 Zustimmung versagen

Eine Versagung der Zustimmung ist nur gerechtfertigt, wenn gewichtige Gründe in der Person des Erwerbers vorliegen, die befürchten lassen, er werde die Rechte der anderen Wohnungseigentümer nicht beachten.[1] Eine vereinbarte Veräußerungszustimmung dient nämlich dem Zweck, eine gemeinschaftswidrige Gefahr abzuwenden. Insoweit liegt ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung n...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 2 Verwaltervertrag prüfen

Im Verwaltervertrag kann keine Veräußerungszustimmung geregelt werden. Grundsätzlich sind Bestimmungen im Verwaltervertrag unwirksam, die das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betreffen. Ist nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung einer Sondereigentumseinheit erforderlich, kann sich der Verwalter dieser Verpfl...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 8.1 Grundsätze

§ 12 Abs. 4 Satz 1 WEG ermöglicht es den Wohnungseigentümern, eine vereinbarte Veräußerungszustimmung durch einfachen Mehrheitsbeschluss aufzuheben. Diese Befugnis kann allerdings seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 entgegen vormals geltender Rechtslage durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Zur Aufhebung einer vereinbarten V...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 3.1.2 Ausnahme: Veräußerung an Ehegatten

Enthält die Gemeinschaftsordnung eine Regelung, wonach eine Veräußerung von Wohnungseigentum unter Ehegatten nicht dem Zustimmungserfordernis des § 12 WEG unterfällt, gilt diese Ausnahme dann nicht, wenn die Eheleute in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden sind und in Auseinandersetzung der Gesellschaft ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Wohnungseigentum au...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 1.1 Keine Änderungen durch WEMoG

Mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) ist am 1.12.2020 die größte WEG-Reform seit Bestehen dieses Gesetzes in Kraft getreten. So obliegt u. a. die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nach § 18 Abs. 1 WEG nun der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht mehr den Wohnungseigentümern und der Verwalter fungiert gem. § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG als deren gesetz...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 6.1 Klage gegen den Zustimmungsberechtigten

Verweigert der Zustimmungsberechtigte die Zustimmung zur Veräußerung oder bleibt er untätig, kann er vom veräußernden Wohnungseigentümer gerichtlich auf Zustimmung in Anspruch genommen werden.[1] Passivlegitimiert ist mit Ausnahme des Verwalters der jeweils Zustimmungsberechtigte: Handelt es sich bei dem Verwalter um den Zustimmungsberechtigten, ist die Klage gegen die Gemein...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 5 Zustimmung erteilen

5.1 Frist Eine bestimmte Frist, innerhalb derer die Zustimmung zu erteilen oder aber zu versagen ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Jede Veräußerung und hiermit verbunden die etwa erforderliche Veräußerungszustimmung ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Die Zustimmung ist jedenfalls ohne schuldhafte Verzögerung zu erteilen oder zu versagen. Abhängig ...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 1.2.1 Schuldrechtliche Vereinbarung

Auch die Vereinbarung über die Veräußerungszustimmung bedarf keiner besonderen Form, weshalb sie sich nicht zwingend aus der Gemeinschaftsordnung ergeben muss. 2 Konstellationen sind insoweit bei lediglich schuldrechtlich vereinbarter Veräußerungszustimmung zu unterscheiden: Erstveräußerung nach Vereinbarung über die Veräußerungszustimmung, weitere Veräußerungsfälle. Erstveräuß...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 5.2 Form

Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO ist zunächst der Nachweis des Verwalteramts durch öffentliche Urkunde zu führen. Nach § 415 ZPO handelt es sich um eine öffentliche Urkunde dann, wenn sie von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgesc...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 1.2 Vereinbarung

Gemäß § 12 Abs. 1 WEG kann als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. Regelfall in der Praxis ist die vereinbarte Zustimmungspflicht des Verwalters. Als zustimmungsberechtigte bzw. -verpflichtete können aber auch der Verwaltungsbeir...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 5.3 Erklärung

Die Zustimmung ist in der Form des § 29 GBO nachzuweisen, also durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde. Letztlich muss die Unterschrift des Verwalters in der Zustimmungserklärung notariell beglaubigt werden. Muster: Veräußerungszustimmung des Verwalters [Briefkopf des Verwalters] Als Verwalter und somit Vertretungsorgan der Wohnungseigentümer...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 8.2 Beschlussfassung

Der Beschluss zur Aufhebung der vereinbarten Veräußerungsbeschränkung kann als Versammlungsbeschluss gefasst werden oder im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 WEG. Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass zur Aufhebung im Wege des Versammlungsbeschlusses die einfache Mehrheit ausreicht, zur Aufhebung im Wege des Umlaufverfahrens nach § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG ab...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / Zusammenfassung

Überblick Die Unauflöslichkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 11 WEG ist ein charakteristisches Merkmal des Wohnungseigentumsrechts. Daher ist es verständlich, dass die Mitglieder einer Gemeinschaft größtes Interesse daran haben, bereits im Vorfeld erkennbar problematischen Eigentümern den Zutritt zu ihrer Gemeinschaft zu verwehren. Nach § 12 Abs. 1 WEG kann da...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 7 Erteilte Veräußerungszustimmung widerrufen

Der Verkauf einer Sondereigentumseinheit erfordert stets 2 Rechtsgeschäfte: den notariellen Kaufvertrag und die Auflassung. Der Kaufvertrag regelt die schuldrechtlichen Pflichten der Vertragsparteien. Die Auflassung ist für den Eigentumsübergang, also die dingliche Seite der Medaille erforderlich. Nach § 925 BGB muss auch die Auflassung von einem Notar erklärt werden. Sie so...mehr

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Unauflöslichkeit der Wohnun... / 2.1 Vereinbarung aller Wohnungseigentümer

Die Aufhebung der Gemeinschaft kann zunächst durch Vereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer auch nach deren Begründung jederzeit erfolgen. Soweit also alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft eine Aufhebung derselben begehren, ist der Schutzbereich des § 11 WEG nicht betroffen, da mit dieser Regelung lediglich verhindert werden soll, dass die Aufhebung der Gemeinschaft g...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 8.3 Löschung im Grundbuch

Nach § 12 Abs. 4 Satz 3 WEG kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden, so ein entsprechender Beschluss nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WEG gefasst wurde. Nicht die Eintragung im Grundbuch wirkt konstitutiv, sondern der Beschluss[1], weshalb die Löschung nicht zwingend erforderlich ist. Freilich empfiehlt sich die Löschung, da das Grundbuch andernfalls unrichtig ...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 3.1.3 Ausnahme: Veräußerung an Verwandte

Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass ein Eigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums außer bei Veräußerung an einen Verwandten der Zustimmung des Verwalters bedarf, so erfasst die Ausnahme nicht die Veräußerung an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter alle Verwandte des Veräußerers sind.[1] Grundsätzlich bedarf es auch der Veräußer...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 3.1 Zustimmungspflichtige Veräußerungsfälle

Unter einer Veräußerung im Sinne des § 12 Abs. 1 WEG versteht man die rechtsgeschäftliche Übertragung des Wohnungseigentums unter Lebenden. Erfasst sind insoweit sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft als auch das dingliche Rechtsgeschäft, also die Auflassung.[1] Hiervon abzugrenzen ist stets der Eigentumsübergang im Wege der Universalsukzession durch den Erben n...mehr