Rz. 23
Anspruchsinhaber der Hilfe ist nach Abs. 1 ausdrücklich der Personensorgeberechtigte; also der Inhaber der Personensorge über das Kind (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 15.1.2020, 12 E 656/19). Anspruch auf Pflegegeld kann daher auch die Pflegemutter haben, wenn sie im Pflegezeitraum personensorgeberechtigt für das Pflegekind war (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 3.3.2023, 12 E 97/22).
Rz. 24
Personensorgeberechtigter ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht. Die Pflicht und das Recht der elterlichen Sorge (§ 1626 BGB) umfasst gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 2, 1. Variante die Personensorge und damit gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB die Vertretung des Kindes. Die zur elterlichen Sorge gehörende Personensorge umfasst gemäß § 1631 Abs. 1 BGB insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen und zu beaufsichtigen.
Rz. 25
Außerdem umfasst die Personensorge nach § 1631 Abs. 1 BGB auch das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht. Personensorgeberechtigte sind daher regelmäßig die leiblichen Eltern. Ist den leiblichen Eltern jedoch die elterliche Sorge familiengerichtlich komplett oder teilweise entzogen und auf einen Vormund bzw. einen Pfleger übertragen, so steht das Recht auf Hilfe nicht mehr den Eltern, sondern dem Vormund bzw. dem Pfleger zu, die dann Personensorgeberechtigte sind. Inhaber des Anspruchs auf Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. ist daher derjenige nicht, der nicht berechtigt i. S. v. § 27 Abs. 1 ist, weil ihm die elterliche Sorge teilweise entzogen wurde (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 25.6.2020, 12 E 1099/19; zur Auswirkung eines Sorgerechtsentzugs auch auf das Antragsrecht für die Hilfe nach § 19; vgl. auch: ...