Fachbeiträge & Kommentare zu Widerruf

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Fahrtkostenzuschuss / 1 Anspruchsgrundlage

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss. Die Kosten für die Fahrt von der Wohnung zur ersten Arbeitsstätte gehören zum privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers und sind grundsätzlich von diesem zu tragen.[1] Als Anspruchsgrundlage kommen individuelle arbeitsvertragliche Vereinbarungen, tarifvertragliche Regelungen sowie Ansprüche aus Betriebsvereinb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Arbeitsrecht / gg) Sonderkündigungsschutz für "Beauftragte"

Rz. 533 Nach § 38 Abs. 1 BDSG ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn der Arbeitgeber in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt. Nach § 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 BDSG ist die Abberufung des Datenschutzbeauftragten nur in entsprechender Anwendung des § 626 BGB zulässig. Die Kündigung des A...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Dienstwagen / 1.1 Rein dienstliche oder auch erlaubte private Nutzung?

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen ausschließlich zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung, handelt es sich um ein bloßes Arbeitsmittel. Die Nutzungsmodalitäten können uneingeschränkt und einseitig vom Arbeitgeber festgelegt werden. Das überlassene Fahrzeug kann auch ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich jederzeit herausverlangt oder in der Nutzu...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Zuschüsse / 1.3 Anspruch aufgrund betrieblicher Übung

Werden über mehrere Jahre hinweg vorbehaltlos Zuschüsse an Arbeitnehmer gewährt, kann daraus ein Anspruch auf zukünftige Zahlungen entstehen. In einem solchen Fall spricht man von einem Anspruch aus betrieblicher Übung. Ein solcher Anspruch kann dann begründet werden, wenn ein Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum hinweg vorbehaltlos wiederholt bestimmte Handlungen vornimm...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 01/2026, Verwaltung des ... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Beteiligten sind getrenntlebende Eheleute. Die Antragstellerin erhielt wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers eine erhebliche Versicherungssumme. Nach der Abfindungserklärung vom 15.1.2023 betrug die Abfindungssumme 650.000 EUR abzüglich für das 1. Quartal 2023 bereits gezahlter 6.015,94 EUR. Der Betrag wurde auf ein Konto des Antragsgegners gezahlt. Vo...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Umsatzsteuer 2026: Wichtige... / 1.4.2 Reform der Kleinunternehmerbesteuerung

Hinweis BMF hat umfassend den UStAE angepasst Die zum 1.1.2025 in Kraft getretenen Veränderungen bei der nationalen Kleinunternehmerbesteuerung und die erstmals mögliche grenzüberschreitende Kleinunternehmerbesteuerung in der Europäischen Union sind von der Finanzverwaltung[1] mit einer umfassenden Anpassung des UStAE begleitet worden. Insoweit wird auf die umfangreiche Komme...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuerberatervergütungsvero... / 10 Übersicht über die relevantesten Gebührentatbestände

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Beitrag aus Finance Office Professional
Umsatzsteuer 2026: Wichtige... / 4.1 Zum Jahreswechsel zu prüfende Wahlrechte

Möchte ein Unternehmer bestimmte Wahlrechte ausüben, muss dies – anders als im Ertragsteuerrecht – häufig schon rechtzeitig, zum Teil schon vor Beginn des Kalenderjahrs, geschehen. Für den Jahreswechsel 2025/2026 sind in der Umsatzsteuer insbesondere zu beachten: Möchte ein Unternehmer, der vor mehr als 5 Jahren auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung verzichtet hatt...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.2 Besonderheiten der Bewilligung

Rz. 5 Die Erleichterung kann nach § 148 S. 2 AO auch mit Rückwirkung ausgesprochen werden. Durch eine solche rückwirkende Bewilligung stellt die Regelung die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung wieder her. Eine rückwirkende Bewilligung darf aber nur dann erfolgen, wenn die Erleichterung bei rechtzeitigem Antrag bewilligt worden wäre. Die Rückwirkung darf nämlich nicht dazu mis...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.3.2 Voraussetzungen eines Transfers ins Ausland nach § 146 Abs. 2a und 2b AO

Rz. 37 Seit der Neufassung der Regelung durch das JStG 2020 ist danach zu differenzieren, ob die Verlagerung in das EU-Ausland erfolgen soll oder in einen sog. Drittstaat, um den europarechtlichen Bedenken an der bisherigen Rechtslage zu begegnen.[1] Nach § 146 Abs. 2a Satz 1 AO ist für eine Verlagerung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat – oder nunmehr auch in mehrere EU-Mit...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Darlehen / 7 Rechtliche Aspekte von Darlehen

Die Vorschriften zum Gelddarlehen finden sich in den §§ 488 ff. BGB. Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Andererseits wird der Darlehensnehmer verpflichtet, dem Darlehensgeber das Erhaltene in gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten. Die Verzinsung des ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.3.3 Folgen eines Verstoßes gegen § 146 Abs. 2b

Rz. 43 Kommt der Stpfl. der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe des Widerrufs und der Rückverlagerungsanordnung durch die zuständige Finanzbehörde nicht nach oder hat er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde ins Ausland verlagert, ist ein...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3 Widerruf der Einwilligung (§ 122a Abs. 2 AO)

Rz. 78 Die Einwilligung zu Bekanntgabe durch elektronische Bereitstellung des Verwaltungsakts kann jederzeit widerrufen werden. Nicht ausdrücklich geregelt ist, durch welche Person der Widerruf erfolgen kann. M. E. kann der Widerruf jedenfalls durch den Stpfl. selbst erfolgen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zustimmung durch ihn oder durch seinen Vertreter erfolgt ist. De...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / § 122a AO in der Fassung vom 1.1.2025 bis 31.12.2025

(1) Verwaltungsakte können mit Einwilligung des Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden. (2) Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. (3) Für den Date...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2.2 § 122a Abs. 2 AO (Opt-out-Option)

Rz. 12 Die Neufassung des § 122a Abs. 2 S. 1 AO führt eine Opt-out-Option (auf Deutsch: "sich gegen etwas entscheiden") ein. Der Beteiligte kann die eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 AO beantragen. Der Antrag wirkt, ebenso wie der Widerruf, nur für die Zukunft und wird mit dem Zugang bei der Finanzbehörde wirksam.[1]mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Arbeitsverhältnisse im Inso... / 9.1 Sozialplan vor Eröffnung des Verfahrens

Gemäß § 124 Abs. 1 InsO kann ein Sozialplan, der innerhalb von 3 Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wurde, vom Insolvenzverwalter und vom Betriebsrat widerrufen werden. Wenn aufgrund des Sozialplans schon Leistungen erbracht wurden, können diese im Falle des Widerrufs gemäß § 124 Abs. 3 InsO nicht zurückverlangt werden. Solche Leistungen können dann nu...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheides kein rückwirkendes Ereignis

Leitsatz 1. Die Niedersachsen-Soforthilfe Corona (mit finanzieller Unterstützung des Bundes) für die Monate April, Mai und Juni 2020 ist eine steuerbare und steuerpflichtige Betriebseinnahme. 2. Wird ein Bewilligungsbescheid für einen als Betriebseinnahme anzusetzenden Liquiditäts- beziehungsweise Aufwandszuschuss mit Ex-tunc-Wirkung zum Gewährungstag widerrufen und der Zuschuss zurückgezahlt, liegt hierin bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes kein rückwirkendes Er...§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnungmehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Tarifrunde TVöD Bund und Ko... / 1.1 Der Werdegang der Tarifverhandlungen

In der vierten Verhandlungsrunde am 6.4.2025 haben die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der Bund mit den Gewerkschaften ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion eine Tarifeinigung für die mehr als 2,6 Millionen Beschäftigten bei Bund und Kommunen erzielt. Die Gewerkschaften hatten mit Schreiben vom 26.9.2024 zahlreiche Tarifregelungen des TVöD zum 31....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1.1 Tatbestand

Rz. 18 Hinsichtlich anderer Abgaben als Zölle und Verbrauchsteuern können Bescheide nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO aufgehoben und geändert werden, wenn und soweit der Stpfl. zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird. Erfasst werden alle Steuerbescheide sowie Verwaltungsakte, die wie Steuerbescheide behandelt werden.[1] Aufhebung oder Änderung des Verwalt...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.3 Eingeschränkte Änderbarkeit

Rz. 15 Die Durchbrechung der Bestandskraft ist nur bei Vorliegen besonderer, im Gesetz geregelter Gründe möglich. Es gibt (abgesehen von § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO) keine Generalklausel, dass unrichtige Steuerfestsetzungen oder andere Verwaltungsakte zu korrigieren sind, sondern nur einzelne Änderungstatbestände. Der Grundsatz der materiellen Richtigkeit hat daher nicht generell...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Schwerbehinderte Menschen a... / 3.2 Ausbildungsplätze des Vorjahres

In Spalte 2 sind die Stellen der Auszubildenden einzutragen. Ausbildungsstellen sind Stellen, auf denen eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung durchgeführt bzw. ein Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst beschäftigt wird, sowie Stellen von Teilnehmern an einer Einstiegsqualifizierung. In Spalte 2 sind auch die Praktikanten, deren P...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.2 Uneingeschränkte Änderbarkeit

Rz. 14 Die Finanzbehörde kann trotz Eintritts der Unanfechtbarkeit den Verwaltungsakt ohne Behinderung durch die Bestandskraft ändern. Das ist der Fall bei: Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsakts, der kein Steuerbescheid ist, mit Wirkung für Vergangenheit und Zukunft, § 130 Abs. 1 AO; Widerruf eines rechtmäßigen, nicht begünstigenden Verwaltungsak...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.3.2 Nachträgliche Änderung oder nachträglicher Erlass eines Steuerbescheids

Rz. 173 Es sind alle aus dem streitigen Sachverhalt fließenden Folgerungen zu ziehen; eine Unvereinbarkeit i. S. d. Kollision der Regelungsbereiche von Steuerbescheiden, wie bei Abs. 1-3, braucht nicht vorzuliegen. Die Finanzbehörde ist auch bei dem Erlass des Änderungsbescheids nicht an die in dem ursprünglichen Steuerbescheid vertretene Auffassung gebunden. Es kann daher, ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1.2 Neuer Antrag, neuer Gewinnverteilungsbeschluss

Rz. 42 Bei der Frage, ob ein neuer Antrag eine Durchbrechung der Bestandskraft rechtfertigt, ist zu unterscheiden, ob der Antrag die neue Tatsache ist oder ob aufgrund neuer Tatsachen ein Antrag erstmals gestellt oder geändert wird.[1] Zur Einordnung eines neuen Antrags als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO vgl. G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/F...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.5 Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung, Abs. 2 S. 2

Rz. 162 Durch Gesetz v. 9.12.2004[1] ist Abs. 2 durch einen neuen S. 2 ergänzt worden. Danach gilt die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung nicht als rückwirkendes Ereignis. Die Gesetzesänderung ist mit BFH v. 6.3.2003, XI R 13/02, BStBl II 2003, 554, BFH/NV 2003, 959 begründet, wonach es sich bei der Spendenbescheinigung nach § 48 Abs. ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.4.2 Behördliche oder gerichtliche Entscheidung

Rz. 95 Wird eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung erstmals erlassen, geändert oder aufgehoben, die steuerrechtliche Bedeutung hat, ist danach zu unterscheiden, ob diese Entscheidung nur Beweisfunktion für das Steuerrecht entfaltet oder Bindungswirkung hat. Soweit eine solche Entscheidung nur Beweisfunktion hat, hat eine Anpassung einer Steuerfestsetzung über § 173...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1 Tatbestand

Rz. 8 Steuerbescheide über Verbrauchsteuern werden i. d. R., ebenso wie Zollbescheide, ohne eingehende Prüfung in einem Veranlagungsverfahren summarisch erlassen; es besteht daher ein erhöhtes Bedürfnis für nachträgliche Korrekturen sowohl zugunsten wie zuungunsten des Stpfl.[1]; das Bedürfnis nach Schutz durch die Bestandskraft tritt demgegenüber zurück. § 172 Abs. 1 Nr. 1...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1.2 "Bestimmter Sachverhalt"

Rz. 24 Der Tatbestand des Abs. 1 setzt voraus, dass ein "bestimmter Sachverhalt" in mehreren Steuerbescheiden berücksichtigt worden ist, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. Grundlegend für die Anwendung des Tatbestands des Abs. 1[1] ist daher der Begriff des "bestimmten Sachverhalts". Das Gesetz gibt mit diesem Ausdruck einen unbestimmten Rechtsbegriff, d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.2 Tatbestand

Rz. 11 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO eröffnet die Möglichkeit, einen Folgebescheid an den für ihn maßgebenden Grundlagenbescheid anzupassen. Gleichzeitig begründet § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO auch die Pflicht der Finanzbehörde, den Folgebescheid an einen erlassenen, geänderten oder aufgehobenen Grundlagenbescheid anzupassen. Der Finanzbehörde steht insoweit kein Ermessensspielra...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten

Zusammenfassung Begriff Rechtmäßige Verwaltungsakte können, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, bei Vorliegen der Voraussetzungen widerrufen werden. Es ist dabei zwischen dem Widerruf eines begünstigenden und eines nicht begünstigenden Verwaltungsaktes zu unterscheiden sowie zwischen dem Widerruf mit Wirkung für die Zukunft und dem mit Wirkung für die Vergangenheit. ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 2 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes

2.1 Wirkung für die Zukunft Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, soweit dies durch eine Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen (z. B. bei der Heilmittelabgabe) oder durch Verwaltungsakt vorbehalten ist (z. B. als Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes)...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 1 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

1.1 Wirkung für die Zukunft Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.[1] Der Verwaltungsakt muss wirksam und rechtmäßig sein. Des Weiteren muss es sich um einen nicht begünstigenden, d. h. um einen belastenden Verwaltungsakt handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er nachteilhaft ist, mithin weder ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Beamte / 1.2 Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

Die Versicherungsfreiheit besteht auch in der Ausbildungszeit (Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) und Probezeit der Beamten. Dem Personenkreis der Beamten sind Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr gleichgestellt. Sie sind daher ebenfalls versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 2.2.2 Ausschluss des Vertrauensschutzes

Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben.[1] Der Widerruf muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welche den Widerruf rechtfertigen.[2]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / Zusammenfassung

Begriff Rechtmäßige Verwaltungsakte können, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, bei Vorliegen der Voraussetzungen widerrufen werden. Es ist dabei zwischen dem Widerruf eines begünstigenden und eines nicht begünstigenden Verwaltungsaktes zu unterscheiden sowie zwischen dem Widerruf mit Wirkung für die Zukunft und dem mit Wirkung für die Vergangenheit. Der Widerruf se...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 6 Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

§ 47 SGB X gilt nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aufhebung von Verwaltungsakten / 1.2 Widerruf

1.2.1 Rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt Der Aufhebungsgrund bei einem rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt gemäß § 46 SGB X liegt in der Korrektur von Ermessensentscheidungen, beispielsweise aus Zweckmäßigkeitserwägungen. 1.2.2 Rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt Der Aufhebungsgrund bei einem rechtmäßigen, begünstigenden Verwaltungsakt gemäß § ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rücknahme von Verwaltungsakten / 5 Abgrenzung zum Widerruf/Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung

Im Gegensatz zum Widerruf eines Verwaltungsaktes gemäß § 44 SGB X [1] setzt die Rücknahme eines Verwaltungsaktes voraus, dass der Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig war. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (z. B. Rentenbescheid) kann – wenn er von Anfang an rechtswidrig und begünstigend ist – nach § 45 Abs. 2 SGB X [2] nur bis zum Ablauf von 2 Jahren nach seiner Bekanntg...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 4 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für den Widerruf nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes ist die Behörde, die im Zeitpunkt des Widerrufs zuständige Behörde ist, unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt ursprünglich von einer anderen Behörde erlassen worden ist.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 1.2 Ausschlussgrund

Der Widerruf eines rechtmäßigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes ist ausgeschlossen, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.[1] Praxis-Beispiel Gesetzlicher Ausschlussgrund (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB V) Ein Arbeitnehmer ist wegen der Höhe seines Jahresarbeitsentgelts in der Kranken- und Pfleg...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 1.1 Wirkung für die Zukunft

Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.[1] Der Verwaltungsakt muss wirksam und rechtmäßig sein. Des Weiteren muss es sich um einen nicht begünstigenden, d. h. um einen belastenden Verwaltungsakt handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er nachteilhaft ist, mithin weder ein Recht oder einen rechtl...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Zulagen / 3 Widerruf und Freiwilligkeitsvorbehalt

Der Arbeitgeber kann Zulagen und Zuschüsse unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gewähren, sodass auch bei wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers entsteht. Der Widerrufsvorbehalt ist nur dann wirksam, wenn sowohl die Höhe des widerruflichen Entgeltteils als auch die Widerrufsgründe vertraglich konkretisiert sind und der widerrufliche Teil wenige...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 5 Abgrenzung Rücknahme eines Verwaltungsaktes

Der Widerruf eines Verwaltungsaktes unterscheidet sich von der Rücknahme eines Verwaltungsaktes durch das Kriterium der Rechtmäßigkeit. Die Rücknahme von Verwaltungsakten bezieht sich auf rechtswidrige Verwaltungsakte. Die Fehlerhaftigkeit muss bei Erlass bereits vorgelegen haben.mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 2.1 Wirkung für die Zukunft

Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, soweit dies durch eine Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen (z. B. bei der Heilmittelabgabe) oder durch Verwaltungsakt vorbehalten ist (z. B. als Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes) oder der Verwaltungsakt mit...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 2.2 Wirkung für die Vergangenheit

Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung, die nicht oder nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für de...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 2.2.1 Vertrauensschutz

Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist.[1] Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen ver...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 3 Fehlerfreie Ermessensausübung

Da die Entscheidung der Behörde über einen Widerruf im Ermessen der Behörde liegt, hat sie grundsätzlich einen Ermessensspielraum bei ihrer Entscheidung. Allerdings besteht ein grundsätzlicher Anspruch darauf, dass Ermessensentscheidungen der Behörde fehlerfrei getroffen werden. Dies folgt u. a. aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen und kann ggf. zu einer Verpflichtung der Behör...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Kinder- und Jugendhilfe (Au... / 2.2 Aufgaben

Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind[1]: Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen[2], die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise[3], die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis[4], die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nac...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Beamte / 5 Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

In allen Bundesländern werden Rechtsreferendare mittlerweile nicht mehr zu Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ernannt. Sie absolvieren ihr Referendariat im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses nach dem Juristenausbildungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Während des gesamten Referendariats erhalten sie vom jeweiligen Land als Vergütung eine...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Betriebserlaubnis / 5 Aufhebung der Betriebserlaubnis

Eine bereits erteilte Betriebserlaubnis muss aufgehoben werden, wenn das Kindeswohl in der Einrichtung gefährdet ist und die Gefährdung nicht durch Beratung oder Auflagen abgewendet werden kann. Eine Betriebserlaubnis kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegen. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 und A...mehr