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Verwaltungsbeirat: Rechte und Pflichten / 3.1 Ladung zur Eigentümerversammlung

Dr. Oliver Elzer
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3.1.1 Überblick

Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Eigentümerversammlung einzuberufen, kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder subsidiär – nämlich dann, wenn, der Vorsitzende nicht handelt oder nicht handeln kann – sein Vertreter gem. § 24 Abs. 3 WEG die Versammlung einberufen. Der Verwaltungsbeirat als solcher besitzt hingegen kein Einberufungsrecht.

Eine Pflicht der Verwaltungsbeiräte, die Versammlung einzuberufen, besteht nicht. Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder sein Vertreter können nicht aufgrund von § 18 Abs. 2 WEG verklagt werden, zu einer Eigentümerversammlung gem. § 24 Abs. 3 WEG zu laden.[1] Zu verklagen wäre stets die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

 
Hinweis

Alle Verwaltungsbeiräte laden gemeinsam ein

Versäumt es der Verwaltungsbeirat, einen Vorsitzenden zu bestellen, oder rufen sämtliche Verwaltungsbeiräte gemeinsam eine Versammlung ein, leiden die auf dieser Versammlung gefassten Beschlüsse nicht an einem Einberufungsmangel.[2]

Einberufung von Eigentümerversammlungen

[1] A. A. AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 16.7.2009, 74 C 25/09, GE 2009, 1135, 1136 zum alten Recht.
[2] OLG Köln, Beschluss v. 29.12.1999, 16 Wx 181/95, ZMR 2000, 566; OLG Zweibrücken, Beschluss v. 11.2.1999, 3 W 255/98, NZM 1999, 858; BayObLG, Beschluss v. 27.11.1997, 2Z BR 128/97, WuM 1998, 241.

3.1.1.1 Fehlen des Verwalters

Ein Verwalter fehlt aus rechtlichen Gründen,

  • wenn keiner bestellt wurde,
  • die Amtszeit des ordentlich Bestellten abgelaufen ist[1],
  • der alte Verwalter seine Bestellung aufgibt und sein Amt also niederlegt,
  • der alte Verwalter wegen Todes, Abberufung oder einer auflösenden Bedingung seine Eigenschaft als Verwalter rechtlich verloren hat oder
  • wenn der alte Verwalter geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig (geworden) ist.

Nimmt der ordnungsmäßig bestellte Verwalter sei...

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