Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Kinne/Schach/Bieber, BGB § 577 Vorkaufsrecht des Mieters / 3 Voraussetzungen

Harald Kinne
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 5

Das Vorkaufsrecht setzt eine bestimmte zeitliche Reihenfolge voraus, nämlich dass

  • ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen und die Wohnung dem Mieter überlassen worden ist,
  • nach Überlassung Wohnungseigentum an der Wohnung begründet worden ist oder werden soll
  • und die Wohnung an einen Dritten verkauft wird.
 

Rz. 6

Der Abschluss eines wirksamen Mietvertrags muss der vollendeten Umwandlung vorausgehen. Diese Umwandlung ist nicht schon mit der Teilungsvereinbarung oder Teilungserklärung nach §§ 3, 8 WEG abgeschlossen, sondern erst mit der Anlage des Wohnungsgrundbuchs. Daher genügt, dass das Mietverhältnis vor der Anlage des Wohnungsgrundbuchs begründet worden ist. Spätestens mit Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnraum auch schon überlassen worden sein (AG Frankfurt/Main, NJW 1995, 1034; Commichau, NJW 1995, 1010; a. A. Wirth, NZM 1998, 392). Die vorherige Überlassung reicht aus, wenn noch vor der Umwandlung der Mietvertrag zustandegekommen ist. Unerheblich ist, dass im Zeitpunkt der Umwandlung der Mieter nicht mehr in der Wohnung wohnt (LG Köln, NJW-RR 1995, 1354).

 

Rz. 7

An der verkauften Wohnung muss nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden sein. Unerheblich ist, wer die Umwandlung vornimmt. Daher ist § 577 auch dann anwendbar, wenn der Eigentümer das Haus mit der Wohnung an einen Dritten verkauft, der seinerseits das Objekt in Eigentumswohnungen aufteilt und diese an einen Erwerber weiterverkauft, der im Wege der Sprungauflassung als erster Eigentümer der Wohnung eingetragen wird. Unerheblich ist, ob die Umwandlung durch Einräumung von Sondereigentum nach den §§ 3, 4 WEG durch Einigung der an dem Grundstück beteiligten Miteigentümer und Eintragung in das Grundbuch oder nach § 8 WEG dadurch begründet wird, dass der Eigentümer des Grun...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    869
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    322
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    282
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    229
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    228
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    227
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    187
  • Nachweispflichten zur steuerlichen Zurechnung der Anteile
    166
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    142
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    133
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    131
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    130
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    123
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    120
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    117
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    115
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    114
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    114
  • Umsatzsteuer bei Doppelzahlung einer Rechnung
    111
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    108
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Künstliche Intelligenz in der Immobilienverwaltung
Künstliche Intelligenz in der Immobilienverwaltung
Bild: Haufe Shop

Uwe Effenberger bietet mit seinem Buch einen leicht verständlichen Einstieg in das Thema Künstliche Intelligenz und zeigt, wie Sie KI erfolgreich in Ihrer Immobilienverwaltung einsetzen können. Es erklärt die Grundlagen Künstlicher Intelligenz , erläutert die wichtigsten Fachbegriffe und zeigt, wie KI den Arbeitsalltag in der Verwaltung erleichtern kann. Mit zahlreichen Praxisbeispielen und Tools.


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Immobilien Bücher
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren