Fachbeiträge & Kommentare zu Widerruf

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Zwangsvollstreckung / a) Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO

Rz. 101 Mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erhebt der Schuldner materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst. Durch diese Klage wird der Vollstreckungstitel nicht beseitigt oder generell festgestellt, dass eine Vollstreckung aus dem Titel unzulässig ist; die Vollstreckungsabwehrklage ist nach h.M. als prozessuale Gestaltungsklage viel...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
KEHE Grundbuchrecht / 2. Einsicht zu allgemeinen Zwecken

a) Über Anträge von Privatpersonen, ihnen im Verwaltungswege die Einsicht in Grundbücher oder Grundakten zu gestatten, entscheidet die Leitung des Amtsgerichts. Entsprechende Anträge sind ihr mit einer Stellungnahme vorzulegen, ob gegen die Gewährung der Einsicht Bedenken bestehen. b) Einem Antrag kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs stattgegeben werden, wenn ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 81 GBV enthält nähere Regelungen zur Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens, das nur bestimmten Nutzerkreisen (vgl. § 133 GBO Rdn 5 ff.) nach Durchlaufen einer förmlichen Zulassung (vgl. Rdn 7 ff.) bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen (vgl. Rdn 13 ff.) eröffnet werden darf. Dem Wortlaut nach gilt § 81 GBV nur für die uneingeschränkt Abrufberechtigten;...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Wirksamkeit

Rz. 109 Die Wirksamkeit des Testaments, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der zwingenden Vorgaben des BeurkG (Muss-Vorschriften) hat das GBA selbstständig zu überprüfen. Die Wirksamkeitsprüfung bezieht sich bei mehreren eröffneten Testamenten auf Fragen des Widerrufs, bei einseitigen, im Gegensatz zu gemeinschaftlichen Testamenten/Erbverträgen auch auf den Vorrang b...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Rücktrittsvorbehalt

Rz. 121 Das GBA kann weder einen Erbschein noch eine Negativ-Versicherung an Eides statt verlangen, wenn die Erbfolge auf einem Erbvertrag mit Rücktrittsvorbehalt beruht.[227] Der (beurkundungspflichtige) Rücktritt wäre beim Geburtsstandesamt bzw. im Zentralen Testamentsregister zu registrieren und müsste bei der Eröffnung auffallen, also im Eröffnungsprotokoll vermerkt werd...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Gesetzliche Vermutung

Rz. 23 Die h.M. ordnet, ausgehend vom durchaus zu Recht unterstellten Willen der Beteiligten, Abs. 2 als gesetzliche Vermutung ein.[27] Tatsächlich hat aber Abs. 2 eine eigentümliche Zwitterstellung inne, die sich allen sonst üblichen Kategorien des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts entzieht. Die Norm ordnet trotz des Ausspruchs einer "Ermächtigung" jedenfalls kein...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgelt / 8 Entgeltkürzung

Eine einseitige Entgeltkürzung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht möglich. Entgeltreduzierungen können allerdings vertraglich vereinbart sein, ferner kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen. Letztere ist allerdings nur dann sozial gerechtfertigt, wenn bei Fortzahlung der ursprünglich vereinbarten Vergütung die wirtschaftliche Existenz des Betriebs...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Bauvertrag / 20. Zustellungsbevollmächtigter

Rz. 305 Wenn den anderen ausländischen Vertragspartnern eine Klage oder gerichtliche Verfügung zugestellt werden soll, sind Schwierigkeiten vorprogrammiert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der andere Vertragspartner seinen Sitz im Ausland hat. Die Zustellung kann hier oft nur über komplizierte gerichtliche Wege oder auf konsularischem Wege erfolgen. Es empfiehlt si...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Entgelt / 8 Entgeltkürzung

Eine einseitige Entgeltkürzung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht möglich. Entgeltreduzierungen können allerdings vertraglich vereinbart sein, ferner kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen. Letztere ist allerdings nur dann sozial gerechtfertigt, wenn bei Fortzahlung der ursprünglich vereinbarten Vergütung die wirtschaftliche Existenz des Betriebs...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Transmortale Vollmacht und Testamentsvollstreckung

Rz. 30 Die transmortale Generalvollmacht (Entsprechendes muss erst recht für die Spezialvollmacht gelten) wird durch eine letztwillig angeordnete Testamentsvollstreckung nicht verdrängt. Weder erlischt sie automatisch mit Beginn (oder womöglich schon mit Anordnung) der Testamentsvollstreckung, noch kann der Testamentsvollstrecker die Vollmacht generell widerrufen. Das Verhäl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Arten von Doppeltatbeständen

Rz. 47 Materiell-rechtliche Doppeltatbestände sind allgemein anerkannt, z.B. Auftrag und Vollmacht, Übergabe der Sache und Eigentumsübertragung, Erbschaft und Vermächtnis. Rz. 48 Der typische Fall eines verfahrensrechtlichen Doppeltatbestandes ist der in § 30 GBO geregelte gemischte Antrag (siehe § 30 GBO Rdn 14 ff.), der gleichzeitig auch die Bewilligung (§ 19 GBO) enthält. ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Leistungen für Bildung und ... / 5 Zweckentsprechende Verwendung/Rückforderung

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind zweckentsprechend zu verwenden. Deshalb kann der zuständige Träger im Einzelfall einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistung anfordern. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden. Im Fall des Widerrufs ist die Leistung dann auch zu erstatten. In allen anderen F...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Bundesrecht

Rz. 15 Aus dem Bundesrecht sind vornehmlich zu erwähnen: Rz. 16 a) Ersuchen des Prozessgerichts auf Eintragung einer Vormerkung, eines Widerspruchs oder auch eines Verfügungsverbots[14] aufgrund einstweiliger Verfügung nach § 941 ZPO.[15] Gleichgültig ist, ob das Ersuchen von Amts wegen oder auf Antrag des Klägers erfolgt, wie z.B. die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermer...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 AGB-Kontrolle / 1. Vertragsbedingungen

Rz. 31 Unter dem Begriff der Vertragsbedingung ist zunächst grds. jegliche Regelung zu verstehen, die den Inhalt eines Vertrages gestaltet, gleichgültig ob es sich um eine Regelung von Haupt- oder Nebenleistungspflichten handelt.[63] Nach § 305 Abs. 1 S. 2 BGB ist für die Qualifizierung einer Regelung als Vertragsbedingung irrelevant, in welcher vertraglichen Form sie vorgese...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Reichweite des Vollmachtsstatuts

Rz. 179 Zum Vollmachtsstatut gehört zum einen die wirksame Begründung und Gültigkeit der Vollmacht.[597] Hierzu rechnet die Frage nach der Erteilung der Vollmacht (durch einseitige Willenserklärung oder durch Vertrag)[598] ebenso wie die Relevanz etwaiger Willensmängel bei der Erteilung[599] und die Frage, wem gegenüber die Vollmachtserklärung abzugeben ist.[600] Weiterhin s...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
KEHE Grundbuchrecht

Anhang 1: Anlage zur Grundbuchordnung Vorbemerkungen Die Allgemeine Verfügung zur geschäftlichen Behandlung der Grundbuchsachen vom 25.2.1936 (DJ S. 350; geänd. durch AV v. 23.12.1937, DJ 1938, 33) ist zusammen mit der GBV bekanntgemacht worden und zusammen mit ihr am 1.4.1936 in Kraft getreten. Sie ergänzt die GBV im Hinblick auf Behandlung der Akten oder Mitteilungen an Bete...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 131 Sicherung... / 2.1 Anfechtungsklage

Rz. 2 Streitgegenstand der (reinen) Anfechtungsklage ist die Rechtsschutzbehauptung, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger hierdurch in seinen Rechten betroffen sei (vgl. BSGE 41 S. 100; BVerwGE 29 S. 210; BVerwGE 40 S. 104; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 95 Rn. 5; Rennert, in: Eyermann, § 121, Rn. 25; siehe auch Rn. 23 zu § 141). ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEG-Streitigkeit: Beleidigu... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es wohnungseigentumsrechtlich darum, ob und wann bei einer Beleidigung eine WEG-Streitigkeit vorliegt. Alte und Aktuelle Lösung Diese Frage stellte sich nicht das erste Mal. Es gab bereits im Jahr 2017 einen Fall, bei dem ein Wohnungseigentümer einen anderen Wohnungseigentümer in einer Versammlung beleidigt hatte. Der BGH entschied damals, eine WEG...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Eine kleine Geschichte von ... / b) Option zur weiteren Anwendung von § 2 Abs. 3 UStG

Weiterhin räumte der Gesetzgeber in § 27 Abs. 22 Sätze 3 ff. UStG den jPöR ein Wahlrecht ein, für eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 § 2 Abs. 3 UStG – wahlweise in der Auslegung durch die Finanzverwaltung oder unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung, wie die Finanzverwaltung später ausdrücklich bestätigte[16] – weiter anzuwenden. Dies konnten die jPöR einmalig bis ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gesamtvergütungsmodell: Rah... / 3.3.2 Übertarifliche Zulagen

Die übertarifliche Zulage – häufig auch als außertarifliche, freiwillige oder betriebliche Zulage bezeichnet –, ist ein Vergütungselement, dass der Arbeitgeber dem Beschäftigten zuzüglich regelmäßig monatlich zu dessen tarifvertraglichem Vergütungsanspruch zahlt. Eine übertarifliche Zulage kann demnach nur erhalten, wer eine tarifliche Grundvergütung erhält. Sie wird im Arbe...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
bAV: Beendigung und Arbeitg... / 5 Widerruf

Ansprüche auf bAV können nur unter sehr engen Voraussetzungen eingeschränkt oder widerrufen werden. Deshalb enthalten Versorgungsordnungen häufig einen Widerrufsvorbehalt, der die Voraussetzungen für eine Einschränkung oder einen Widerruf des Leistungsversprechens durch den Arbeitgeber festlegt. Der Arbeitgeber kann aber auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie z. B. Stö...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten

Zusammenfassung Begriff Rechtmäßige Verwaltungsakte können, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, bei Vorliegen der Voraussetzungen widerrufen werden. Es ist dabei zwischen dem Widerruf eines begünstigenden und eines nicht begünstigenden Verwaltungsaktes zu unterscheiden sowie zwischen dem Widerruf mit Wirkung für die Zukunft und dem mit Wirkung für die Vergangenheit. ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 1 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

1.1 Wirkung für die Zukunft Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.[1] Der Verwaltungsakt muss wirksam und rechtmäßig sein. Des Weiteren muss es sich um einen nicht begünstigenden, d. h. um einen belastenden Verwaltungsakt handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er nachteilhaft ist, mithin weder ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 2 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes

2.1 Wirkung für die Zukunft Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, soweit dies durch eine Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen (z. B. bei der Heilmittelabgabe) oder durch Verwaltungsakt vorbehalten ist (z. B. als Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes)...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Anrufungsauskunft / 5.1 Anrufungsauskunft gültig bis zum Widerruf

Die Auskunft kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.[1] Dies gilt nicht nur, wenn sich die der Auskunft zugrunde liegenden Bestimmungen oder die Rechtsprechung geändert haben, sondern auch dann, wenn die Rechtsauskunft fehlerhaft war. Die Vorschrift enthält für die Aufhebung bzw. Änderung einer Anrufungsauskunft keine eigene Korrekturbestimmung. Allerdings er...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aufhebung von Verwaltungsakten / 1.2 Widerruf

1.2.1 Rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt Der Aufhebungsgrund bei einem rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt gemäß § 46 SGB X liegt in der Korrektur von Ermessensentscheidungen, beispielsweise aus Zweckmäßigkeitserwägungen. 1.2.2 Rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt Der Aufhebungsgrund bei einem rechtmäßigen, begünstigenden Verwaltungsakt gemäß § ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 6 Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

§ 47 SGB X gilt nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / Zusammenfassung

Begriff Rechtmäßige Verwaltungsakte können, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, bei Vorliegen der Voraussetzungen widerrufen werden. Es ist dabei zwischen dem Widerruf eines begünstigenden und eines nicht begünstigenden Verwaltungsaktes zu unterscheiden sowie zwischen dem Widerruf mit Wirkung für die Zukunft und dem mit Wirkung für die Vergangenheit. Der Widerruf se...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 2.2.2 Ausschluss des Vertrauensschutzes

Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben.[1] Der Widerruf muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welche den Widerruf rechtfertigen.[2]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rücknahme von Verwaltungsakten / 5 Abgrenzung zum Widerruf/Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung

Im Gegensatz zum Widerruf eines Verwaltungsaktes gemäß § 44 SGB X [1] setzt die Rücknahme eines Verwaltungsaktes voraus, dass der Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig war. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (z. B. Rentenbescheid) kann – wenn er von Anfang an rechtswidrig und begünstigend ist – nach § 45 Abs. 2 SGB X [2] nur bis zum Ablauf von 2 Jahren nach seiner Bekanntg...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 4 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für den Widerruf nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes ist die Behörde, die im Zeitpunkt des Widerrufs zuständige Behörde ist, unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt ursprünglich von einer anderen Behörde erlassen worden ist.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 1.1 Wirkung für die Zukunft

Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.[1] Der Verwaltungsakt muss wirksam und rechtmäßig sein. Des Weiteren muss es sich um einen nicht begünstigenden, d. h. um einen belastenden Verwaltungsakt handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er nachteilhaft ist, mithin weder ein Recht oder einen rechtl...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 1.2 Ausschlussgrund

Der Widerruf eines rechtmäßigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes ist ausgeschlossen, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.[1] Praxis-Beispiel Gesetzlicher Ausschlussgrund (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB V) Ein Arbeitnehmer ist wegen der Höhe seines Jahresarbeitsentgelts in der Kranken- und Pfleg...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 5 Abgrenzung Rücknahme eines Verwaltungsaktes

Der Widerruf eines Verwaltungsaktes unterscheidet sich von der Rücknahme eines Verwaltungsaktes durch das Kriterium der Rechtmäßigkeit. Die Rücknahme von Verwaltungsakten bezieht sich auf rechtswidrige Verwaltungsakte. Die Fehlerhaftigkeit muss bei Erlass bereits vorgelegen haben.mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 2.1 Wirkung für die Zukunft

Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, soweit dies durch eine Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen (z. B. bei der Heilmittelabgabe) oder durch Verwaltungsakt vorbehalten ist (z. B. als Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes) oder der Verwaltungsakt mit...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 2.2 Wirkung für die Vergangenheit

Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung, die nicht oder nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für de...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 3 Fehlerfreie Ermessensausübung

Da die Entscheidung der Behörde über einen Widerruf im Ermessen der Behörde liegt, hat sie grundsätzlich einen Ermessensspielraum bei ihrer Entscheidung. Allerdings besteht ein grundsätzlicher Anspruch darauf, dass Ermessensentscheidungen der Behörde fehlerfrei getroffen werden. Dies folgt u. a. aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen und kann ggf. zu einer Verpflichtung der Behör...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 2.2.1 Vertrauensschutz

Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist.[1] Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen ver...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Anrufungsauskunft / 6 Anrufungsauskunft ist anfechtbar

Gegen die Anrufungsauskunft ist ein selbstständiger Rechtsbehelf möglich. Der BFH hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Erteilung und der Widerruf einer Anrufungsauskunft nicht nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstättenfinanzamts darstelle, sondern vielmehr ein feststellender Verwaltungsakt i. S. d. § 118 ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
bAV: Durchführungswege / 3.1.2 Steuerliche Behandlung

Hat der Arbeitgeber die Direktzusagen schriftlich erteilt, darf er mit steuerlicher Wirkung eine Pensionsrückstellung bilden.[1] Neben der Schriftform sind auch in Bezug auf die Widerrufsvorbehalte gewisse Kriterien zur Rückstellungsbildung zu beachten. So werden Vorbehalte zum freien Widerruf während der Anwartschaftszeit als steuerschädlich angesehen, während ein Vorbehalt...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aufhebung von Verwaltungsakten / 1.2.1 Rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt

Der Aufhebungsgrund bei einem rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt gemäß § 46 SGB X liegt in der Korrektur von Ermessensentscheidungen, beispielsweise aus Zweckmäßigkeitserwägungen.mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aufhebung von Verwaltungsakten / 1.2.2 Rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt

Der Aufhebungsgrund bei einem rechtmäßigen, begünstigenden Verwaltungsakt gemäß § 47 SGB X liegt in der Korrektur von Entscheidungen, u. a. unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes einerseits und einer relevanten Zweckverfehlung andererseits (u. a. z. B. Nichterfüllung des Leistungsverwendungszwecks).mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beurteilung einer ehrenamtl... / 3.1.2 Antrag für Beitragsberechnung aus ausgefallenen Entgelten

Der ehrenamtlich Tätige kann einen entsprechenden Antrag bei seinem Arbeitgeber stellen, wenn er von der Beitragsberechnung aus ausgefallenem Entgelt Gebrauch machen möchte. Dieser Antrag ist nur möglich für laufende und künftige, nicht aber für zurückliegende Entgeltabrechnungszeiträume. Ausnahmsweise kann dem Antrag auch nach Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraums entsproc...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Referendar im juristischen ... / 2 Rechtsstellung der Rechtsreferendare

Rechtsreferendare gelten grundsätzlich als Auszubildende im öffentlichen Dienst und beziehen eine Unterhaltsbeihilfe. Wie hoch diese ausfällt, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Zusätzlich ist ein Familienzuschlag möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In Mecklenburg-Vorpommern und Hessen sind Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst Beam...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aufhebung von Verwaltungsakten / Zusammenfassung

Begriff Mit der Aufhebung von Verwaltungsakten ist im weiteren Sinne die Beseitigung der Wirksamkeit eines – ggf. bestandskräftigen – Verwaltungsaktes durch die Behörde oder durch ein Gericht zu verstehen. Hiervon umfasst ist u. a. die Aufhebung eines Verwaltungsaktes durch Rücknahme oder Widerruf sowie bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung die Aufhebung bei Änderung der Ver...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
bAV: Durchführungswege / 3.2.1 Definition und Rechtsgrundlagen

Als rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung kann die Unterstützungskasse von einem Unternehmen (Einzelkasse) oder mehreren Unternehmen (Gruppen- oder Konzernkasse) getragen werden. Durch das Fehlen des Rechtsanspruchs und der Versicherungsaufsicht unterscheidet sie sich von den Direktversicherungen, den Pensionskassen und den Pensionsfonds. Der Betriebsrat ist i. d. ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Sozialgeheimnis / 5 Rechte der betroffenen Person

Rechte der betroffenen Person, die u. a. verletzt werden und bei Vorliegen der Voraussetzungen im Einzelnen geltend gemacht werden können, sind beispielsweise: Auskunftsrecht[1]; Recht auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten/Recht auf Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten[2]; Recht auf Löschung[3]; Recht auf Einschränkung der Verarbeitung[4]; Rech...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
bAV: Gestaltung und arbeits... / 2.3 Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen

Mit der Einrichtung einer bAV geht das Unternehmen eine langfristige und damit risikoreiche Verpflichtung ein. Während ihres Bestehens können sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen entscheidend verändern, wodurch eine Neuorientierung betrieblicher Versorgungswerke oft sinnvoll wird. Grundsätzlich gibt es eine Reihe unterschiedlichster Gründe: Harmonisieru...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Vorliegen der Antragsvoraussetzungen bei der Option zum Teileinkünfteverfahren

Leitsatz Nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung ist das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b des Einkommensteuergesetzes in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen vom Finanzamt zu unterstellen. Diese müssen nur für das erste Antragsjahr vorliegen; ihr Wegfall in den folgenden vier Veranlagungs-...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Verwaltungsakt / 3 Inhalt

Der Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.[1] Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.[2] Die Behörde hat über den Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt zu belehren. Diese Rechtsbeh...mehr