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Notar im Wohnungseigentum / 4.1 Begründung von Wohnungseigentum

Alexander C. Blankenstein
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Gesetzlich vorgesehen ist für die Begründung von Wohnungseigentum die vertragliche Aufteilung unter den Miteigentümern nach § 3 WEG und die einseitige Teilungserklärung nach § 8 WEG, die zum Regelfall geworden ist. Der Teilungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung, die Teilungserklärung der notariellen Beglaubigung, wobei auch sie regelmäßig notariell beurkundet wird.

4.1.1 Aufteilungsvertrag

Vom Notar zu prüfende Voraussetzung für eine vertragliche Begründung von Wohnungseigentum ist, dass alle Beteiligten Miteigentümer des betreffenden Grundstücks sind. Im Aufteilungsvertrag können die Miteigentumsanteile verändert werden, sodass eine Bindung des Sondereigentums an einen Miteigentumsanteil möglich wird, weil mit der Begründung des Wohnungseigentums eine neue Rechtsform begründet wird.

Durch die Aufteilung wird das dingliche Recht des jeweiligen Miteigentumsanteils durch Einräumung des Sondereigentums geändert. Als dinglicher Vertrag bedarf er der Form der Auflassung[1] und der Eintragung ins Wohnungsgrundbuch. Die Aufteilung muss in Anwesenheit aller Beteiligten und vor einem Notar erklärt und von diesem beurkundet werden. Eine Gemeinschaftsordnung muss hierin nicht zwingend geregelt sein. Ohne sie gelten die Bestimmungen der §§ 10 ff. WEG.

 
Hinweis

Wohnungsgrundbuch

Bei der Ersteinräumung entsteht das Wohnungsgrundbuch nur, wenn sämtliche gebildeten Wohnungseinheiten im Grundbuch eingetragen sind.[2]

[1] § 4 WEG i. V. m. §§ 873, 925 BGB.
[2] BayObLG, Beschluss v. 20.4.2000, 2Z BR 22/00, NZM 2000, 665.

4.1.2 Einseitige Teilungserklärung § 8 WEG

Soll ein Grundstück gemäß § 8 WEG in Wohnungseigentum aufgeteilt werden, muss der Notar eine Teilungserklärung des oder der Eigentümer beglaubigen. In der Praxis ist die notarielle Beurkundung allerdings der Regelfall, weil in den Verfügungsverträgen gemäß § 13a BeurkG auf die beurkundete Teilungser...

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