Fachbeiträge & Kommentare zu Widerruf

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Steuerbescheid / 3 Bekanntgabe

Grundvoraussetzung für die Wirksamkeit eines Steuerverwaltungsakts und damit auch eines Steuerbescheids ist gem. § 124 Abs. 1 AO, dass er demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe hat insbesondere zur Folge, dass der Steuerbescheid vom Finanzamt grundsätzlich einseitig nicht mehr geändert oder aufgehoben werden ...mehr

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Kapitalertragsteuer / 7.1.4 Sperrvermerk

Der Steuerpflichtige kann zur Vermeidung des Kirchensteuerabzugs der Datenübermittlung an den Abzugsverpflichteten bis auf Widerruf widersprechen. Das ist der sog. Sperrvermerk.[1] Diese Regelung wurde aus datenschutzrechtlichen Erwägungen eingeführt. Der Steuerpflichtige muss die Erklärung zum Sperrvermerk bis zum 30.6. eines Jahres beim BZSt nach amtlich vorgeschriebenem V...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Steuerbescheid / 3.2 Form der Bekanntgabe

Für die Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte, also auch von Steuerbescheiden, ist keine zwingende Übermittlungsform vorgeschrieben. Ausdrücklich gesetzlich erwähnt und geregelt sind die Postübermittlung [1] öffentliche Bekanntmachung [2] förmliche Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz.[3] Denkbar und zulässig wäre aber auch die Übermittlung an Amtsstelle durch Aushän...mehr

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Einspruch / 2.4 Einspruchsverzicht und Einspruchsrücknahme

Hierbei handelt es sich um verfahrensrechtliche Erklärungen, die den Verlust der Einspruchsbefugnis zur Folge haben. Während gem. § 354 Abs. 1 Satz 3 AO der erst nach Erlass des Verwaltungsakts zulässige Verzicht einem gleichwohl eingelegten Einspruch von vorneherein die Zulässigkeit nimmt, ist es im Fall der gem. § 362 Abs. 1 AO bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidun...mehr

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Kapitalertragsteuer / 5.2 Nichtveranlagungs-(NV-)Bescheinigung

Neben der Erteilung von Freistellungsaufträgen sieht das EStG in bestimmten Fallgestaltungen die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bzw. die Erstattung der Kapitalertragsteuer unabhängig von der Höhe der Kapitalerträge vor. Eine NV-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG wird (auf Antrag) Personen ausgestellt, wenn anzunehmen ist, dass auch für Fälle der Güns...mehr

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Tatsächliche und latente St... / 5 Bewertung

Die Höhe der latenten Steueransprüche oder Steuerschulden ergibt sich aus der Multiplikation der Bewertungsunterschiede mit dem Steuersatz. Da latente Steuern zukunftsgerichtet sind, wäre es folgerichtig, die erwarteten zukünftigen Steuersätze zu verwenden. Im Interesse der Zuverlässigkeit (reliability) sieht IAS 12.47 jedoch nur die Anwendung der zum Bilanzstichtag gültigen...mehr

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Weisungsrecht, Direktionsrecht / 4.1 Grundrechte

Eine direkte Geltung der Grundrechte auf das Arbeitsverhältnis scheidet eigentlich aus, da diese nur Abwehrrechte des Grundrechtsträgers gegenüber dem Staat begründen. Zwischen Privaten gelten die Grundrechte aber jedenfalls mittelbar als objektive Werteordnung, die auf alle Bereiche des Rechts ausstrahlen.[1] Das BAG hat jedoch frühzeitig auch eine unmittelbare Wirkung auf ...mehr

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Wichtiges zu Homeoffice und... / 5 Widerruf der Homeoffice-Berechtigung

Video: Widerruf der Homeoffice-Berechtigungmehr

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Nebentätigkeit / 6 Mitbestimmung

Während das BetrVG kein Beteiligungsrecht vorsieht,[1] besteht für den Bereich des BPersVG hinsichtlich Versagung bzw. Widerruf einer genehmigten Nebentätigkeit ein Mitbestimmungsrecht (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 10 BPersVG). Die Länder enthalten vergleichbare Bestimmungen.mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 2.1 Beteiligungspflichtige Kündigungen

Rz. 3 Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung, der ordentlichen wie der außerordentlichen Kündigung anzuhören.[1] Die Anhörungspflicht besteht auch bei Änderungskündigungen. [2] Rz. 4 Der Betriebsrat ist auch anzuhören, wenn das KSchG keine Anwendung findet, d. h. auch in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses [3], sowie bei einer Kündigung vor Vertragsantritt [4]. Rz. 5 K...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3 Rechtsform der Entscheidung

Rz. 28 Die vom Entscheidungsträger getroffene Entscheidung ist ein Verwaltungsakt nach § 31 SGB X.[1] Als solcher wird er nach § 39 SGB X wirksam, wenn er dem Arbeitgeber bekannt gemacht wird. Sofern der Bescheid schriftlich erteilt wird (vgl. § 33 SGB X), ist er nach §§ 35, 36 SGB X ausreichend zu begründen und mit einer Rechtmittelbelehrung zu versehen. Der Widerruf einer ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.2 Rechtsform der Entscheidung

Rz. 13 Die Entscheidung über die Zulassung von Kurzarbeit ist ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Doppelwirkung.[1] Soweit die Bundesagentur für Arbeit die Kurzarbeit zulässt, ermächtigt sie den Arbeitgeber, einseitig die Vertragsbedingungen der betroffenen Arbeitsverhältnisse zu ändern. Hierdurch wird dem Arbeitgeber ein ihn begünstigendes Gestaltungsrecht einge...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 4.2 Anhörungsfrist

Rz. 45 Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung sind dem Arbeitgeber unter Angabe der Gründe spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen (Abs. 2 Satz 1). Liegt vor dem Ablauf der Frist eine abschließende Stellungnahme vor, so ist die Kündigung bereits dann zulässig[1]; ein Abwarten bis zum Ablauf der Frist wäre hier überflüssiger Formalismus[2]. An das Vorliege...mehr

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§ 5 Vermögenserhalt durch l... / D. Absicherung des Schenkers durch Widerrufs- und Rückforderungsmöglichkeiten

Rz. 69 Durch den geschickten Einsatz von Widerrufs- und Rückforderungsrechten kann der Schenker auch nach der Übertragung von Vermögenswerten sicherstellen, dass das Familienvermögen auch langfristig in der Familie verbleibt. Rz. 70 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 5.7: Widerrufs- und Rückforderungsrecht § _________________________ Widerrufs- und Rückfo...mehr

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§ 11 Der Minderjährige in d... / 8. Übertragung eines Grundstücks unter Vorbehalt eines Widerrufs- und Rückforderungsrechtes

Rz. 32 Bei der Schenkung unter Vorbehalt eines Widerrufs- und Rücktrittsrechtes sollte vereinbart werden, dass die Haftung des Minderjährigen auf den Zustand im Zeitpunkt der Geltendmachung der Rückforderung beschränkt ist und er zudem sämtliche Aufwendungen, die er bis zur Rückforderung getätigt hat, ersetzt verlangen kann.[44] Auch die Kosten der Rückübertragung sollte nic...mehr

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§ 6 Sicherung der Handlungs... / d) Einsetzung eines Kontrollbetreuers gem. § 1820 Abs. 3 BGB

Rz. 37 Verletzt der Bevollmächtigte oder einer der Bevollmächtigten seine Pflichten, kann das Betreuungsgericht gem. § 1820 Abs. 3 BGB zudem einen Kontrollbetreuer bestellen, der dann notfalls auch die Vollmacht widerrufen kann. Eine Vollmachtskontrollbetreuung darf aber nur angeordnet werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein konkretes Bedürfnis für die ...mehr

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§ 6 Sicherung der Handlungs... / I. Wirkung und Zulässigkeit

Rz. 9 Um die Bestellung eines Betreuers zu verhindern, muss die Vorsorgevollmacht alle Bereiche umfassen, die Aufgabenbereich eines Betreuers sein können, d.h. insbesondere die Besorgung sämtlicher Vermögensangelegenheiten, die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, die Aufenthaltsbestimmung sowie freiheitsbeschränkende Maßnahmen. Rz. 10 Für manche Bereiche ist ein Handeln durc...mehr

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§ 6 Sicherung der Handlungs... / Literaturtipps

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§ 6 Sicherung der Handlungs... / III. Aufgaben des Betreuers bzw. des Bevollmächtigten

Rz. 54 Liegt eine schriftliche Patientenverfügung vor, prüft der Vertreter nur, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation des Betroffenen zutreffen. Ist das der Fall und gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene seine Entscheidung geändert hat, ist es – nach Konsultation des Arztes und möglicher Anh...mehr

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§ 8 Vermögenserhalt durch F... / c) Absicherung der "Senioren" durch Rücktrittsrechte in Einbringungsurkunde

Rz. 69 Bereits in der Einbringungsurkunde kann ein Widerrufs- und Rücktrittsrecht der Einbringenden enthalten sein. So können die Einbringenden notfalls der Gesellschaft wieder die "Substanz" entziehen, wenn z.B. eines der Kinder insolvent wird oder die Gesellschaft kündigt. Dieses Sicherungsinstrument sollte aber nur im äußersten Notfall genutzt werden, da hierdurch alle Ge...mehr

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§ 8 Vermögenserhalt durch F... / dd) Sicherung der Einflussnahme der Übergeber

Rz. 167 Durch eine entsprechende Ausgestaltung von Widerrufs- und Rücktrittsrechten in den Schenkungsverträgen, kann für in dem Übertragungsvertrag definierte Rückforderungstatbestände eine zielgenaue "Störfallvorsorge" erreicht werden.[170] Abgesichert wird die Rückübertragung dadurch, dass Übergeber und Übernehmer bereits in dem Abtretungsvertrag aufschiebend bedingt auf d...mehr

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§ 6 Sicherung der Handlungs... / 2. Formelle Anforderungen

Rz. 47 Die Patientenverfügung bedarf der Schriftform. Sie muss daher entweder eigenhändig unterschrieben oder notariell beurkundet werden. Um mögliche Unsicherheiten bezüglich der Einsichts- und Geschäftsfähigkeit des Verfassers im Zeitpunkt der Errichtung auszuschließen, wenn wegen beginnender Krankheit im Errichtungszeitpunkt Zweifel an der Einsichts- und Geschäftsfähigkei...mehr

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§ 7 Testamentsvollstreckung / E. Testamentsvollstreckung und post- bzw. transmortale Vollmacht

Rz. 72 Testamentsvollstreckung und trans- bzw. postmortale Vollmacht schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern sind nebeneinander möglich. Eine bereits vom Erblasser erteilte Vollmacht über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht) bleibt auch mit dessen Ableben grundsätzlich wirksam, solange sie nicht von den Erben widerrufen wird. Eine Vollmacht des Erblassers, die erst ...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 1 Mögliche Treuhandtätigkeiten des Steuerberaters und Grenzen

Die für den Steuerberater zulässigen Treuhandtätigkeiten sind in § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG und § 15 Abs. 1 BOStB geregelt.[1] Folgende Treuhandschaften sind z. B. möglich: Verwaltung fremden Vermögens Halten von Gesellschaftsanteilen Wahrnehmung von Gesellschafterrechten Tätigkeit als Beirat und Aufsichtsrat Wahrnehmung des Amts als Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Vormund...mehr

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§ 6 Sicherung der Handlungs... / 2. Besonderheiten für persönliche Angelegenheiten

Rz. 25 Gemäß § 1820 Abs. 2 BGB bedürfen Vollmachten für die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen oder deren Widerruf, Entscheidungen über freiheitsentziehende Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahmen sowie Zwangsbehandlungen außerhalb von einer freiheitsentziehenden Unterbringung zwingend der Schriftform und die Vollmacht muss diese Maßnahmen ausdrücklich umfassen....mehr

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§ 5 Vermögenserhalt durch l... / E. Anrechnung auf den Pflichtteil, Pflichtteilsverzicht, Ausgleichung oder Abfindung

Rz. 71 Eine Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil gem. § 2315 BGB sollte vorsorglich bei jeder größeren Schenkung vorgenommen werden. Wichtig ist, dass die Anrechnung vor oder bei der Zuwendung erfolgt. Unterblieb die Anrechnungsbestimmung bei der Zuwendung, kann der Erblasser sie nicht mehr nachholen, selbst wenn er die Rechtslage nicht erkannt oder sich bei der Zuwendu...mehr

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§ 11 Der Minderjährige in d... / III. Zusammenfassung der bisherigen Ergebnisse

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§ 6 Sicherung der Handlungs... / IV. Betreuungsgerichtliche Kontrolle

Rz. 57 Die Einwilligung des Betreuers bzw. des Vertreters in eine ärztliche Maßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute bzw. Vollmachtgeber infolge der Maßnahme stirbt, schwer oder länger dauernd geschädigt wird. Entsprechend ist die Genehmigung in Fällen der Nichteinwilligung oder des Widerrufs der Einwilligu...mehr

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§ 8 Vermögenserhalt durch F... / c) Ertragsteuerliche Aspekte

Rz. 183 Die Anteile an einer gewerblichen Personengesellschaft stellen "Mitunternehmeranteile" i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dar. Die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils erfolgt im Grundsatz einkommensteuerneutral zu Buchwerten (§ 6 Abs. 3 EStG). Bleibt der Schenker nicht ebenfalls Mitunternehmer der Gesellschaft, so ist hierzu jedoch sicherzustellen,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Vermögenserhalt durch l... / II. Notarkosten

Rz. 87 Bei der Übertragung ohne jede Gegenleistung ist gem. § 97 Abs. 1 GNotKG der Wert des Übertragungsgegenstandes als Geschäftswert für die Kostenrechnung maßgeblich. Bei der Übertragung von Grundbesitz ist gem. § 46 GNotKG der Verkehrswert des Grundbesitzes als Geschäftswert anzunehmen. Rz. 88 Der Wert eines GmbH-Geschäftsanteils bestimmt sich grundsätzlich ebenfalls nach...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 9. Schutz vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder

Rz. 113 Setzten Ehegatten sich wechselseitig zu Erben ein, sind deren Kinder beim Erbfall des Erstversterbenden enterbt und daher grundsätzlich pflichtteilsberechtigt. Einen wirklich effektiven Schutz des länger lebenden Ehegatten vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder bietet nur ein notarieller Pflichtteilsverzicht der Kinder. Insoweit wird auf die Ausführungen in § 3 verwie...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Datenschutz und neue Medien... / 1.4.1 Datenschutzrechtliche Einwilligung

Datenschutzrechtlich ist die Frage mit den meisten Aufsichtsbehörden im Hinblick auf die Kontrolle des Datenverkehrs und im Hinblick auf die Archivierung von E-Mails durch eine kombinierte Lösung einer Einwilligung und – soweit möglich – einer Betriebsvereinbarung gelöst. Die Beschäftigten sollten jeder einzeln eine Einwilligung unterzeichnen, in der sie bestätigen, dass sie...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Umfang der Steuerbefreiung – steuerfreie Entgelte

Rz. 14 Gegenstand der Steuerbefreiung sind die Entgelte, die für die Nutzung des Kapitals gezahlt werden. Zu den steuerfreien Entgelten gehören regelmäßig auch Kosten aus der Anbahnung und Abwicklung des Kreditgeschäfts, die der Kreditnehmer zu tragen hat, wie z. B. Portokosten oder Fernsprechgebühren oder sonstiger Auslagen- und Unkostenersatz wie z. B. Buchungsgebühren. Di...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Platin
§ 15 ESRS S4 – Verbraucher ... / 2.3.1 ESRS S4-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern

Rz. 60 Die bis zur Umsetzung der CSRD geltende nichtfinanzielle Berichterstattung erforderte im Grunde bereits "eine Beschreibung der Unternehmenspolitik in Bezug auf Nachhaltigkeitsfragen" und wurde in Art. 19 Abs. 2 Buchst. d) der CSRD übernommen. Daher ist die erste themenbezogene Angabepflicht mit ESRS S4.13 die Beschreibung der Konzepte hinsichtlich des Umgangs mit den ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.3 Widerruf

Rz. 10 Eine Kündigung wird nicht wirksam, wenn dem Arbeitnehmer vor Zugang der Kündigung oder gleichzeitig mit der Kündigung ein Widerruf der Kündigungserklärung zugeht, § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Kündigungsschutzklage ist dann nicht erforderlich.mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Honorargestaltung und Forde... / 5.8.6 Drohung mit Mandatskündigung und Folgen

Es ist grundsätzlich erlaubt, dem Mandanten mit der Mandatskündigung zu "drohen", wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Dies ergibt sich daraus, dass ein Steuerberatungsvertrag nach §§ 627, 628 BGB vom Steuerberater grundsätzlich auch jederzeit gekündigt werden darf.[1] Eine Kündigung des Steuerberatungsvertrags zur "Unzeit" wird durch den in § 627 Abs. 2 S...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.3.2 Widerruf von Bestätigungsvermerken

Rz. 173 Mangels gesetzlicher Regelung hat sich der unter bestimmten Voraussetzungen gebotene Widerruf eines Bestätigungsvermerks nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie Berufsgrundsätzen zu vollziehen.[1] Soweit der Abschlussprüfer erkennt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung des von ihm abgegebenen Bestätigungsvermerk nicht vorgelegen haben und die geprüfte Gesellschaft...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9 Information der Wirtschaftsprüferkammer bei Kündigung oder Widerruf des Prüfungsauftrags (Abs. 8)

Rz. 99 Mit § 318 Abs. 8 HGB wurde durch das BilMoG Art. 38 Abs. 2 der (früheren) Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG in nationales Recht umgesetzt. Der Zweck von § 318 Abs. 8 HGB besteht darin, zu verhindern, dass sich der Abschlussprüfer und das zu prüfende Unt während der Laufzeit des Prüfungsvertrags unzulässigerweise – und unbemerkt – möglicherweise sogar einvernehmlich ...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5 Erteilung, Annahme und Widerruf des Prüfungsauftrags

Rz. 18 Das zuständige Organ der prüfungspflichtigen Ges. muss dem Abschlussprüfer unverzüglich nach dessen Wahl den Prüfungsauftrag erteilen. Bei der AG und der KGaA liegt diese Kompetenz beim Aufsichtsrat (§ 111 Abs. 2 Satz 3 AktG). Dies gilt auch für die GmbH, sofern bei dieser ein Aufsichtsrat eingerichtet ist (§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG). Im Übri...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Offenlegung von Änderungen (Abs. 1b Satz 1)

Rz. 106 Erfolgt eine nachträgliche Änderung von bereits offengelegten bzw. hinterlegten Unterlagen, ist dies offenzulegen bzw. eine erneute Hinterlegung vorzunehmen. Hierbei stellt der Wortlaut auf "die Änderung" ab. Hieraus ist jedoch nicht zu folgern, dass nur die Änderung als solche an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln ist. Vielmehr muss sich die...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.3.2.2 Verkaufsgeschäfte

Rz. 112 Im Rahmen von Verkaufsgeschäften ist von einer Erfüllung der Lieferungs-/Leistungsverpflichtung und damit einer Gewinn-/Ertragsrealisation auszugehen, wenn die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung[1] bzw. die Chancen und Risiken[2] auf den Käufer übergehen. Dies erfolgt gem. § 446 Satz 1 BGB mit der Übergabe der verkauften Sache (dazu ...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.3.1 Nachtragsprüfungen

Rz. 164 Werden der geprüfte Jahresabschluss und Lagebericht bzw. Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach Erteilung des Bestätigungsvermerks geändert, erfolgt gem. § 316 Abs. 3 HGB eine erneute Prüfung, soweit es die Änderung erfordert (§ 316 Rz 38). Die Nachtragsprüfung kann nur durch den bestellten Abschlussprüfer erfolgen (§ 316 Rz 44), bei Wegfall des bestellten Absc...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts bzw. auf einen sonstigen Sachverhalt (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 105 Die in § 322 Abs. 2 Satz 2 HGB enthaltene Anforderung nach einer allgemein verständlichen und problemorientierten Beurteilung wird ergänzt durch Abs. 3 Satz 2, wonach der Abschlussprüfer zusätzliche Hinweise auf Umstände aufnehmen kann, auf die er in besonderer Weise aufmerksam machen möchte. Mit diesen Regelungen wollte der Gesetzgeber dem Abschlussprüfer die Abkehr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 § 318 HGB regelt Zuständigkeit und Form für die Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers bei allen prüfungspflichtigen KapG und KapCoGes. Weiterhin regelt die Vorschrift das Kündigungsrecht des Abschlussprüfers sowie eine Informationspflicht an die WPK bei Kündigung oder Widerruf. § 318 HGB gilt unmittelbar für die Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 10 § 323 HGB gilt für gesetzliche Jahres- und Konzernabschlussprüfungen nach § 316 HGB. Darüber hinaus erfolgt bei vielen anderen gesetzlichen Prüfungen ein Verweis auf die Anwendung von § 323 HGB: Gründungsprüfung (§ 49 AktG), Nachgründungsprüfung (§ 53 AktG), Aktienrechtliche Sonderprüfungen (§§ 144, 258 Abs. 5 Satz 1 AktG), Prüfungen nach dem UmwG: Verschmelzung (§§ 9, 11 ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.3.2 Sonstige Antragsgründe

Rz. 73 Nach § 318 Abs. 2 Satz 2 HGB liegen "sonstige Gründe" vor, wenn der gewählte Abschlussprüfer die Auftragsannahme abgelehnt hat oder der gewählte und ordnungsgemäß bestellte Abschlussprüfer nachträglich weggefallen ist oder der gewählte und bestellte Abschlussprüfer an der rechtzeitigen Beendigung der Abschlussprüfung verhindert ist. Aufgrund des Verweises auf § 318 Abs. 4...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 5.3 Aufhebung/Änderung

Rz. 27 Die Anrufungsauskunft tritt analog § 207 Abs. 1 AO außer Kraft, wenn sich die Rechtsvorschriften ändern, auf die sich die Anrufungsauskunft bezieht.[1] Es wäre mit dem Gewaltenteilungsprinzip unvereinbar, wenn eine Zusage einer Finanzbehörde den Gesetzgeber für die Zukunft binden könnte. Eine Änderung der Rspr. reicht demgegenüber nicht aus, der Anrufungsauskunft ohne...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 3.4 Rechtsanspruch auf Anrufungsauskunft

Rz. 14 Nach dem Wortlaut des Gesetzes "hat" das FA die Auskunft zu erteilen. Die Beteiligten haben also einen unbedingten Rechtsanspruch auf Erteilung der Auskunft; das FA ist zur Auskunft gegenüber den Beteiligten verpflichtet.[1] Der Rechtsanspruch des Beteiligten bezieht sich sowohl auf die Erteilung der Auskunft als auch auf ihren Inhalt. Im Rahmen des Antrags muss das F...mehr