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Versicherungsfreiheit (Unfallversicherung) / 1.1 Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen

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Zum Dienstverhältnis rechnen auch dienstliche Veranstaltungen und sonstige Verrichtungen, die der von den Unfallfürsorgevorschriften erfassten Tätigkeit zuzuordnen sind (z. B. dienstlich angeordnete Teilnahme an einem Kongress, dienstlich veranlasster Vortrag). Die Versicherungsfreiheit erstreckt sich auch auf Beamte und Richter, die als freigestellte oder nicht freigestellte Mitglieder des Personalrats im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Personalvertretung einen Arbeitsunfall erleiden.[1]

Versicherungsschutz bei Tätigkeiten für Dienstherrn und anderen Unternehmer

Häufig kommt es vor, dass Beamte eine Tätigkeit ausüben, die sowohl dem Dienstherrn als auch einem anderen Unternehmer dient (z. B. ein bei der Deutschen Bahn AG oder Deutschen Post AG beschäftigter Beamter ist beim Beladen eines Lastkraftwagens einer Fremdfirma behilflich). Erleidet der Beamte dabei einen Unfall, besteht Versicherungsfreiheit und Anspruch auf eine Unfallentschädigung nach beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften.

Keinen Anspruch auf eine solche Unfallentschädigung haben beurlaubte Beamte, vom Dienst enthobene Beamte und Beamte auf Widerruf, sodass für sie Versicherungsfreiheit nicht besteht. Das gilt ausdrücklich auch für Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter, z. B. Schöffen und Laienrichter.[2] Diese ehrenamtlich Tätigen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII pflichtversichert.

[1] § 109 BPersVG.
[2] § 4 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz SGB VII.

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