Rn 9
Ein privater Zweck rechtsgeschäftlichen Handelns ist nach der Negativdefinition der Norm gegeben, wenn mit dem Abschluss des Rechtsgeschäfts weder gewerbliche noch selbstständige berufliche Zwecke verfolgt werden. Nunmehr stellt der Gesetzestext klar, dass es bei den durch ein Rechtsgeschäft verfolgten Zwecken ausreicht, wenn diese überwiegend im privaten Bereich liegen. § 14 ist der Komplementärbegriff, der § 13 positiv ausfüllt. Diese Kriterien sind bei § 14 zu erörtern (Rn 9 ff). Jedenfalls ist die Verwaltung eigenen Vermögens durch eine GbR im Regelfall keine gewerbliche Tätigkeit, soweit man entgegen hier vertretener Auffassung (Rn 8) die GbR unter § 13 subsumiert (BGHZ 149, 80; BGH NJW 21, 2281 Rz 81; ZIP 20, 909). Ob ein privater oder unternehmerischer Zweck vorliegt, ist objektiv durch Auslegung des Vertragsinhalts unter Einbeziehung der Begleitumstände zu ermitteln (BGH NJW 21, 2281 Rz 75; ZIP 21, 2030 Rz 16; BGH NJW 09, 3780). Danach ist im Zweifel jede natürliche Person ein Verbraucher; Abweichendes kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände zweifelsfrei auf eine gewerbliche Tätigkeit hinweisen. Bei gemischten vertraglichen Zwecksetzungen sollte schon immer maßgeblich sein, welcher Zweck überwiegt (Pfeiffer NJW 99, 173; Ddorf NJW 22, 336). Durch G v 20.9.13 hat der Gesetzgeber diese Auffassung in den Gesetzestext übernommen. Der Rechtsgedanke des § 344 HGB ist hier nicht anwendbar (BGH NJW 22, 686 [BGH 10.11.2021 - VIII ZR 187/20]). Sind auf derselben Seite zwei Personen am Vertragsschluss beteiligt und handelt die eine Person als Unternehmer und die andere als Verbraucher, so kommt nur der letzteren die Verbrauchereigenschaft zu (BGH ZIP 07, 1850). Es war streitig, ob Existenzgründer vor Beginn ihrer unternehmerischen Tätigke...