Rz. 164
Werden der geprüfte Jahresabschluss und Lagebericht bzw. Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach Erteilung des Bestätigungsvermerks geändert, erfolgt gem. § 316 Abs. 3 HGB eine erneute Prüfung, soweit es die Änderung erfordert (§ 316 Rz. 38). Die Nachtragsprüfung kann nur durch den bestellten Abschlussprüfer erfolgen (§ 316 Rz. 44), bei Wegfall des bestellten Abschlussprüfers vgl. Rz. 171.
Rz. 165
Änderungen an der geprüften Rechnungslegung erfolgen im Regelfall durch die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft oder werden von der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung vorgenommen. Allerdings kann die Initiative auch vom Abschlussprüfer ausgehen. Zwar ist er nach Auslieferung des Bestätigungsvermerks nicht verpflichtet, den geprüften Jahresabschluss und Lagebericht weiterzuverfolgen. Werden dem Abschlussprüfer aber nach Erteilung des Bestätigungsvermerks Tatsachen bekannt, die bereits zum Zeitpunkt der Testatserteilung bestanden und die zur Erteilung eines eingeschränkten Bestätigungsvermerks oder Versagungsvermerks geführt hätten, hat der Abschlussprüfer das Unternehmen zu veranlassen, den Abschluss zu ändern, woraus eine Nachtragsprüfung folgt. Kommt das Unternehmen dieser Aufforderung nicht nach, kommt ein Widerruf des Bestätigungsvermerks (Rz. 173) in Betracht.
Rz. 166
Eine Nachtragsprüfung ändert nichts an der Wirksamkeit des ursprünglich erteilten Bestätigungsvermerks. Dieser bleibt unverändert wirksam und ist nach Beendigung der Nachtragsprüfung entsprechend zu ergänzen (§ 316 Abs. 3 Satz 2 HGB). Unter die Formulierung "entsprechend zu ergänzen" fallen jedwede Änderungen am Bestätigungsvermerk, d. h. die Einschränkung oder Versagung eines bislang uneingeschränkten Prüfungsurteils genauso wie der Wegfall einer Einschränkung oder Versagung. Führt di...