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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. Aufl. 2024, GmbHG § 46 Aufgab ... / 1. Bestellung und Abberufung

Angela Bartl
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Rz. 50

Die grds. Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung kann durch die Satzung anders geregelt werden. Für die mitbestimmte GmbH bestehen Sonderregelungen. Zur Bestellung sog. Mehrfachgeschäftsführer vgl. van Venrooy GmbHR 2006, 485.

 

Rz. 51

Die Satzung kann auch die Zuständigkeit eines Dritten begründen, der damit zum Organ der Gesellschaft wird, mit den entspr. Pflichten (Lutter/Hommelhoff § 46 Rz. 1; Noack § 6 Rz. 19; Rowedder/Pentz/Koppensteiner § 38 Rz. 6; a.A. Scholz/ K. Schmidt/Bochmann § 46 Rz. 72), nicht jedoch die der Geschäftsführer, soweit es sich nicht um Gesellschafter-Geschäftsführer handelt (Lutter/Hommelhoff § 46 Rz. 1).

 

Rz. 52

Der betroffene Geschäftsführer kann an der Abstimmung teilnehmen, ausgenommen bei der Abberufung aus wichtigem Grund (BGH NJW 1969, 1483; OLG Stuttgart GmbHR 1995, 228; OLG Düsseldorf 1999, 1098; Heller GmbHR 2002, 1227; Noack § 46 Rz. 34).

 

Rz. 53

Ein unverbindliches Vorschlagsrecht steht jedem Gesellschafter als Ausfluss des mitgliedschaftlichen Verwaltungsrechts zu (OLG Hamm GmbHR 1987, 268). Bei einem Benennungsrecht (als Sonderrecht eines Gesellschafters oder eines Gesellschafterstammes) sind die Gesellschafter verpflichtet, den Benannten zum Geschäftsführer zu bestellen; sie können ihre Stimme nur aus sachlichen Gründen verweigern (OLG Hamm a.a.O.). Steht einem Gesellschafter (Gesellschafterstamm) ein rechtsverbindliches Präsentationsrecht zu, so kann die Bestellung nur unter den Bedingungen versagt werden, unter denen ein sofortiger Widerruf aus wichtigem Grund (§ 38 Abs. 1) zulässig wäre (OLG Hamm a.a.O.; Lutter/Hommelhoff § 46 Rz. 1, 2).

 

Rz. 54

Bei Weigerung der Gesellschafter ist Klage auf Zustimmung geboten. Im Übrigen ist zu prüfen, ob die Satzung nicht dahin auszulegen ist, dass dem Vorschlagsberechtigten ein Bestellun...

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