Fachbeiträge & Kommentare zu Widerruf

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Entwicklung der Widerrufsregelungen

Rz. 2 Der BGH [2] hat in einer grundlegenden Entscheidung aus dem Jahre 1959 die Beachtlichkeit des einseitigen Widerrufs festgestellt. Bereits der Widerruf nur eines von mehreren Beteiligten hindere den Notar daran, den gemeinsam erteilten Vollzugsauftrag weiterhin durchzuführen. Der Notar müsse es den übrigen Beteiligten überlassen, den "widerstrebenden Beteiligten zur Erfü... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Übereinstimmende neue Weisung

Rz. 36 Der Widerruf wird gegenstandslos, wenn dem Notar später eine übereinstimmende Anweisung zugeht. Der Notar würde seine Neutralitätspflicht falsch verstehen, wenn er passiv darauf wartet, dass es zu einer übereinstimmenden Weisung kommt. Er muss im Rahmen seiner betreuenden Rolle auf eine Verständigung der Beteiligten hinarbeiten[86] und ihnen dabei angemessene Bedenkze... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Ausnahmsweise Beachtlichkeit (Abs. 3 S. 1)

Rz. 25 Nach Abs. 3 S. 1 sind für den Notar nur die Widerrufsgründe beachtlich, bei denen der Bestand des Rechtsgeschäfts in Frage gestellt wird. Der Widerrufende muss sich schon darauf stützen, dass das der Verwahrung zugrunde liegende Rechtsverhältnis aufgehoben, unwirksam oder rückabzuwickeln sei. Behauptete Vollzugsstörungen berechtigen dagegen nicht zum Widerruf. Schuldr... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Unterrichtungspflicht (Abs. 3 S. 2)

Rz. 33 Kommt der Notar zu dem Ergebnis, dass er sich jeder Verfügung über das Verwahrungsgut zu enthalten hat, so muss er alle an dem Verwahrungsgeschäft Beteiligten i.S. des § 57 BeurkG davon unterrichten. Dies sind die am Verwahrungsgeschäft unmittelbar Beteiligten, also regelmäßig Käufer und Verkäufer (vgl. § 57 Abs. 2 BeurkG), aber auch die finanzierende Bank des Käufers... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Der Treuhandauftrag ist zeitlich ausdrücklich befristet

Rz. 68 Vielfach heißt es in Anschreiben von Banken: "An diesen Treuhandauftrag halten wir uns bis zum … gebunden." Ein solcher Treuhandauftrag ist zunächst dahingehend zu verstehen, dass der Widerruf während des Befristungszeitraums ausgeschlossen ist, soweit schutzwürdige Interessen Dritter berührt sind. Insoweit ist der Verzicht beachtlich. Soweit Drittinteressen nicht berü... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung

Rz. 56 § 57 Abs. 6 BeurkG bezieht sich auf Treuhandaufträge Dritter. Das sind solche, die dem Notar in Zusammenhang mit dem Vollzug des der Verwahrung zugrunde liegenden Geschäfts von Personen erteilt werden, die an diesem nicht beteiligt sind. Es wurde schon gezeigt, dass damit in der Praxis fast immer die Treuhandaufträge abzulösender und finanzierender Gläubiger im Rahmen... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Der Treuhandauftrag ist zeitlich unbefristet

Rz. 71 Ein zeitlich nicht befristeter Treuhandauftrag ist so zu behandeln wie ein zeitlich befristeter Treuhandauftrag während des Befristungszeitraums. Der den Treuhandauftrag Erteilende hat mit seinem unbefristeten Treuhandauftrag zu verstehen gegeben, dass er sich an den Treuhandauftrag halten will, soweit schutzwürdige Interessen Dritter berührt sind. Insoweit ist also d... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Grundsatz der Unbeachtlichkeit

Rz. 24 Eine mehrseitige Verwahrungsanweisung kann grundsätzlich nur durch alle Anweisenden gemeinsam widerrufen werden. Von diesem Grundsatz regelt Abs. 3 S. 1 für bestimmte Fallgruppen eine Ausnahme. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der einseitige Widerruf einer mehrseitigen Verwahrungsanweisung – soweit nicht ein Ausnahmefall nach Abs. 3 S. 1 (oder § 61 BeurkG) vorlieg... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) Den schriftlichen Widerruf einer Anweisung hat der Notar zu beachten, soweit er dadurch Dritten gegenüber bestehende Amtspflichten nicht verletzt. (2) Ist die Verwahrungsanweisung von mehreren Anweisenden erteilt, so ist der Widerruf darüber hinaus nur zu beachten, wenn er durch alle Anweisenden erfolgt. (3) 1Erfolgt der Widerruf nach Absatz 2 nicht durch alle Anweisenden... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Hauptanwendungsfälle

Rz. 3 Grundsätzlich ist eine Ausfertigung nur dann nötig, wenn es materiell- oder verfahrensrechtlich auf den Besitz der Urkunde ankommt und die Urschrift nicht am Rechtsverkehr teilnimmt.[13] Eine beglaubigte Abschrift beweist diese Tatsache nicht (vgl. § 42 BeurkG Rdn 19). Ein Hauptanwendungsfall ist der Nachweis der Vollmacht (§§ 172 ff. BGB).[14] Gemäß § 172 Abs. 2 BGB b... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Praxisprobleme

a) Kaufvertragsaufhebungen Rz. 18 Die einvernehmliche Anweisung zur Rückzahlung des Kaufpreises wegen Vertragsaufhebung soll nach teilweise vertretener Auffassung erst möglich sein, wenn der Aufhebungsvertrag beurkundet ist. Das soll zumindest in den Fällen gelten, in denen der Kaufvertrag bereits die Auflassung enthält und zugunsten des Käufers eine Vormerkung eingetragen wu... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Behandlung typischer Fallsituationen

Rz. 73 Fallsituation 1: Im Grundbuch eingetragene Gläubiger sind ausweislich der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen abzulösen. Der Kaufpreisanspruch wird wirksam gepfändet. Der hinterlegte Betrag reicht nicht aus, um sowohl die Gläubigerablösungen vorzunehmen als auch den Anspruch des pfändenden Gläubigers zu erfüllen. Hier hat der Notar zunächst die Grundpfandrechtsgl... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / c) Erlösverteilung bei mehreren Verkäufern

Rz. 23 Einen Fall der mehrseitigen Verwahrungsanweisung stellt auch die in einem Kaufvertrag enthaltene Erlösverteilung zwischen mehreren Verkäufern dar. Das KG Berlin[46] sah dies allerdings anders. Ihm lag ein Fall vor, in dem eine im Kaufvertrag festgelegte Auszahlung nach Quoten später von einem Teil der verkaufenden Miterben widerrufen worden war. Ohne in seinem Beschlu... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Einseitigkeit oder Mehrseitigkeit des Treuhandauftrags

Rz. 57 Wie oben aufgezeigt wurde, unterscheidet § 60 BeurkG zwischen einseitigen und mehrseitigen Verwahrungsanweisungen. Der Widerruf einer einseitigen Verwahrungsanweisung ist in Abs. 1 geregelt, der Widerruf einer mehrseitigen vorrangig in den Abs. 2 bis 4. Lange war umstritten, ob die Treuhandaufträge von abzulösenden oder finanzierenden Gläubigern einseitig oder mehrsei... mehr

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Vorbemerkung zu §§ 27–35 Be... / B. Geltungsbereich der §§ 27–35 BeurkG

Rz. 2 Das BeurkG gilt für öffentliche Testamente (§§ 1937, 2231 Nr. 1, 2232 BGB) und Erbverträge (§ 2276 BGB). Es gilt auch für den Widerruf eines Testaments (durch öffentliches Widerrufstestament oder öffentliches widersprechendes Testament, §§ 2254, 2258 Abs. 1 BGB) und für die Aufhebung erbvertraglicher Verfügungen (durch Aufhebungsvertrag, § 2290 Abs. 4 BGB [ab 1.1.2023:... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / E. Abweichende und ergänzende Regelungen in der Verwahrungsanweisung (Abs. 4)

Rz. 47 Die Regelungen zum Widerruf der Verwahrungsanweisung in Abs. 2 und 3 stellen dispositives Recht dar. Damit wollte der Gesetzgeber eine interessengerechte Lösung für den Regelfall anbieten. Er war keinesfalls der Auffassung, die einzig mögliche und sachgerechte Regelung für jeden Einzelfall entwickelt zu haben. Daher steht es den Beteiligten immer frei, ergänzende oder... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Verfügungsverbot (Abs. 3 S. 1)

Rz. 32 Die gesetzliche Regelung ist unmissverständlich: Der Notar hat (so ist das "soll" zu verstehen) sich jeder Verfügung über das Verwahrungsgut zu enthalten. Es kommt zu einem vorläufigen Stillstand des Verfahrens.[76] Der Notar darf den hinterlegten Betrag nicht zurück überweisen.[77] Das gilt selbst dann, wenn der Kaufvertrag nach materiellem Recht offenkundig rückabzu... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Regelungsgehalt, Allgemeines

Rz. 1 § 34 BeurkG und ergänzende Bestimmungen (siehe Rdn 2) regeln die Verschließung und Verwahrung von letztwilligen Verfügungen. § 34 BeurkG ersetzt und ändert geringfügig Vorschriften, die vor dem BeurkG im BGB enthalten waren. Das entspricht dem vom BeurkG angestrebten Ziel, das Beurkundungsverfahrensrecht vom materiellen Urkundenrecht zu trennen, also das BGB auf diejen... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Die Ausnahme von den Erfordernissen des § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG

Rz. 26 Es kommt bei Versteigerungen vor, dass ein Bieter ein Gebot abgibt und sich danach vom Versteigerungsort entfernt. § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG trägt diesem Umstand dadurch Rechnung, dass er von den Erfordernissen des Vorlesens, Genehmigens und Unterschreibens in Bezug auf einen solchen Bieter befreit. Vorlesen, Genehmigen und Unterschreiben werden durch die von dem Notar ... mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 57 ff. / III. Öffentlich-rechtliche Verwahrungsanweisung – zivilrechtliche Verwahrungsvereinbarung

Rz. 11 Auch wenn die notarielle Verwahrung selbst öffentlich-rechtlicher Natur ist, gibt es bei Verwahrungsgeschäften ein wichtiges zivilrechtliches Element. Dogmatisch muss nämlich streng unterschieden werden zwischen der zivilrechtlichen Verwahrungsvereinbarung der Beteiligten einerseits (Verhältnis der Beteiligten untereinander) und der öffentlich-rechtlichen Verwahrungsa... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Rechtsfolgen von Verstößen gegen Abs. 2a

Rz. 257 Die in Abs. 2a geregelte Hinwirkungspflicht zählt zu den Amtspflichten des Notars (siehe Rdn 1, 202). Zwar berührt eine Verletzung dieser Pflicht nicht die Wirksamkeit der Beurkundung (allg. siehe Rdn 16).[786] Ein Verstoß kann jedoch dienstrechtliche Folgen bis hin zur Amtsenthebung nach sich ziehen. Abs. 2a S. 2 Nr. 2 ist im Zuge der Novellierung sogar in den Katal... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Kaufvertragsaufhebungen

Rz. 18 Die einvernehmliche Anweisung zur Rückzahlung des Kaufpreises wegen Vertragsaufhebung soll nach teilweise vertretener Auffassung erst möglich sein, wenn der Aufhebungsvertrag beurkundet ist. Das soll zumindest in den Fällen gelten, in denen der Kaufvertrag bereits die Auflassung enthält und zugunsten des Käufers eine Vormerkung eingetragen wurde. Eine nur privatschrif... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Erbverträge

Rz. 16 Eine Sonderregelung gilt für Erbverträge, die bei Ausschluss der besonderen amtlichen Verwahrung in der Verwahrung des Notars verbleiben (§ 34 Abs. 3 BeurkG). Gemäß § 2300 Abs. 2 BGB kann ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält,[47] aus der amtlichen oder der notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragschließenden zurückgegeben werden, wo... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Nachträgliche Vermerke zur Dokumentation (Abs. 3)

Rz. 4 Sobald ein Dokument in die elektronische Urkundensammlung eingestellt wurde, darf es in der Urkundensammlung nicht mehr verändert werden, um den Gleichlauf der beiden Sammlungen zu gewährleisten.[8] War es früher üblich, Vermerke auf der Urkunde anzubringen (etwa das Vorliegen der Genehmigungserklärung, den Widerruf der erklärten Vollmacht, die Abtretung der beurkundet... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Kaufvertragsänderungen

Rz. 20 Insoweit stellt sich die gleiche Problematik wie bei Kaufvertragsaufhebungen. Ergänzungen eines Kaufvertrages sind grundsätzlich gem. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB formbedürftig. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um wesentliche oder unwesentliche Änderungen handelt. Der Notar sollte daher darauf hinwirken, dass die Änderung beurkundet wird, bevor er einen geänderten Treuh... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. "Verspätete" Treuhandaufträge

Rz. 114 Der Treuhandauftrag wird von der finanzierenden Bank regelmäßig vor oder zeitgleich mit der Einzahlung erteilt werden. Fraglich war lange Zeit, wie Fälle zu behandeln sind, in denen der Treuhandauftrag dem Notar erst zugeht, nachdem die Gutschrift auf dem Treuhandkonto bereits erfolgt ist. Der BGH[350] hat im Jahre 2002 mit einem für viele überraschenden Urteil Klarh... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Genehmigung

Rz. 29 Nachdem die Niederschrift in Gegenwart des Notars vorgelesen wurde, muss diese von den Beteiligten genehmigt werden, d.h. sie müssen sich mit deren Inhalt einverstanden erklären. Genehmigt werden müssen aber nur die Erklärungen der Beteiligten. Das Genehmigungserfordernis bezieht sich nicht auf den sonstigen Urkundsinhalt, wie vom Notar getroffene Feststellungen sowie... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Sachliche und funktionelle Zuständigkeit

Rz. 6 Sachlich zuständig ist nicht nur das Familiengericht, sondern jedes Amtsgericht.[8] Landesrechtlich kann die Zuständigkeit nicht beseitigt werden (§ 57 Abs. 4 Nr. 2 BeurkG). Rz. 7 Innerhalb des Amtsgerichtes als Gericht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich der Rechtspfleger funktionell zuständig (§ 3 Nr. 1 lit. f RPflG). Er kann die Sache gem. § 5 Abs. 2 R... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Formbedürftige Verträge

Rz. 17 Das Versteigerungsverfahren dispensiert nicht von den Formerfordernissen, die für den infolge der Versteigerung zustande gekommenen Vertrag bestehen. Bei einer Grundstücksversteigerung muss daher der Form des § 311b Abs. 1 S. 1 BGB genügt werden, also eine notarielle Beurkundung stattfinden.[26] Bei der Versteigerung von GmbH-Geschäftsanteilen bedarf es ebenfalls der ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Aussetzung

Rz. 17 Liegen aus der Sicht des Notars die Voraussetzungen nach Nr. 1 oder 2 vor, hat er zunächst kein Ermessen bzgl. des weiteren Verfahrensweges. Er muss von Amts wegen tätig werden und die Auszahlung verweigern. Auf den Widerruf eines der Beteiligten kommt es nicht an.[44] Regelmäßig wird er auch den übrigen Urkundenvollzug einstellen.[45] Eine Zurückzahlung des hinterleg... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Voraussetzungen der Verwahrung

Rz. 6 Abs. 2–4 regeln die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Verwahrung. Der Notar darf Geld zur Verwahrung nur annehmen, wenn hierfür ein berechtigtes Sicherungsinteresse der am Verwahrgeschäft beteiligten Personen besteht (Abs. 2 Nr. 1, Rdn 7 ff.), ein Antrag auf Verwahrung mit einer Verwahranweisung vorliegt (Abs. 2 Nr. 2, Rdn 48 ff.), die der Notar angenommen hat ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Zu ersetzende Urschrift

Rz. 5 Voraussetzung für eine Ersetzung der Urschrift ist, dass diese völlig zerstört oder abhandengekommen ist.[20] Eine teilweise zerstörte Urkunde steht der vollständig zerstörten Urkunde gleich, wenn sie so weit beeinträchtigt ist, dass von ihr eine vollständige Ausfertigung nicht mehr erteilt werden kann. Zerstört ist eine Urschrift z.B. auch, wenn sie versehentlich zerr... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / d) Schriftform

Rz. 127 § 57 Abs. 4 BeurkG bestimmt, dass die Verwahrungsanweisung sowie deren Änderung, Ergänzung und Widerruf der Schriftform bedürfen. In Bezug darauf ist klarzustellen, dass insoweit nicht Schriftform im Sinne des § 126 BGB gemeint ist. Es genügt die "prozessrechtliche Schriftform". Die Schriftform ist danach etwa bei einem Treuhandauftrag auch gewahrt, wenn dieser als s... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Bedeutung der Schriftlichkeit

Rz. 102 In den Fällen, in denen die Schriftlichkeit für die Verwahrungsanweisung oder deren Änderung, Ergänzung oder Widerruf ausreicht, stellt sich die Frage, was unter Schriftlichkeit zu verstehen ist. § 126 Abs. 1 BGB verlangt zur Einhaltung der schriftlichen Form, dass die Urkunde von dem Aussteller "eigenhändig durch Namensunterschrift … unterzeichnet" werden muss. § 12... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) Der Notar darf Bargeld zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte nicht entgegennehmen. (2) Der Notar darf Geld zur Verwahrung nur entgegennehmen, wenn mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Gemeindliche Vorkaufsrechte nach dem BauGB

Rz. 9 Die §§ 24, 25 BauGB bilden die Rechtsgrundlage für das allgemeine und besondere Vorkaufsrecht der Gemeinde.[20] Durch das Baulandmobilisierungsgesetz wurde der Anwendungsbereich erheblich erweitert, insb. auch bzgl. des preislimitierten Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 3 BauGB.[21] Selbst wenn nach diesen Vorschriften ein Vorkaufsrecht begründet ist, steht die Ausübung al... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / e) Sonderproblem: Einbeziehung eines Finanzierungsgläubigers

Rz. 69 Kaufpreise werden vielfach bankfinanziert. Die Banken verlangen regelmäßig die Eintragung eines Grundpfandrechts. Aus Bankensicht stellt die Verwahrung des Kaufpreises auf Anderkonto in solchen Fällen kein Problem dar: Die Überweisung durch die Bank an den Notar erfolgt dann nicht auflagenfrei, sondern "zu treuen Händen". Sieht der Kaufvertrag allerdings eine auflagen... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Beifügung

Rz. 61 Wird dem Notar eine Vollmacht oder ein Vertretungsnachweis eines gesetzlichen Vertreters vorgelegt, so hat er diese Urkunden mindestens in beglaubigter Abschrift der Niederschrift beizufügen. § 12 BeurkG wird in diesem Punkt durch § 14 Abs. 2 DONot ergänzt. Die Vollmacht bzw. der Vertretungsnachweis ist im Falle einer Papierurkunde anzukleben, soweit keine Verbindung ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Insolvenz eines Beteiligten

Rz. 94 Schwierigkeiten können Fälle bereiten, in denen einer der an der Verwahrung Beteiligten, i.d.R. der Verkäufer oder der Käufer, insolvent wird. Auch die Insolvenz eines Notars kommt gelegentlich vor. Außer Frage steht zunächst, dass im Fall der Insolvenz eines Beteiligten die beim Notar verwahrten Gelder nicht in die Insolvenzmasse fallen,[213] denn Inhaber der Verwahr... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Beurkundungsbedürftigkeit der Verwahrungsvereinbarung

Rz. 97 Bei Grundstücksübertragungen (vgl. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB) oder bei der Abtretung von Geschäftsanteilen (vgl. § 15 Abs. 4 GmbHG) ist die Verwahrungsvereinbarung zu beurkunden. In der Vertragsurkunde darf man sich nicht auf die Formulierung beschränken, dass die Zahlungsabwicklung über Notaranderkonto erfolgen soll. Die vollständigen Verwahrungsbedingungen gehören zu d... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Rückabwicklung bei bereits erfolgter Hinterlegung

Rz. 103 Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung ab, geht der Kaufpreiszahlungsanspruch regelmäßig unter. Sind bereits Gelder auf dem Anderkonto hinterlegt, stellt sich die Frage, wie die Rückabwicklung zu erfolgen hat. Dabei muss man streng zwischen dem notariellen Verwahrungsverfahren und der materiellen Rechtslage unterscheiden.[225] Im notariellen Verwahrungsverfahren g... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / c) Vertretung, Vollmacht, Vertretung ohne Vertretungsmacht

Rz. 55 Wird ein Beteiligter bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts vertreten, so ist der Notar verpflichtet, die Vertretungsmacht zu überprüfen.[198] Ergibt sich diese aus einem Handels-, Vereins-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder einem ähnlichem Register, muss der Notar dieses grds. nicht einsehen, sondern er darf sich auf die Angaben der Beteiligten verlassen, sow... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Anwendungsbereich

Rz. 1 Nach den allgemeinen Bestimmungen über die Beurkundung von Willenserklärungen ist eine Niederschrift insoweit formunwirksam, als dem Notar (§ 7 Nr. 1 BeurkG), seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten (§ 7 Nr. 2 BeurkG), seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner (§ 7 Nr. 2a BeurkG), einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Aufhebungsvertrag: Vorausse... / 1.2 Vereinbarung eines Überlegungs- und Widerrufsvorbehalts

Ein spezielles gesetzliches Widerrufsrecht oder Rücktrittsrecht für Aufhebungsverträge gibt es nicht. Zwar gelten Arbeitnehmer als "Verbraucher" i. S. v. § 13 BGB und Arbeitgeber als "Unternehmer" i. S. v. § 14 BGB.[1] Eine Aufhebungsvereinbarung, die im Betrieb geschlossen wird, etwa am Arbeitsplatz oder im Personalbüro, ist jedoch nicht außerhalb von Geschäftsräumen i. S. ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Vorbemerkungen

Rz. 1 § 14 Abs. 2 BNotO fordert den Notar auf, seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung an Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. Im Zusammenhang mit der notariellen Verwahrung präzisieren die Richtlinienempfehlungen der BNotK,[1] die i... mehr