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Verwalter von Wohnungseigentum / 2.5.3 Versagung der Erlaubnis

Alexander C. Blankenstein
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Auf der einen Seite ist zwar die Berufsfreiheit verfassungsrechtlich in Art. 12 Grundgesetz (GG) geschützt, auf der anderen Seite aber ist der Rechtsverkehr vor unzuverlässigen Personen bzw. Gewerbetreibenden zu schützen, weshalb Art. 12 GG bereits eine Ausgestaltungsbefugnis durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässt. Wegen der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit kann die Versagung der Erteilung einer Gewerbeerlaubnis jedoch nur aus wichtigem Grund erfolgen. Grundsätzlich besteht also ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Gewerbeerlaubnis, diese kann aber versagt werden.

Absolute Versagungsgründe

Die Erlaubnis ist unter folgenden Umständen zu versagen:

  • Es liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Das trifft auf Personen zu, die in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden sind.
  • Der Antragsteller lebt in ungeordneten Vermögensverhältnissen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet oder er in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.

Vermutete Unzuverlässigkeit

Die Unzuverlässigkeit kann in folgenden Fällen vermutet und somit die Erteilung der Gewerbeerlaubnis versagt werden bei

  • wiederholten gewerbebezogenen Ordnungswidrigkeiten oder solchen von einigem Gewicht;
  • beharrlichen Verstößen gegen die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV);
  • illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung;
  • Steuerschulden oder nicht abgeführten Sozial...

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