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zfs 12/2025, Kein Anspruch auf Rückzahlung einer Provisi ... / 2 Aus den Gründen:

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“… 1. Der Kl. kann für die auf der Grundlage der Vergütungsvereinbarung vom 13.8.2021 bislang geleisteten Zahlungen Ersatz aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt beanspruchen.

a) Der Anspruch rechtfertigt sich nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Denn die geleisteten Zahlungen haben mit der im Streit stehenden Vergütungsvereinbarung eine wirksame Rechtsgrundlage.

aa) Das LG hat zu Recht angenommen, dass die Vergütungsvereinbarung nicht nichtig ist. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung können sowohl Versicherungsmakler als auch Versicherungsvermittler mit ihren Kunden wirksam vereinbaren, dass der Kunde bei der Vermittlung eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags mit Nettopolice (ratenweise) eine Vergütung zu zahlen hat und der Kunde auch bei einer Kündigung des Versicherungsvertrags zur Fortzahlung der für die Vermittlung vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt. Einer solchen Vereinbarung stehen weder zwingende Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes noch §305c Abs. 1, § 307 BGB entgegen (s. etwa. BGH, Urt. v. 20.1.2005 – III ZR 251/04 …). Auch ist in diesem Fall der "Schicksalsteilungsgrundsatz", wonach bei einer Bruttoversicherungspolice – bei der die Vergütung des Versicherungsmaklers bzw. -vertreters in die Versicherungsprämie "eingepreist" ist – die Courtage das Schicksal der Versicherungsprämie teilt, im Verhältnis des VN zum Makler bzw. Vermittler nicht anwendbar (s. etwa BGH, Urt. v. 20.1.2005 – III ZR 251/04 …).

Ausgehend von dieser Rspr … ist weder der Auffassung des Kl. beizutreten, wonach hier eine unzulässige Kopplung zwischen dem vermittelten Versicherungsvertrag und der zugleich getroffenen Vergütungsvereinbarung bestehe, noch ist ihm in der Ansicht zu folgen, die Vergütungsvereinbarung sei unter AGBrechtlichen Gesichtspunkt...

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