Rn 8
Jede natürliche Person kann Verbraucher sein, auch der Unternehmer, der lediglich zu privaten Zwecken handelt. Folglich kann der Verbraucher nicht durch ein Wissensdefizit definiert werden – maßgeblich ist lediglich der private Zweck des rechtsgeschäftlichen Handelns (Rn 9). Entgegen dem Wortlaut sind auch natürliche Personen, die keinerlei Tätigkeit nachgehen, mögliche Verbraucher (vgl Flume ZIP 00, 1428). Sehr umstritten ist die Frage, ob auch eine GbR Verbraucher sein kann. Der BGH hat dies zunächst für den Fall bejaht, dass die Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind (BGHZ 149, 80; Köln ZIP 17, 2047; Erman/Saenger Rz 6; Martis MDR 98, 1190; aM Jauernig/Mansel Rz 2; Dauner-Lieb/Dötsch DB 03, 1666; Mülbert WM 04, 905 ff; Lehmann AcP 207, 246; Bülow/Artz Verbraucherprivatrecht, 2. Aufl 08 Rz 65; zweifelnd K. Schmidt JuS 06, 4). Dies soll weiterhin sogar für jede Personengemeinschaft, die keine juristische Person ist, gelten (MüKoBGB/Micklitz Rz 14; zur Erben- und Gütergemeinschaft vgl Soergel/Pfeiffer Rz 48; Erman/Saenger Rz 7). Auch die gem § 9a WEG rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft soll Verbraucher sein können (BGH NJW 15, 3228 [BGH 25.03.2015 - VIII ZR 243/13]; München NJW 08, 3574 [OLG München 25.09.2008 - 32 Wx 118/08]), soweit mindestens ein Wohnungseigentümer Verbraucher ist und ein Verbraucherrechtsgeschäft zugrunde liegt. Diese Auffassung überzeugt nicht. Sie ist mit Wortlaut und Systematik der Norm kaum zu vereinbaren. Nunmehr hat der BGH klargestellt, dass jedenfalls eine GbR, die als Gesellschafter nicht nur natürliche Personen aufweist, keinesfalls Verbraucher sein könne (BGH NJW 17, 2752 [BGH 30.03.2017 - VII ZR 269/15]). Ausdrücklich offen gelassen wurde der Fall, dass alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Aber auch i...