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Kündigung durch den Vermieter / 2.2 Fristlose Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs

Rudolf Stürzer
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Ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache durch den Mieter, durch welchen die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt werden, kann den Vermieter zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen.

 
Hinweis

Definition wichtiger Grund

Ein wichtiger Grund, der den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, liegt vor, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Diese Bestimmung zeigt deutlich eine der Widersprüchlichkeiten des Mietrechtsreformgesetzes auf. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs[1] sollte die neue Bestimmung die Regelung des § 553 BGB a. F. über die Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs lediglich "sprachlich gekürzt" übernehmen, d. h., die Rechtslage sollte unverändert bleiben. Dagegen spricht aber, dass durch die Änderung des Wortlauts der Vorschrift wohl doch sachliche Änderungen eingetreten sind.[2]

Während § 553 BGB a. F. jeden vertragswidrigen, die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzenden Gebrauch der Mietsache erfasste und dafür die unbefugte Gebrauchsüberlassung an einen Dritten sowie die Gefährdung der Mietsache durch Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Sorgfalt nur beispielhaft aufführte, beschränkt sich die Neufassung auf die beiden beispielhaft aufgeführten Tatbestände und setzt nach seinem Wortlaut zusätzlich voraus, dass "dadurch" die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt werden. Die sich daraus ergebende Frage, ob ein vertragswidriger Gebrauch, der nicht zu einer erheblichen Gefährdung der Mietsache führt, den Vermieter nicht mehr zur Kündigung nach § 5...

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