Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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Abberufung des Verwalters / 2.2.1 Erteilte Entlastung

Die Entlastung des Verwalters ist gesetzlich nicht geregelt. Lediglich im Aktienrecht ist in § 120 AktG die vergleichbare Entlastung des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats geregelt. Aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung im Wohnungseigentumsrecht ergibt sich zunächst, dass der Wohnungseigentumsverwalter keinen gesetzlichen Anspruch auf Entlastung hat. Ein sol...mehr

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Abberufung des Verwalters / 4.4 Rechtsschutzbedürfnis

Endet im Laufe des gerichtlichen Verfahrens der Bestellungszeitraum des Verwalters, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für das weitere Klageverfahren. Praxis-Beispiel Ende der Amtszeit Der Verwalter ist bis 30.9.2025 bestellt. Am 14.5.2025 beschließen die Wohnungseigentümer die Abberufung des Verwalters. Ein Wohnungseigentümer erhebt Anfechtungsklage gegen den Abberufungsbesch...mehr

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Abberufung des Verwalters / 6 Gerichtliche Abberufung

Eine richterliche Abberufung ist stets dann erforderlich, wenn sich die Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer weigert, den Verwalter abzuberufen, ein wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters vorliegt und das Ermessen der übrigen Wohnungseigentümer insoweit auf Null reduziert ist. Das Recht auf richterliche Abberufung des Verwalters folgt aus dem Anspruch eines jeden W...mehr

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Abberufung des Verwalters / 2.1.2.1 Person des Verwalters

Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Verwaltervertrags kann zunächst in der Person des Verwalters liegen. Sie ist gerechtfertigt, wenn gegen ihn Haftbefehl in der Zwangsvollstreckung ergangen ist[1]; er über kein pfändbares Vermögen verfügt[2]; über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse eingestellt wird[3]; er falsche oder bagatellisierende...mehr

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Abberufung des Verwalters / 6.3 Rechtsmittel

Gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts auf Abberufung des Verwalters steht der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das Rechtsmittel der Berufung vor dem für Wohnungseigentumssachen zuständigen Landgericht zur Verfügung. Zu beachten ist hierbei, dass vor den Landgerichten Anwaltszwang besteht. Die Berufung kann fristwahrend also lediglich durch einen Rec...mehr

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Abberufung des Verwalters / 7.4 Verfahrensfragen im Rahmen der Abwicklung

Zuständiges Gericht bei Pflichtverletzung im Rahmen der Abwicklung Sollte der abberufene Verwalter seinen Verpflichtungen anlässlich der Beendigung seines Verwalteramts nicht freiwillig nachkommen und muss der Rechtsweg beschritten werden, sind entsprechende Ansprüche vor dem sachlich und örtlich ausschließlich zuständigen Amtsgericht des Belegenheitsorts der Wohnanlage gemäß...mehr

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Abberufung des Verwalters / 3.2 Versammlungsbeschluss

In aller Regel erfolgt die Abberufung des Verwalters durch Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung. Für die Abberufung des Verwalters genügt grundsätzlich ein einfacher Mehrheitsbeschluss – nach § 25 Abs. 1 WEG die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Insoweit ist insbesondere zu beachten, dass die Wohnungseigentümerversammlung bereits dann beschlussfähig ist, wenn ledi...mehr

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Abberufung des Verwalters / 2.1.2.2.3 Strafanzeigen/Prozessführung

Der Verwalter riskiert die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags, wenn er Strafanzeigen gegen Wohnungseigentümer stellt, die jeglicher Grundlage entbehren[1]; Rechtsstreitigkeiten unter den Wohnungseigentümern provoziert[2]; für einen Wohnungseigentümer innerhalb einer 2er-Gemeinschaft einen Prozess führt, da er hiermit seine Neutralitätspflicht verletzt.[3]mehr

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Abberufung des Verwalters / 2.1.2.2.1 Pflichtverletzungen

Die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags aus wichtigem Grund kommt dann infrage, wenn der Verwalter den Willen bzw. die Wünsche zahlreicher Wohnungseigentümer missachtet[1]; interne Angelegenheiten der Wohnungseigentümer an die Presse weiterleitet[2]; die Wohnungseigentümer nicht über einen Rechtsstreit unterrichtet, den ein Dritter gegen die Eigentümergemeinschaft führt[3...mehr

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Abberufung des Verwalters / 7.5.2 Zahlungsklage

Der Verwalter kann Zahlungsklage erheben, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer seine Honoraransprüche nicht erfüllt. Im Rahmen dieser Klage wird inzident geprüft, ob die Kündigung wirksam oder wegen des Fehlens eines wichtigen Grundes unwirksam ist. Zeitnahe Geltendmachung Auch wenn die Zahlungsklage zeitlich unbefristet erhoben werden kann, sollte sich der Verwalter n...mehr

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Abberufung des Verwalters / 5 Schicksal des Verwaltervertrags

Trennungstheorie: Bestellung und Verwaltervertrag Nach der herrschenden Trennungstheorie ist das organschaftliche Bestellungsverhältnis des Verwalters vom Vertragsverhältnis mit der Eigentümergemeinschaft zu unterscheiden. Der Beschluss über die Abberufung des Verwalters führt also nicht automatisch auch zur Beendigung des Verwaltervertrags. Hinweis Abberufung aus wichtigem Gr...mehr

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Abberufung des Verwalters / 4.1 Anfechtung eines Positivbeschlusses

Entscheidet sich die Mehrheit der in der Versammlung anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümer für die Abberufung des Verwalters, wird diese Entscheidung von den übrigen Wohnungseigentümern in aller Regel zu respektieren sein. Eine Anfechtungsklage dürfte erfolglos bleiben. Ob es die Rechtsprechung als ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechend ansehen wird, einen Verwalt...mehr

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Abberufung des Verwalters / 1 Jederzeitige Abberufung

Die Abberufung des Verwalters kann nach § 26 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 WEG seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 nicht mehr auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. Die Wohnungseigentümer können sich also wesentlich leichter vom Verwalter trennen, wenn sie mit seiner Tätigkeit nicht mehr zufrieden sind, das erforderliche Vertrauensverhältnis zumin...mehr

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Abberufung des Verwalters / 2.1.2.6 Eigentümerversammlung

Auch Fehlverhalten rund um die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Eigentümerversammlung kann einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er überhaupt keine Wohnungseigentümerversammlung einberuft[1]; berechtigte Anträge zur Tagesordnung ignoriert[2]; einzelne Wohnungseigentümer vorsä...mehr

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Abberufung des Verwalters / 2.1.2.8 Allgemeine Verwaltung

Folgende Pflichtverletzungen des Verwalters können schließlich ebenfalls die außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags begründen: Er führt für die Gemeinschaft ein offenes Treuhandkonto mit ihm als Kontoinhaber, er entnimmt unberechtigt eine ungenehmigte Ausgleichszahlung und führt die Beschluss-Sammlung nicht ordnungsgemäß.[1] Er sorgt trotz entsprechender Beschlussfas...mehr

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Abberufung des Verwalters / 2.1.2.2.2 Beleidigung

Der Verwalter liefert einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags, wenn er einen schwierigen Wohnungseigentümer als Querulanten bezeichnet[1]; den Beiratsvorsitzenden als klassisch-psychologischen Fall bezeichnet[2]; die Wohnungseigentümer als "Sauhaufen" bezeichnet.[3]mehr

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Abberufung des Verwalters / 2.1.2.5 Gemeinschaftsvermögen

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Verwalter sein Vermögen und das der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht getrennt führt[1]; das gemeinschaftliche Konto als offenes Treuhandkonto führt und ihm weitere Pflichtverletzungen zum Vorwurf zu machen sind[2]; Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auflaufen lässt und nicht für ausreichende Liquidität im W...mehr

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Abberufung des Verwalters / 2.1.4.1 2-Wochen-Frist des § 626 BGB?

Für den Bereich des Arbeitsrechts regelt die Bestimmung des § 626 BGB, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnisnahme von den die Kündigung rechtfertigenden Gründen zu erfolgen hat. Bereits vor dem Hintergrund, dass die Abberufung des Verwalters entsprechender Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bedarf, kann di...mehr

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Abberufung des Verwalters / 6.2 Klage

In seiner Klage sollte sich der Wohnungseigentümer nicht lediglich darauf beschränken, die Abberufung des bisherigen Verwalters herbeizuführen. Zur Vermeidung einer verwalterlosen Zeit sollte er vielmehr auch die Bestellung eines neuen Verwalters durch das Gericht beantragen. Hierbei kann er ein von ihm favorisiertes Unternehmen bereits im Klageantrag benennen. Hilfsweise so...mehr

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Abberufung des Verwalters / Zusammenfassung

Überblick Der Abberufung des Verwalters kommt in der wohnungseigentumsrechtlichen Praxis große Relevanz zu. Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 kann der Verwalter jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes von seinem Amt abberufen werden. Vor Inkrafttreten des WEMoG bestellte Verwalter, deren Abberufung entweder dur...mehr

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Abberufung des Verwalters / 2.1.2 Sonstige wichtige Gründe

Im Übrigen wurde ein wichtiger Grund zur sofortigen Abberufung des Verwalters angenommen, wenn das zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwalter erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört war und den Wohnungseigentümern deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände – gleichgültig, ob dies vom Verwalter verschuldet war oder nicht – nach Treu und Glauben eine Fortsetzung...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Abberufung des Verwalters / 2.1.2.4 Beschlussfassung/-durchführung

Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Verwaltervertrags liegt vor, wenn der Verwalter grob fehlerhafte Beschlussanträge formuliert und die Wohnungseigentümer nicht auf Risiken und Gefahren hinweist[1]; sich weigert, Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen, obwohl diese nicht angefochten sind.[2]mehr

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Abberufung des Verwalters / 2.2.2 Wiederbestellung

Der fristlosen Kündigung des Verwaltervertrags kann auch die Wiederbestellung des Verwalters entgegenstehen. Grundsätzlich kann freilich auch der wiederbestellte Verwalter nach erfolgter Wiederbestellung jederzeit grundlos von seinem Amt abberufen werden. Allerdings ist dieser Aspekt wiederum von der fristlosen Kündigung des Verwaltervertrags zu trennen. Voraussetzung für di...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Abberufung des Verwalters / 3.1.2 Verfahren des § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG

Können die Wohnungseigentümer im Rahmen der Eigentümerversammlung noch keine Entscheidung über die Abberufung des Verwalters treffen, können sie in der Versammlung auch beschließen, dass die Abberufung im Rahmen eines Umlaufbeschlusses erfolgen soll und hierfür die einfache Mehrheit ausreichen soll. Praxis-Beispiel Verwalter verspricht Aufklärung Der mit Vorwürfen konfrontiert...mehr

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Abberufung des Verwalters / 7 Folgen der Abberufung

Mit Verkündung des Abberufungsbeschlusses bzw. der Rechtskraft des Abberufungsurteils verliert der Verwalter seine organschaftliche Stellung. Er ist nicht mehr zur Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer befugt und auch nicht mehr zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung. Ihm stehen keinerlei Befugnisse mehr zu.[1] Wird der Abberufungsbeschluss hingegen...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Abberufung des Verwalters / 2 Welche Auswirkungen hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes?

Da die Abberufung des Verwalters nicht mehr auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden kann und § 26 Abs. 3 Satz 1 WEG auch für vor Inkrafttreten des WEMoG begründete Bestellungsverhältnisse gilt, kann der Verwalter bereits sachlogisch erst recht abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Da der Verwalter aber kein Anfechtungsrecht mehr hat, hat da...mehr

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Abberufung des Verwalters / 7.2 Pflicht zur Rechnungslegung

Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über das Auftragsverhältnis besteht die Pflicht zur Rechnungslegung gemäß §§ 675, 662, 666 BGB. Da es sich beim Verwaltervertrag um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 662 BGB handelt, bedarf es einer Spezialregelung im WEG nicht. Unabhängig davon, ob die Abberufung des Verwalters im laufenden Ja...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Abberufung des Verwalters / 4 Beschlussanfechtung

Der Verwalter selbst kann den Beschluss über seine Abberufung nicht anfechten. Beschlussklagen können gemäß § 44 Abs. 1 WEG allein Wohnungseigentümer erheben. 4.1 Anfechtung eines Positivbeschlusses Entscheidet sich die Mehrheit der in der Versammlung anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümer für die Abberufung des Verwalters, wird diese Entscheidung von den übrigen Wohnu...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Abberufung des Verwalters / 2.1.1.3 Fehlerhafte und unvollständige Beschluss-Sammlung

Ein wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters lag nach § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG a. F. auch dann vor, wenn die von ihm geführte Beschluss-Sammlung fehlerhaft oder unvollständig ist. Zwar stellte nicht jeder Fehler beim Führen der Beschluss-Sammlung einen wichtigen Grund im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG a. F. dar.[1] Allerdings obliegt die Beurteilung, ob das Kriteriu...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Abberufung des Verwalters / 7.5.1 Maßgeblicher Zeitpunkt der Vertragsbeendigung

Wie bereits ausgeführt, endet der Verwaltervertrag qua Gesetz spätestens 6 Monate nach Abberufung des Verwalters. Was nun Vergütungsansprüche des abberufenen Verwalters betrifft, sind verschiedene Konstellationen zu berücksichtigen. Im Fall des Vorliegens eines wichtigen Grunds zur Kündigung des Verwaltervertrags, enden Vergütungsansprüche des Verwalters mit der Beschlussfas...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Abberufung des Verwalters / 2.1.1.1 Nichtführen der Beschluss-Sammlung

Von besonderer Bedeutung für Verwalter ist die Tatsache, dass sie die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags dann riskieren, wenn sie überhaupt keine Beschluss-Sammlung führen. Stellt nämlich bereits das nicht ordnungsmäßige Führen der Beschluss-Sammlung einen wichtigen Grund dar, ist dies erst recht der Fall, wenn überhaupt keine Beschluss-Sammlung geführt wird. Fehlerh...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Abberufung des Verwalters / 2.1.2.7 Jahresabrechnung/Wirtschaftsplan

Auch Verstöße gegen seine Verpflichtung zur Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans können die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags zur Folge haben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verwalter überhaupt keine Jahresabrechnungen und/oder Wirtschaftspläne erstellt[1]; Jahresabrechnungen und/oder Wirtschaftspläne verspätet erstellt[2]; zugunsten eines ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Abberufung des Verwalters / 2.1.3 Abmahnung erforderlich?

Da die Abberufung des Verwalters ohnehin jederzeit grundlos möglich ist und ein wichtiger Grund gerade nicht vorliegen muss, wird man für die Berechtigung der fristlosen Kündigung des Verwaltervertrags ein Abmahnerfordernis nicht annehmen können. Ohnehin gilt auch im Wohnungseigentumsrecht der Grundsatz des § 626 BGB, dass eine Abmahnung entbehrlich ist, wenn das Vertrauensv...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Abberufung des Verwalters / 3 Abberufungsbeschluss

Wollen die Wohnungseigentümer den Verwalter abberufen, bedarf es einer entsprechenden Beschlussfassung. Diese Beschlussfassung kann entweder in einer Eigentümerversammlung erfolgen oder im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 WEG. Teilnahmerecht des Verwalters? Soll der Verwalter abberufen werden, wurde nach der noch vor dem Inkrafttreten des WEMoG geltenden Rechtslage dem noch am...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Abberufung des Verwalters / 7.1 Pflicht zur Abrechnung

Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung ist keine Pflicht des Verwalters, sondern eine der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.[1] Da der Verwalter insoweit gesetzlich ausdrücklich als Verpflichteter bezeichnet wird, handelt es sich um eine Organpflicht. Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung entsteht am 1.1. des Folgejahres.[2] Der Verwalter, dessen Amtszeit...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Abberufung des Verwalters / 4.5 Konsequenzen erfolgreicher Beschlussanfechtung

Wird der Abberufungsbeschluss für ungültig erklärt, erhält der Verwalter sein Amt zurück. Ein zwischenzeitlich bestellter anderer Verwalter verliert sein Amt. Seine Bestellung war dann von Anfang an unwirksam. Selbstverständlich hat der Interimsverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Amtsführung. Allerdings hat auch der zu Unrecht vom Amt abberufene Verwalter Vergütungsans...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 11a Nicht z... / 2.16 Weitere Tatbestände

Rz. 101a Bausparzinsen sind vor Auszahlung des Guthabens auch dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn der Bausparvertrag vorzeitig gekündigt werden kann. Gutgeschriebene Bausparzinsen stehen bis dahin nicht zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung (BSG, Urteil v. 19.8.2015, B 14 AS 43/14 R). Rz. 101b Eine Gutschrift i. S. v. § 22 Abs. 3 ist nicht als Einkommen...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gestaltungsmöglichkeiten be... / 7.1 Neuere Rechtsprechung

Errichtet der Unternehmer-Ehegatte auf dem seiner Ehefrau gehörenden Grundstück mit eigenen Mitteln ein Gebäude, das er in seinem Betrieb nutzt (Fall 5), wird der andere Ehegatte zivilrechtlich Eigentümer des Gebäudes.[1] Gebäude sind wesentliche Bestandteile eines Grundstücks.[2] In mehreren Entscheidungen hat der BFH zu dieser Fallvariante Stellung genommen und seine frühe...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / Bundesrecht

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Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 1.3.2 Verhältnis der Wohnungseigentümer zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Da die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 nicht mehr den Wohnungseigentümern, sondern der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt, hat die Bruchteilsgemeinschaft erheblich an Bedeutung verloren. Allerdings bleiben die Wohnungseigentümer weiter die "Herren der Verwaltung". Dem Verwalter als Vertreter und Organ der Gemeinschaft ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 1.3.1 Verhältnis der Wohnungseigentümer zur Bruchteilsgemeinschaft

Als Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft sind die Wohnungseigentümer Miteigentümer des Gemeinschaftseigentums. Da auch Wohnungseigentum "echtes" Eigentum (wie z. B. das an einem Einfamilienhaus oder einer Doppelhaushälfte) darstellt, müssen den Wohnungseigentümern auch gewisse Rechte eingeräumt sein, ihr Eigentum ohne Beteiligung oder Zustimmung der übrigen Wohnungseigentüm...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 5.2.1 Schutzwürdige Belange der Wohnungseigentümer

Insbesondere im kommunalen Abgabenrecht finden sich in aller Regel Bestimmungen über eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer. Hieran ändern auch die Neuregelungen des WEMoG nichts. Spezialgesetzlich können auch weiterhin Besonderheiten geregelt werden, die eine unmittelbare Betroffenheit der einzelnen Wohnungseigentümer ergeben. Ist etwa nach einer kommunale...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verfahren in Wohnungseigent... / 2.2 Exkurs: "Werdende" Wohnungseigentümer

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht nach § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG auch im Fall der Teilung nach § 8 WEG bereits mit dem Anlegen der Wohnungsgrundbücher. Personen, die gegen den teilenden Eigentümer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum haben, zu deren Gunsten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist und denen der Besitz an den Räumen des ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 2.3 Stellung gegenüber den Wohnungseigentümern

Seit Inkrafttreten des WEMoG hat der Verwalter gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern weder Rechte noch Pflichten. Der Verwalter fungiert allein als Organ und Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Das WEG verpflichtet den Verwalter in § 12 Abs. 1 WEG im Rahmen vereinbarter Veräußerungsbeschränkung, wenn er als Zustimmungsberechtigter fungiert, § 24 Abs. 1 WEG ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 3.1 Vertragspartnerin ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer fungiert im gesamten Bereich der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums als Vertragspartnerin von Unternehmen und Dienstleistern bei Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Praxis-Beispiel Vertragspartner Ist das Dach der Wohnanlage undicht und muss ein Dachdecker beauftragt werden, wird der Auftrag im Name...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 4.4 Vertretung durch die Wohnungseigentümer

Scheidet der Verwalter als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus, weil ein Verwalter nicht bestellt ist, vertreten gemäß § 9b Abs. 2 WEG sämtliche Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Gesamtvertreter. Dies führt stets dann in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aktiv werden muss, al...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verfahren in Wohnungseigent... / 2.1.1.2 Klagen gegen die Wohnungseigentümer

§ 43 Abs. 1 Satz 2 WEG regelt den Gerichtsstand für Klagen Dritter gegen die Wohnungseigentümer wegen eines Anspruchs nach § 9a Abs. 4 Satz 1 WEG. Diese Vorschrift regelt die auf den Miteigentumsanteil begrenzte Teil- bzw. Außenhaftung der Wohnungseigentümer Gläubigern der Gemeinschaft gegenüber. Möchten also Gläubiger der Gemeinschaft von der Möglichkeit der Inanspruchnahme...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 1.3.3 Verhältnis außenstehender Dritter zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

In aller Regel stehen sich im Bereich des Wohnungseigentums außenstehende Dritte und die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber. Denn Vertragspartnerin Dritter ist ausschließlich die rechtsfähige Gemeinschaft und es sind nicht die Wohnungseigentümer. Dies gilt selbst für den Verwalter, dessen Vertragsbeziehung ebenfalls mit der rechtsfähigen Gemeinschaft ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsgegenstand und -... / 3.2.1 Verwaltung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Nach § 18 Abs. 1 WEG obliegt die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Über die Verwaltungsmaßnahmen selbst beschließen aber selbstverständlich die Wohnungseigentümer nach Maßgabe der §§ 18 Abs. 2,19 WEG. Ordnungsmäßige Verwaltung Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verfahren in Wohnungseigent... / 2.1.1.1 Klagen gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

§ 43 Abs. 1 Satz 1 WEG ordnet an, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht hat, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Nach der zivilprozessualen Vorschrift des § 17 ZPO richtet sich der allgemeine Gerichtsstand juristischer Personen und rechtsfähiger Personengesellschaften nach dem Ort der Verwaltung. Nun könnte man im Fall...mehr