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Notar im Wohnungseigentum / 6 Haftung des Notars

Alexander C. Blankenstein
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Der Notar handelt im Rahmen seiner Tätigkeit ausschließlich als Träger eines öffentlichen Amts auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege.[1] Die Rechtsuchenden und der Notar sind somit keine Vertragspartner, sondern Beteiligte in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren. Eine vertragliche Haftung des Notars für im Rahmen der Amtstätigkeit verursachte Schäden gibt es nicht.[2] Die Haftung des Notars ergibt sich ausschließlich aus § 19 BNotO.

 
Hinweis

Notar haftet persönlich

Der Notar haftet persönlich.[3] Die sonst übliche Haftung des Staats bzw. der Körperschaft für Amtspflichtverletzungen von Hoheitsträgern ist nach § 19 Abs. 1 Satz 4 BNotO in zulässiger Weise ausgeschlossen. Als Korrelat hierzu wurde ein System der Schadensvorsorge durch eine Haftpflicht- und Vertrauensschadensversicherung und einen Vertrauensschadensfonds begründet.[4]

Der Notar haftet gemäß § 19 Abs. 1 BNotO, wenn er schuldhaft die einem anderen gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt.

Es muss sich um Schäden aus der notariellen Amtsausübung handeln, somit ein innerer Zusammenhang mit der Wahrnehmung der notariellen Zuständigkeiten bestehen. Ein nur äußerlicher, zufälliger Zusammenhang reicht nicht aus.

Es muss weiterhin die Verletzung einer Amtspflicht vorliegen. Darunter ist jeder Verstoß gegen die dem Notar in seiner amtlichen Eigenschaft obliegenden Pflichten zu verstehen. Diese Verpflichtung muss einem anderen gegenüber bestehen.

Ein Fehler kann nicht allein in der Beurkundung des Willens der Parteien gesehen werden. Ein vorwerfbarer Fehler läge aber z. B. vor, wenn der Notar die von ihm zu beurkundenden Erklärungen nicht mit vorgelegten Unterlagen bzw. dem Grundbuchinhalt abstimmt bzw. nicht auf Abweichungen oder einen Widerspruch und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen hinweist. Im Einzelfal...

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